Montag, 24. August 2015

Todesstrafe versus Sanktionsparagraf 31 SGB II

Wenn der Sanktionsparagraf 31 SGB II nicht gegen die Menschenrechte verstößt, dann muss zwangsläufig die Todesstrafe menschenrechtskonform sein - denn mit derselben Begründung, dass man keine Sanktionen befürchten muss, wenn man sich an die Regeln hält, so könnte man auch die Todesstrafe einführen, denn, wenn man sich immer an Recht und Ordnung hält, braucht man auch keine Todesstrafe zu fürchten - aber was weiß ich schon!


Keine Kommentare:

Kommentar veröffentlichen