Mittwoch, 5. Mai 2021

Oberlandesgericht Karlsruhe stützt Zuständigkeit des Weimarer Familienrichters

Quelle: https://fassadenkratzer.wordpress.com/2021/05/04/oberlandesgericht-karlsruhe-stutzt-zustandigkeit-des-weimarer-familienrichters/

Wie die dem Corona-Ausschuss nahestehenden 2020News mitteilen, hat der 20. Zivilsenat – Senat für Familiensachen – des OLG Karlsruhe entschieden, dass bei dem Hinweis auf eine Kindeswohl-Gefährdung (§ 1666 BGB) in der Schule das Familiengericht und nicht das Verwaltungsgericht zuständig sei. Das Familiengericht habe nach pflichtgemäßem Ermessen sogleich Vorermittlungen einzuleiten und danach über die Eröffnung eines Verfahrens zu entscheiden. – Dies bedeutet, dass der Rechtsbeugungs-Vorwurf der Staatsanwaltschaft gegen den Familienrichter in Weimar, der nach einem entsprechenden Hinweis von Eltern seine Zuständigkeit geltend gemacht und schulische Corona-Maßnahmen aufgehoben hatte, jeder Grundlage entbehren.

Eine Mutter hatte beim Familiengericht Pforzheim die Einleitung eines Verfahrens nach § 1666 BGB  mit der Begründung angeregt, das körperliche, seelische und geistige Wohl ihrer Kinder werde durch die schulinternen Anordnungen von Corona-Maßnahmen gefährdet.
Das Familiengericht Pforzheim verwies jedoch das Verfahren an das Verwaltungsgericht Karlsruhe. Die Mutter begehre die Außerkraftsetzung schulischer Schutzanordnungen und die Überprüfung der den Anordnungen zugrundeliegenden Rechtsverordnungen. Zuständig hierfür sei das Verwaltungsgericht.

Die Mutter legte dagegen die zulässige sofortige Beschwerde beim OLG Karlsruhe ein und machte geltend, Gegenstand des Verfahrens sei eine Angelegenheit der Personenfürsorge, für die das Familiengericht zuständig sei.
Der Senat für Familiensachen des OLG gab durch die Richterin am Oberlandesgericht Schneider als Einzelrichterin – Beschluss (AZ 20 WF 70/21) – der Mutter Recht und hob den Verweisungsbeschluss des Familiengerichts Pforzheim mit der eingangs genannten lapidaren Begründung auf, die mit anderen Worten bedeutet: Das Familiengericht sei das für die Beurteilung einer möglichen Kindswohlgefährdung zuständige Gericht, es könne die ihm per Gesetz zugewiesene Aufgabe nicht einfach auf das Verwaltungsgericht übertragen.

2020News betonen, der Beschluss des OLG zeige, dass die Rechtsauffassung des Weimarer Richters Christian Dettmar rechtlich zutreffend sei. Dieser hatte die als Sensationsurteil bekannt gewordene Einstweilige Anordnung erlassen, mit der es zwei Weimarer Schulen mit sofortiger Wirkung verboten wurde, den Schülerinnen und Schüler vorzuschreiben, Mund-Nasen-Bedeckungen aller Art (insbesondere qualifizierte Masken wie FFP2-Masken) zu tragen, AHA-Mindestabstände einzuhalten und/oder an SARS-CoV-2-Schnelltests teilzunehmen. Zugleich erteilte er den Schulen die Weisung, den Präsenzunterricht aufrechtzuerhalten.

Der Familienrichter hatte seine Entscheidung auch inhaltlich außerordentlich sorgfältig und fundiert begründet, indem er sich – in einem Einstweiligen Anordnungsverfahren weltweit erstmalig – auf drei Sachverständigengutachten stützte. „Die Biologin Prof. Dr. Ulrike Kämmerer hatte eine Expertise zur fehlenden Aussagekraft der PCR-Tests erstellt. Die Hygienikerin Prof. Dr. Ines Kappstein hatte die aktuelle Studienlage zu den Masken ausgewertet und deren fehlenden Nutzen zur Virusabwehr bei gleichzeitiger Schädlichkeit der Masken für ihre Träger unter anderem durch Verkeimung festgestellt. Der Psychologe Prof. Dr. Christoph Kuhbandner hatte die psychische Beeinträchtigung der Kinder durch die Maßnahmen untersucht. Der Richter folgte in seinem Beschluss den Erkenntnissen der Experten und bejahte eine Kindswohlgefährdung bei Fortsetzung der Maßnahmen (Urteil im Volltext inklusive Sachverständigengutachten).“

Wegen der Geltendmachung seiner Zuständigkeit war Richter Dettmar in den Medien der Rechtsbeugung bezichtigt und von der Staatsanwaltschaft Erfurt ein Ermittlungsverfahren gegen ihn eingeleitet worden. Aufgrund eines richterlichen Durchsuchungsbefehls wurden eine Hausdurchsuchung im Büro, im PKW und in den Privaträumlichkeiten des Richters durchgeführt, sowie sein Handy und sein Laptop beschlagnahmt. Sein Strafverteidiger Dr. Gerhard Strate hatte sich bereits zuvor öffentlich dahingehend geäußert, dass er keinerlei Rechtsgrundlage für ein strafrechtliches Vorgehen wegen Rechtsbeugung erkennen könne.

„Auch gegen eine Weilheimer Familienrichterin, die in einem gleichgelagerten Fall ihre Zuständigkeit bejaht und wegen Kindswohlgefährdung gegen die Maskenpflicht von zwei Schülern entschieden hatte, laufen derzeit – bei der Staatsanwaltschaft IV in München – Ermittlungen wegen Rechtsbeugung. … Für dieses Verfahren ist der Karlsruher Beschluss in gleicher Weise relevant.“ (2020News vom 3.5.2021)

Die 2020News weisen dann in der zweiten Hälfte ihres Artikels zu den familienrechtlichen Fragestellungen im Zusammenhang mit § 1666 BGB  und der gerichtlichen Zuständigkeit auf eine umfangreiche Analyse des „Netzwerkes kritischer Richter und Staatsanwälte“ hin, aus der sie wesentliche Passagen abdrucken. Sie sind sehr zu empfehlen. (2020News vom 3.5.2021)


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