Ein Strafgefangener verliert seine Freiheit. Der Staat bestimmt, wo er lebt, kontrolliert seine Kontakte, kann ihn durchsuchen und verpflichtet ihn in Bayern sogar zur Arbeit. Aber eines bleibt ihm: seine elementare Versorgung. Haftraum, Anstaltsverpflegung und notwendige Krankenbehandlung werden ihm auch dann nicht entzogen, wenn er gegen die Anstaltsordnung verstößt und mit Arrest bestraft wird. Beim Erwerbslosen ist es anders. Er ist frei und hat keine Straftat begangen – aber ausgerechnet das Geld für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsstrom kann gekürzt oder ganz entzogen werden. Bei Nichterreichbarkeit kann sogar der gesamte Leistungsanspruch einschließlich der Unterkunft entfallen.
Im ersten Teil dieser Reihe ging es um den Straftäter, der auf Bewährung wieder draußen ist, und um die Frage, welche Eingriffe der Staat bei ihm im Einzelfall begründen muss, während sie beim Erwerbslosen gesetzlicher Regelfall sind. Dieser zweite Teil geht hinter die Mauern. Er fragt nicht, wer stärker kontrolliert wird, sondern etwas Grundsätzlicheres: Was darf der Staat einem Menschen wegnehmen, wenn er gegen Regeln verstößt – und wo zieht er selbst beim Strafgefangenen eine Grenze?
Zuerst muss man sagen, was nicht vergleichbar ist
Ein Strafgefangener ist nicht besser gestellt als ein Erwerbsloser. Wer im Gefängnis sitzt, hat seine Freiheit verloren. In Bayern werden Strafgefangene grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht und dürfen die Anstalt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlassen. Gefangene, ihre Sachen und ihre Hafträume dürfen durchsucht werden, Besuche und andere Kontakte unterliegen der Vollzugsordnung. Und wer körperlich und geistig dazu in der Lage ist, muss eine ihm zugewiesene angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben. Das sind Eingriffe, die weit über alles hinausgehen, was ein Erwerbsloser draußen ertragen muss, und wer diesen Unterschied verschweigt, macht den Vergleich unglaubwürdig.
Gerade deshalb lohnt sich aber die nächste Frage: Was darf der Staat selbst einem Strafgefangenen nicht wegnehmen?
Der Gefangene verliert seine Freiheit – aber nicht seine Grundversorgung
Ein Strafgefangener bezieht grundsätzlich kein Grundsicherungsgeld. § 7 Abs. 4 SGB II stellt den Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung einer stationären Unterbringung gleich und schließt ihn damit vom Leistungsbezug aus. Der Grund ist einfach: Der Staat versorgt ihn selbst. Er stellt den Haftraum und die Anstaltskleidung. Er stellt die Verpflegung, deren Zusammensetzung und Nährwert nach Art. 23 BayStVollzG ärztlich überwacht werden. Und nach Art. 60 BayStVollzG hat der Gefangene Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung, einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und erforderlicher Krankenhausbehandlung.
Das ist keine Belohnung. Es ist die notwendige Folge davon, dass der Staat einen Menschen einsperrt und ihm damit die Möglichkeit nimmt, selbst für seine elementaren Bedürfnisse zu sorgen.
Wer einem Menschen die Freiheit nimmt, übernimmt die Verantwortung für seine Existenz.
Auch ein Gefangener kann sanktioniert werden
Im Gefängnis herrscht kein Freiraum zugunsten des Gefangenen. Wer schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt, kann disziplinarisch bestraft werden, und der Katalog in Art. 110 BayStVollzG ist erheblich. Möglich sind ein Verweis, die Beschränkung oder der Entzug von Hausgeld und Einkauf, der Entzug von Radio und Fernsehen, von Freizeitgegenständen und Gemeinschaftsveranstaltungen, die getrennte Unterbringung, der Entzug einer zugewiesenen Arbeit unter Wegfall der Bezüge, Einschränkungen des Verkehrs mit Menschen außerhalb der Anstalt und schließlich Arrest bis zu vier Wochen. Das ist die Strafe innerhalb der Strafe. Aber man sollte genau hinsehen, was in diesem Katalog nicht steht:
Keine Kürzung der Anstaltsverpflegung.
Kein Entzug des Haftraums.
Kein Entzug der notwendigen ärztlichen Behandlung.
Selbst beim Arrest bleibt das so. Der Gefangene wird abgesondert, Einkauf, Freizeitgegenstände und andere Vergünstigungen können ruhen. Aber Art. 111 BayStVollzG setzt weder die Vorschrift über die Anstaltsverpflegung noch die über die Krankenbehandlung außer Kraft, und auch der Arrest wird in einem Raum vollzogen, der den Anforderungen an einen Haftraum für Tag und Nacht entsprechen muss. Der Staat darf den Gefangenen also zusätzlich disziplinieren. Aber er diszipliniert ihn nicht, indem er ihm seine elementare Versorgung entzieht.
Hausgeld ist nicht Lebensunterhalt
Es gibt auch im Gefängnis eine Geldsanktion, und das muss man offen sagen. Gefangene dürfen grundsätzlich drei Siebtel ihrer Bezüge als sogenanntes Hausgeld verwenden, etwa für zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel oder Körperpflegemittel. Dieses Hausgeld und die Einkaufsmöglichkeit können als Disziplinarmaßnahme für bis zu drei Monate beschränkt oder entzogen werden. Das klingt zunächst wie eine Leistungsminderung im SGB II, ist aber etwas grundsätzlich anderes. Das Hausgeld finanziert beim Gefangenen weder den Haftraum noch die normale Verpflegung noch die Krankenbehandlung, denn diese Versorgung besteht unabhängig davon weiter. Es ermöglicht zusätzliche Verfügungen innerhalb einer bereits gewährleisteten Grundversorgung. Beim Erwerbslosen ist der Regelbedarf dagegen die Grundversorgung selbst.
Draußen wird die Versorgung zum Sanktionsgegenstand
§ 20 SGB II sagt selbst, wofür der Regelbedarf bestimmt ist: insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Genau diese Leistung kann gemindert werden. Bei wiederholten Meldeversäumnissen und anderen Pflichtverletzungen beträgt die Minderung 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Und seit 2026 geht das Gesetz weiter: Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, obwohl ihre Aufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich wäre, kann nach § 31a Abs. 7 SGB II seinen Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs verlieren. Die Unterkunftskosten bleiben in diesem Fall bestehen und sollen an den Vermieter gezahlt werden.
Man muss sich diesen Unterschied klarmachen. Dem Gefangenen kann man das Geld für den zusätzlichen Einkauf nehmen – seine Mahlzeit bleibt. Dem Erwerbslosen kann man gerade das Geld nehmen, aus dem er seine Mahlzeit bezahlen soll.
Drei versäumte Termine – und schließlich fällt auch die Wohnung aus dem System
Noch weiter reicht die neue Regelung über die Nichterreichbarkeit. Wer trotz Rechtsfolgenbelehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt nach § 7b Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar. Zunächst gibt es einen Übergangsmonat, in dem der Betroffene noch Grundsicherungsgeld erhält, allerdings ohne Regelbedarf. Meldet er sich auch in diesem Monat nicht persönlich beim Jobcenter, entfällt danach grundsätzlich der gesamte Leistungsanspruch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, es sei denn, er meldet sich vorher persönlich zurück.
Bei einem alleinstehenden Menschen geht es dann nicht mehr nur um Geld für Essen, Kleidung oder Strom. Dann gibt es grundsätzlich auch keine Leistung mehr für die Wohnung. Lebt der Betroffene in einer Bedarfsgemeinschaft, schützt das Gesetz die Unterkunft der anderen dadurch, dass sein Anteil an den Wohnkosten auf die übrigen Mitglieder verteilt werden kann. Für den Alleinstehenden gibt es diesen Schutz naturgemäß nicht.
Ein Strafgefangener kann so schwer gegen die Anstaltsordnung verstoßen, dass er vier Wochen Arrest bekommt. Seinen Haftraum verliert er dadurch nicht. Ein freier, nicht verurteilter Bürger kann nach drei nicht ausreichend entschuldigten Meldeterminen in eine Lage geraten, in der auch die staatliche Finanzierung seiner Wohnung entfällt.
Warum der Wegfall nicht Sanktion heißt
Dass ausgerechnet das dreimalige Fernbleiben von einem Termin härter trifft als die Weigerung, eine Arbeit aufzunehmen, ist kein Versehen. Es folgt aus der Konstruktion. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden, dass Leistungsminderungen als Eingriff in das Existenzminimum strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegen (1 BvL 7/16). Minderungen von 30 Prozent hat es gebilligt, höhere Kürzungen in der damaligen Form verworfen, und einen vollständigen Entzug hat es nur für den Fall offengelassen, dass jemand eine tatsächlich verfügbare, existenzsichernde Arbeit ausschlägt. Genau diesen Fall bildet § 31a Abs. 7 SGB II nach, und deshalb bleibt dort die Miete geschützt.
Die Nichterreichbarkeit nach § 7b ist dagegen nicht als Sanktion gebaut, sondern als Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung. Wer nicht erreichbar ist, gilt schlicht nicht mehr als leistungsberechtigt. Damit muss sich der vollständige Wegfall des Anspruchs nicht an den Maßstäben messen lassen, die das Gericht für Minderungen aufgestellt hat – jedenfalls nach der Logik des Gesetzgebers. Ob diese Konstruktion vor dem Bundesverfassungsgericht hält, ist offen und umstritten. Aber sie zeigt, wie das System funktioniert: Wo die Verfassung eine Grenze für das Wegnehmen zieht, wird das Wegnehmen anders benannt.
Und die Krankenversicherung?
Ein Strafgefangener ist für seine medizinische Versorgung nicht darauf angewiesen, dass er sich wohlverhält. Sein Anspruch folgt unmittelbar aus dem Strafvollzugsgesetz, und keine Disziplinarmaßnahme beseitigt ihn. Beim Erwerbslosen dagegen hängt die Krankenversicherung am Leistungsbezug. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind Bezieher von Grundsicherungsgeld versicherungspflichtig, die Beiträge trägt der Bund. Endet der Leistungsbezug vollständig, endet nach § 190 Abs. 12 SGB V auch diese Versicherungspflicht mit dem letzten Tag des Bezugs.
Das bedeutet nicht, dass der Betroffene am nächsten Morgen ohne Krankenversicherung dasteht. Wer gesetzlich versichert war, bleibt grundsätzlich über die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwilliges Mitglied versichert, sofern keine Familienversicherung oder andere Absicherung eingreift. Aber die finanzielle Lage ändert sich entscheidend: Die Beiträge eines freiwilligen Mitglieds trägt das Mitglied selbst, und selbst ohne tatsächliches Einkommen gilt nach § 240 SGB V eine Mindestbemessungsgrundlage. Der Arzt verschwindet also nicht. Aber an die Stelle der staatlich finanzierten Pflichtversicherung tritt eine eigene Beitragspflicht – ausgerechnet für jemanden, der nach der Annahme des Gesetzes kein ausreichendes Einkommen hat. Beim Gefangenen bleibt die medizinische Versorgung Teil der staatlichen Verantwortung. Beim Erwerbslosen hängt ihre Finanzierung am Fortbestand des Leistungsanspruchs.
Bei der Arbeit ist der Gefangene eindeutig härter gebunden
Ein ehrlicher Vergleich muss auch dort klar sein, wo er zugunsten des Erwerbslosen ausfällt. In Bayern besteht für arbeitsfähige Strafgefangene eine echte gesetzliche Arbeitspflicht nach Art. 43 BayStVollzG. Der Erwerbslose draußen hat keine vergleichbare Pflicht. Er kann nicht mit Zwang an einen Arbeitsplatz gebracht werden, seine Weigerung hat nur leistungsrechtliche Folgen. Das ist ein wesentlicher Unterschied und darf nicht kleingeredet werden.
Für seine Arbeit erhält der Gefangene allerdings eine Vergütung, deren Eckwert nach Art. 46 BayStVollzG 15 Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße beträgt. Einen Teil seiner Bezüge darf er als Hausgeld verwenden, aus einem anderen wird nach Art. 51 BayStVollzG ein Überbrückungsgeld gebildet, das seinen Lebensunterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. Und wer ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt erhält und bedürftig ist, hat nach Art. 54 BayStVollzG auf Antrag Anspruch auf Taschengeld. Das ändert nichts daran, dass Gefängnis Gefängnis bleibt. Es zeigt aber, dass das Gesetz selbst dort nicht nur an Disziplin denkt, sondern zugleich an die materielle Mindestversorgung und an die Zeit danach.
Der eigentliche Unterschied liegt in der Form der Existenzsicherung
Der Strafgefangene erhält seine elementare Versorgung als unmittelbare Sach- und Dienstleistung. Die Anstalt stellt den Raum, die Verpflegung und die medizinische Behandlung, und deshalb kann diese Grundversorgung nicht dadurch gekürzt werden, dass auf einem Konto weniger gutgeschrieben wird. Der Erwerbslose erhält seine Existenzsicherung dagegen in Geld, damit er sich selbst ernährt, kleidet, pflegt und seinen Strom bezahlt. Und weil sie in Geldform erfolgt, kann genau dieser Anspruch zum Instrument der Verhaltenssteuerung werden.
Was der Staat dem Gefangenen unmittelbar zur Verfügung stellt, bleibt auch bei Fehlverhalten Grundversorgung. Was er dem Erwerbslosen als Geld überlässt, kann er bei Fehlverhalten kürzen.
Wo auch dieser Vergleich seine Grenze hat
Niemand sollte daraus den Satz machen, Gefangene hätten es besser als Erwerbslose. Das wäre falsch. Der Strafgefangene hat seine Bewegungsfreiheit verloren, seine Privatsphäre ist massiv eingeschränkt, sein Haftraum kann durchsucht und seine Kontakte können kontrolliert werden, in Bayern ist er zur Arbeit verpflichtet, und bei schwerem Fehlverhalten droht ihm zusätzlich Arrest. Der Erwerbslose lebt dagegen in Freiheit. Er bestimmt grundsätzlich selbst, mit wem er spricht, wann er seine Wohnung verlässt, was er liest und wie er seinen Alltag gestaltet – innerhalb der sozialrechtlichen Erreichbarkeits- und Mitwirkungspflichten.
Der Vergleich fragt deshalb nicht, wer das angenehmere Leben hat. Er fragt: Warum behandelt der Staat die elementare Versorgung eines Gefangenen als eine Verantwortung, die auch bei dessen Fehlverhalten bestehen bleibt – während er beim schuldlosen Bedürftigen gerade die zur Existenzsicherung bestimmte Leistung als Druckmittel einsetzt?
Zwei Menschen – zwei Formen staatlicher Verantwortung
Zum Gefangenen sagt der Staat: Du hast deine Freiheit verloren, deshalb sorgen wir dafür, dass du einen Raum hast, zu essen bekommst und medizinisch versorgt wirst. Wenn du gegen Regeln verstößt, bestrafen wir dich, aber die Grundversorgung bleibt. Zum Erwerbslosen sagt er: Du bist frei und sollst selbst für dich sorgen. Weil du das im Augenblick nicht kannst, geben wir dir die Mittel für deinen notwendigen Lebensunterhalt. Wenn du bestimmte Pflichten verletzt, kürzen wir genau diese Mittel.
Der eine hat eine Straftat begangen und wird bestraft. Der andere hat keine Straftat begangen und erhält eine Sozialleistung. Und doch gibt es einen Bereich, in dem der Strafvollzug die klarere Grenze zieht:
Der Strafgefangene wird bestraft – aber nicht dadurch, dass man ihm das Essen entzieht. Der Erwerbslose wird nicht bestraft – und doch darf der Staat an dem Geld kürzen, aus dem er essen soll.
Ein Sozialstaat, der diese Grenze hinter Gittern einhält, müsste sie erst recht gegenüber dem Menschen in Freiheit kennen. Dass er es nicht tut, sagt weniger über die Erwerbslosen aus als über den Staat, der sie verwaltet.
Teil 1: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-1-kontrolle-ohne-tat-warum-ein.html
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