Freitag, 22. Januar 2016

Aus dem Blickwinkel des Grundgesetzes genießen Flüchtlinge ein Gastrecht und kein Asylrecht in der BRD.


Wieder einmal scheint ein wenig Verwirrung im Feld zu herrschen. Eine Aufklärung.

Die zuständige Polizei muss laut Grundgesetz alle an der Grenze abweisen, die aus einem E.U.-Staat einreisen um hier Asyl zu beantragen. Das tut sie nicht, wegen Befehl von oben, konkret der Bundesregierung.

Wir lesen das Grundgesetz Artikel 16a:

(1) Politisch Verfolgte genießen Asylrecht.

 (2) Auf Absatz 1 kann sich nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen Drittstaat einreist, in dem die Anwendung des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge und der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten sichergestellt ist.

Aus diesem Blickwinkel betrachtet genießen Flüchtlinge dann in der Tat, wenn sie aus Drittstaaten kommen ein Gastrecht.


RESOLUTION DER UN-GENERALVERSAMMLUNG

Artikel 3
2. Ausnahmen von diesem Grundsatz dürfen nur aus übergeordneten Gründen der nationalen Sicherheit oder zum Schutze der Bevölkerung gemacht werden, wie im Falle eines massenhaften Zustroms von Menschen(!)

Artikel 4
Asylgewährende Staaten dürfen nicht(!) zulassen, dass Personen, die Asyl erhalten haben, Handlungen begehen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen(!)...http://www.un.org/depts/german/gv-early/ar2312-xxii.pdf

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