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Samstag, 10. Oktober 2026

Teil 3: Frei auf Widerruf – Wie der Staat das Existenzminimum zum Hebel macht

Was du wissen musst – in 30 Sekunden
Der Erwerbslose ist frei, sagt das Gesetz. Er darf reisen, wohnen, lieben und leben, wie er will – solange er nicht auf Grundsicherung angewiesen ist. Ist er es, wird jede dieser Freiheiten zur Bedingung, deren Verletzung am Geld für sein Essen ansetzt. Das Bundesverfassungsgericht nennt das Existenzminimum „dem Grunde nach unverfügbar" und erlaubt zugleich, es zu kürzen. Der Gesetzgeber nutzt diesen Widerspruch seit 2026 so konsequent wie nie zuvor. Und mit der Formel „Was krank macht, wird teurer" kommt ein Werkzeug hinzu, das keine Grenze mehr kennt. Am Ende steht ein Mensch, der frei ist im Sinne des Gesetzes – und frei auf Widerruf im Sinne der Wirklichkeit.

Die ersten beiden Teile ( Teil: 1  Teil: 2 ) dieser Reihe haben den Erwerbslosen neben zwei Menschen gestellt, die eine Straftat begangen haben. Der Straftäter auf Bewährung wird nur kontrolliert, soweit seine Tat es rechtfertigt, und für jeden Eingriff braucht es einen Richter. Der Strafgefangene hat seine Freiheit verloren, aber sein Essen, sein Bett und seinen Arzt nimmt ihm niemand, auch nicht, wenn er gegen die Anstaltsordnung verstößt. Der Erwerbslose hat nichts verbrochen. Er ist frei. Und genau diese Freiheit wird gegen ihn gewendet: Weil er frei ist, so die stille Logik des Systems, darf man ihm Bedingungen stellen, die man dem Verurteilten nicht stellen dürfte und dem Gefangenen nicht stellen muss. Dieser dritte Teil fragt deshalb, was diese Freiheit eigentlich ist – und wem sie gehört.

Frei im Sinne des Gesetzes

Niemand sperrt den Erwerbslosen ein. Niemand liest seine Post, niemand verbietet ihm seine Meinung, seinen Glauben oder seine Beziehung. Er darf sogar eine Arbeit ablehnen – kein Polizist wird ihn an eine Werkbank führen. Deshalb, so die herrschende Auffassung, verstoßen die Pflichten des SGB II auch nicht gegen das Verbot des Arbeitszwangs in Art. 12 Abs. 2 GG. Die Begründung ist immer dieselbe: Niemand wird zur Arbeit gezwungen, es wird nur die Leistung gemindert.

In diesem Satz trägt ein einziges Wort die gesamte Konstruktion, und dieses Wort ist eine Lüge durch Untertreibung: „nur". Niemand legt dem Erwerbslosen Handschellen an. Der Zwang wirkt anders, nämlich über das Geld, von dem er lebt. Wer kein Vermögen und kein anderes Einkommen hat, verliert bei einer Kürzung nicht einen Teil seines Überflusses, sondern einen Teil seines Essens. Formal bleibt ihm die Wahl. Materiell bleibt ihm die Wahl zwischen Gehorsam und Mangel. Das ist keine Freiheit, die man gegen den Staat hat. Das ist eine Freiheit, die der Staat einem lässt, solange man sie nicht benutzt.

Was eine Freiheit wert ist, die man nicht benutzen darf

Diese Frage ist so alt wie der moderne Staat. Der Philosoph Isaiah Berlin hat 1958 zwei Begriffe von Freiheit unterschieden: die negative Freiheit, die darin besteht, dass mich niemand hindert, und die positive Freiheit, die darin besteht, dass ich tatsächlich über mein Leben bestimmen kann. Der Erwerbslose besitzt die erste vollständig. Die zweite besitzt er nur zu Bedingungen, die ein anderer setzt, ändert und durchsetzt.

Anatole France hat diese Lücke 1894 in einem Satz festgehalten, der bis heute nichts von seiner Bosheit verloren hat:

„La majestueuse égalité des lois, qui interdit au riche comme au pauvre de coucher sous les ponts, de mendier dans les rues et de voler du pain."

Die majestätische Gleichheit der Gesetze verbietet Reichen wie Armen gleichermaßen, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen. Das Verbot gilt für beide. Treffen kann es nur einen. Lorenz von Stein, einer der Väter des deutschen Sozialstaatsgedankens, hat im 19. Jahrhundert darauf bestanden, dass Freiheit erst für den wirklich ist, der die materiellen Bedingungen ihrer Ausübung besitzt. Und Karl Marx hat den Lohnarbeiter „doppelt frei" genannt: frei von den Fesseln der Leibeigenschaft – und frei von allem, was ihm erlauben würde, sich der Lohnarbeit zu entziehen. Der Erwerbslose im SGB II ist dreifach frei. Frei von Fesseln, frei von Besitz und frei von Arbeit. Was ihm bleibt, ist eine staatliche Leistung, die an Bedingungen hängt. Er ist frei im Sinne des Gesetzes. Im Sinne des Wortes ist er es nicht.

Verbot, Sanktion, Preis

Der Staat hat mindestens drei Wege, das Verhalten eines Menschen zu bestimmen. Er kann verbieten: Du darfst das nicht. Er kann sanktionieren: Du darfst es tun, aber dann verlierst du deine Leistung. Und er kann über den Preis steuern: Du darfst es kaufen, wenn du es dir leisten kannst. Die ersten beiden Wege haben die bisherigen Teile dieser Reihe beschrieben. Der dritte ist der eleganteste, weil er nicht wie ein Eingriff aussieht. Niemand verbietet etwas, niemand wird bestraft. Es wird nur teurer.

Und das ist ausdrücklich gewollt. Lenkungsabgaben sollen Verhalten über den Preis verändern, das ist ihr erklärter Zweck. Die Tabaksteuer soll vom Rauchen abhalten, der CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz verteuert Heizöl, Gas, Benzin und mittelbar den Strom, damit weniger verbraucht wird. Und die Koalition hat sich im Zuge des Sparpakets für die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Zuckersteuer für gesüßte Erfrischungsgetränke ab 2027 geeinigt, gestaffelt nach Zuckergehalt. Laut Eckpunktepapier des Finanzministeriums soll sie Verhalten lenken, zugleich soll sie die Bundesfinanzen stützen. Der Finanzminister hat das Prinzip in einem Satz zusammengefasst:

„Was krank macht, wird also teurer."

Dieser Satz ist ehrlicher, als ihm lieb sein kann. Denn er enthält keine Grenze. Krank machen kann Zucker, aber ebenso Fett, Salz, Fleisch, Alkohol, Bewegungsmangel, zu viel Sport, Schichtarbeit, Einsamkeit. Wer einmal akzeptiert, dass der Staat die Lebensführung seiner Bürger bewertet und über den Preis bestraft, was er für schädlich hält, hat keinen Maßstab mehr, an dem er Halt machen müsste. Mit dieser Formel lässt sich alles begründen. Wie schnell sie sich ausdehnt, hat das Finanzministerium selbst vorgeführt: Ein internes Arbeitspapier wollte neben Limonade auch Zero-Getränke, Biermischgetränke, Haferdrinks und Fertigkaffee erfassen – noch bevor die Steuer überhaupt beschlossen war. Erst der öffentliche Aufschrei hat diese Ausweitung zurückgedrängt. Vorerst.

Für einen wohlhabenden Menschen bleibt all das eine Preisfrage. Er bezahlt mehr und lebt weiter, wie er will. Für einen Menschen am Existenzminimum wird daraus eine Vorschrift, wie er zu leben hat. Und im Grundsicherungsrecht ist diese Vorschrift längst angelegt: Seit 2011 werden Ausgaben für Alkohol und Tabak bei der Berechnung des Regelbedarfs nicht mehr berücksichtigt, weil der Gesetzgeber sie nicht für existenznotwendig hält. Der Staat entscheidet also schon heute, was ein armer Mensch verbrauchen darf, und rechnet seine Leistung danach. Kommt nun die Verteuerung dessen hinzu, was er dennoch kaufen darf, schließt sich der Kreis. Am Ende steht ein Mensch, dessen Speiseplan nicht er selbst bestimmt, sondern eine Rechnung, die andere für ihn aufgestellt haben – kaloriengerecht verwaltet. Dasselbe Preissignal trifft Reich und Arm formal gleich. Für den einen ist es ein Aufschlag. Für den anderen ist es eine Lebensvorschrift.

Und der Preis muss nicht einmal durch eine Abgabe steigen. Für 2026 wurde der Regelbedarf nicht erhöht, während Lebensmittel, Energie und Dinge des täglichen Bedarfs weiter teurer wurden. Eine Nullrunde ist eine Kürzung der Kaufkraft, die niemand angeordnet, kein Bescheid festgestellt und kein Gericht geprüft hat. Sie trifft jeden Leistungsbezieher, auch den, der jede Pflicht erfüllt hat. Sie ist die Sanktion ohne Pflichtverletzung.

Der norwegische Friedensforscher Johan Galtung hat 1969 für solche Wirkungen den Begriff der strukturellen Gewalt geprägt: keine Person, die einen anderen mit der Faust zwingt, sondern Strukturen, die Menschen systematisch daran hindern, ihre tatsächlichen Möglichkeiten zu verwirklichen. Das ist ein sozialwissenschaftlicher Begriff, kein juristischer – und gerade deshalb trifft er. Denn das Recht kennt nur die Gewalt, die man sehen kann. Die Gewalt, die vor dem Supermarktregal wirkt, wenn das Geld nicht reicht, kennt es nicht. Sie ist trotzdem da.

Der moderne Staat braucht kein Verbot, um Verhalten zu bestimmen. Es genügt, die Alternative unbezahlbar zu machen.

Das Argument der Gegenseite – und warum es nicht trägt

Die Verteidiger des Systems haben eine Antwort, und man sollte sie in ihrer stärksten Form hören, um zu sehen, wo sie bricht. Sie lautet: Wer von der Gemeinschaft lebt, darf von ihr in Pflicht genommen werden. Die Grundsicherung wird aus Steuern bezahlt, oft von Menschen, die selbst zu Löhnen knapp über dem Leistungsniveau arbeiten. Dann ist es nur gerecht, dass der Leistungsbezieher sich bemüht, zu Terminen erscheint und Auskunft gibt. Das ist der Nachranggrundsatz, und das Bundesverfassungsgericht hat ihn 2019 im Grundsatz gebilligt (1 BvL 7/16).

Nur beantwortet dieses Argument eine Frage, die niemand gestellt hat. Dass die Gemeinschaft etwas verlangen darf, bestreitet kein vernünftiger Mensch. Die Frage ist, womit sie es durchsetzt. Und hier ist die Antwort des Systems eindeutig: mit dem Existenzminimum selbst. Nicht mit Beratung, nicht mit Anreizen, nicht mit der Kürzung von Leistungen, die über das Minimum hinausgehen, sondern mit dem Geld für Brot, Strom und Kleidung. Der Strafvollzug beweist, dass ein Staat disziplinieren kann, ohne die Grundversorgung anzutasten. Die Bewährungshilfe beweist, dass er kontrollieren kann, ohne jeden Lebensbereich routinemäßig zu durchleuchten. Wenn der Staat beim Erwerbslosen auf beides verzichtet, dann nicht, weil er muss. Sondern weil er will.

Unverfügbar und kürzbar zugleich

Der Widerspruch steckt in der Rechtsprechung selbst. Im Hartz-IV-Urteil von 2010 (1 BvL 1/09) hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet und es „dem Grunde nach unverfügbar" genannt. Im Sanktionsurteil von 2019 hat es nachgelegt: Die Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich unwürdiges Verhalten nicht verloren.

Was aber unverfügbar ist, kann kein Druckmittel sein. Ein Anspruch, der durch kein Verhalten verloren gehen kann, kann nicht zugleich ein Anspruch sein, den man bei falschem Verhalten kürzt. Das Gericht hat diesen Widerspruch mit einer Unterscheidung überbrückt: Die Minderung sei keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten, sondern ein Mittel, um künftige Mitwirkung zu bewirken, damit der Betroffene seine Bedürftigkeit überwindet. Sie sei nur zulässig, soweit sie dafür geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dreißig Prozent hat das Gericht gebilligt, höhere Kürzungen in der damaligen Form verworfen, und den vollständigen Entzug nur für den Fall offengelassen, dass jemand eine tatsächlich verfügbare Arbeit ausschlägt, mit der er sich selbst versorgen könnte.

Diese Brücke trägt genau so lange, wie die Kürzung wirklich nur Mittel zur Überwindung der Bedürftigkeit ist. Keine Sekunde länger.

Wann aus einer Obliegenheit ein Befehl wird

Juristisch heißen die Pflichten des SGB II Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Eine Obliegenheit ist kein Befehl: Niemand kann sie erzwingen, man trägt nur die Folgen, wenn man sie nicht erfüllt. Wer einen Versicherungsschaden zu spät meldet, verliert vielleicht seinen Anspruch, aber er bleibt in seinem Leben frei. Die Obliegenheit setzt einen Menschen voraus, der eine echte Wahl hat.

Genau diesen Menschen gibt es im SGB II nicht. Wenn die Folge der Nichterfüllung das Geld für Essen, Kleidung und Strom ist und im äußersten Fall die Wohnung, dann ist die Obliegenheit ein Befehl, der nicht mit Polizeigewalt vollstreckt wird, sondern am Lebensunterhalt. Man kann es eine Ersatzvollstreckung am Existenzminimum nennen. Erst hier wird das Wort Gehorsam berechtigt – nicht weil der Erwerbslose rechtlich zum Gehorsam verpflichtet wäre, sondern weil ihm faktisch nichts anderes übrig bleibt.

Und diese Befehle betreffen längst nicht mehr nur die Frage, ob er eine Arbeit annimmt. Sie betreffen, ob er zu einem Termin erscheint, ob er sich ärztlich oder psychologisch untersuchen lässt, ob er sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhält, ob er sein Kleinkind ab dem 14. Lebensmonat in fremde Betreuung gibt. Mit der Überwindung der Bedürftigkeit, auf der die ganze Rechtfertigung des Gerichts ruht, hat ein versäumter Beratungstermin nichts zu tun. Die Brücke ist längst überlastet.

Wie man eine Verfassungsgrenze umgeht: man benennt sie um

Mit der Reform von 2026 ist sie eingestürzt. Nach § 7b Abs. 4 SGB II kann nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen der gesamte Leistungsanspruch entfallen, beim Alleinstehenden einschließlich der Wohnkosten. Der Gesetzgeber hat das nicht als Sanktion gebaut, sondern als Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung: Wer nicht erreichbar ist, gilt einfach nicht mehr als leistungsberechtigt.

Das ist der eigentliche Kunstgriff. Die Unterscheidung, mit der das Bundesverfassungsgericht 2019 den Widerspruch zwischen unverfügbar und kürzbar überbrückt hatte, setzt voraus, dass jeder Entzug am Maßstab der Überwindung der Bedürftigkeit gemessen wird. Heißt der vollständige Entzug aber nicht mehr Sanktion, sondern Wegfall des Anspruchs, entzieht er sich diesem Maßstab – jedenfalls nach der Logik des Gesetzgebers. Das Ergebnis ist absurd und beabsichtigt zugleich: Die härteste Rechtsfolge des ganzen Systems trifft nicht den, der eine Arbeit ausschlägt, mit der er sich selbst versorgen könnte. Sie trifft den, der dreimal nicht zu einem Termin kommt. Wo die Verfassung dem Wegnehmen eine Grenze zieht, wird das Wegnehmen umbenannt. Ob das Bundesverfassungsgericht sich das gefallen lässt, wird sich zeigen. Dass der Gesetzgeber es versucht, zeigt, wie viel ihm diese Grenze wert ist.

Nein sagen können

An anderer Stelle in diesem Blog stand der Satz, dass es nur dann überhaupt einen Marktpreis für Arbeit gibt, wenn beide Seiten Nein sagen können. Das ist dieselbe Frage wie die nach der Freiheit, nur in der Sprache der Ökonomie. Ein Arbeitgeber kann einen Bewerber ablehnen, ohne dass es ihn etwas kostet. Ein Erwerbsloser, der ein Angebot ablehnt, riskiert seine Existenz. Die Freiheit, Nein zu sagen, ist damit einseitig verteilt, und diese Einseitigkeit setzt sich in jedem Lohn, jedem Arbeitsvertrag und jeder Arbeitsbedingung fort – auch für die, die nie einen Cent Grundsicherung bezogen haben. Der Druck auf den Erwerbslosen ist zugleich ein Druck auf jeden, der fürchten muss, morgen einer zu sein. Wer heute über die Sanktionen gegen andere applaudiert, applaudiert über seinen eigenen nächsten Lohn.

Freiheit ist nicht die Abwesenheit von Ketten. Freiheit ist die Möglichkeit, Nein zu sagen, ohne dass das Nein die eigene Existenz kostet. Wer diese Möglichkeit nicht hat, ist nicht frei. Er ist geduldet.

Was dieser Text nicht fordert – und warum das die Sache schlimmer macht

Dieser Text fordert kein bedingungsloses Grundeinkommen. Er bestreitet nicht, dass die Gemeinschaft vom Leistungsbezieher Auskunft und Bemühen erwarten darf. Er behauptet nicht, jeder Sachbearbeiter sei ein Unmensch oder jede Kürzung Willkür. Er fordert etwas viel Bescheideneres: dass der Staat beim schuldlosen Bürger dieselbe Grenze einhält, die er beim Strafgefangenen längst einhält. Dass die Grundversorgung nicht zum Hebel wird. Dass das, was die Verfassung unverfügbar nennt, auch unverfügbar bleibt.

Und gerade darin liegt der Skandal. Es wäre nicht schwer. Die Grenze existiert bereits – hinter Gittern. Dass der Staat sie draußen nicht zieht, ist kein Versehen und keine Notwendigkeit. Es ist eine Entscheidung darüber, wer sie verdient.

Bedingung oder Hebel

Am Ende dieser Reihe steht eine einfache Unterscheidung. Das Existenzminimum kann die Bedingung der Freiheit sein – der Boden, auf dem ein Mensch steht, wenn er Entscheidungen trifft, auch falsche. Dann ist es unantastbar, weil ohne diesen Boden keine Entscheidung frei wäre. Oder es ist der Hebel, mit dem der Staat Entscheidungen erzwingt. Dann ist es verfügbar, und die Freiheit, die darauf steht, ist eine Freiheit auf Widerruf.

Beides zugleich kann es nicht sein. Das Grundgesetz hat sich nach der Lesart seines höchsten Gerichts für das Erste entschieden: unverfügbar, nicht verwirkbar, an die Würde gebunden. Die Gesetzgebung der letzten zwanzig Jahre hat sich für das Zweite entschieden, und die von 2026 so offen wie keine zuvor.

Dem Straftäter auf Bewährung gesteht der Staat zu, dass jeder Eingriff einen Grund in seiner Tat braucht. Dem Gefangenen gesteht er zu, dass sein Essen nicht zum Druckmittel wird. Dem Erwerbslosen gesteht er nur eines zu: dass er frei ist. Wie viel diese Freiheit wert ist, entscheidet der Staat – jeden Monat neu, mit jedem Bescheid, an jeder Ladenkasse.

Teil1:  https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-1-kontrolle-ohne-tat-warum-ein.html

Teil 2: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-2-selbst-im-gefangnis-bleibt-die.html 

 

Mittwoch, 7. Oktober 2026

Teil 2: Selbst im Gefängnis bleibt die Grundversorgung tabu – im SGB II nicht

Was du wissen musst – in 30 Sekunden
Ein Strafgefangener verliert seine Freiheit. Der Staat bestimmt, wo er lebt, kontrolliert seine Kontakte, kann ihn durchsuchen und verpflichtet ihn in Bayern sogar zur Arbeit. Aber eines bleibt ihm: seine elementare Versorgung. Haftraum, Anstaltsverpflegung und notwendige Krankenbehandlung werden ihm auch dann nicht entzogen, wenn er gegen die Anstaltsordnung verstößt und mit Arrest bestraft wird. Beim Erwerbslosen ist es anders. Er ist frei und hat keine Straftat begangen – aber ausgerechnet das Geld für Ernährung, Kleidung, Körperpflege und Haushaltsstrom kann gekürzt oder ganz entzogen werden. Bei Nichterreichbarkeit kann sogar der gesamte Leistungsanspruch einschließlich der Unterkunft entfallen.

Im ersten Teil dieser Reihe ging es um den Straftäter, der auf Bewährung wieder draußen ist, und um die Frage, welche Eingriffe der Staat bei ihm im Einzelfall begründen muss, während sie beim Erwerbslosen gesetzlicher Regelfall sind. Dieser zweite Teil geht hinter die Mauern. Er fragt nicht, wer stärker kontrolliert wird, sondern etwas Grundsätzlicheres: Was darf der Staat einem Menschen wegnehmen, wenn er gegen Regeln verstößt – und wo zieht er selbst beim Strafgefangenen eine Grenze?

Zuerst muss man sagen, was nicht vergleichbar ist

Ein Strafgefangener ist nicht besser gestellt als ein Erwerbsloser. Wer im Gefängnis sitzt, hat seine Freiheit verloren. In Bayern werden Strafgefangene grundsätzlich im geschlossenen Vollzug untergebracht und dürfen die Anstalt nur unter den gesetzlichen Voraussetzungen verlassen. Gefangene, ihre Sachen und ihre Hafträume dürfen durchsucht werden, Besuche und andere Kontakte unterliegen der Vollzugsordnung. Und wer körperlich und geistig dazu in der Lage ist, muss eine ihm zugewiesene angemessene Arbeit oder arbeitstherapeutische Beschäftigung ausüben. Das sind Eingriffe, die weit über alles hinausgehen, was ein Erwerbsloser draußen ertragen muss, und wer diesen Unterschied verschweigt, macht den Vergleich unglaubwürdig.

Gerade deshalb lohnt sich aber die nächste Frage: Was darf der Staat selbst einem Strafgefangenen nicht wegnehmen?

Der Gefangene verliert seine Freiheit – aber nicht seine Grundversorgung

Ein Strafgefangener bezieht grundsätzlich kein Grundsicherungsgeld. § 7 Abs. 4 SGB II stellt den Vollzug richterlich angeordneter Freiheitsentziehung einer stationären Unterbringung gleich und schließt ihn damit vom Leistungsbezug aus. Der Grund ist einfach: Der Staat versorgt ihn selbst. Er stellt den Haftraum und die Anstaltskleidung. Er stellt die Verpflegung, deren Zusammensetzung und Nährwert nach Art. 23 BayStVollzG ärztlich überwacht werden. Und nach Art. 60 BayStVollzG hat der Gefangene Anspruch auf notwendige Krankenbehandlung, einschließlich ärztlicher und zahnärztlicher Behandlung, Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln und erforderlicher Krankenhausbehandlung.

Das ist keine Belohnung. Es ist die notwendige Folge davon, dass der Staat einen Menschen einsperrt und ihm damit die Möglichkeit nimmt, selbst für seine elementaren Bedürfnisse zu sorgen.

Wer einem Menschen die Freiheit nimmt, übernimmt die Verantwortung für seine Existenz.

Auch ein Gefangener kann sanktioniert werden

Im Gefängnis herrscht kein Freiraum zugunsten des Gefangenen. Wer schuldhaft gegen seine Pflichten verstößt, kann disziplinarisch bestraft werden, und der Katalog in Art. 110 BayStVollzG ist erheblich. Möglich sind ein Verweis, die Beschränkung oder der Entzug von Hausgeld und Einkauf, der Entzug von Radio und Fernsehen, von Freizeitgegenständen und Gemeinschaftsveranstaltungen, die getrennte Unterbringung, der Entzug einer zugewiesenen Arbeit unter Wegfall der Bezüge, Einschränkungen des Verkehrs mit Menschen außerhalb der Anstalt und schließlich Arrest bis zu vier Wochen. Das ist die Strafe innerhalb der Strafe. Aber man sollte genau hinsehen, was in diesem Katalog nicht steht:

Keine Kürzung der Anstaltsverpflegung.
Kein Entzug des Haftraums.
Kein Entzug der notwendigen ärztlichen Behandlung.

Selbst beim Arrest bleibt das so. Der Gefangene wird abgesondert, Einkauf, Freizeitgegenstände und andere Vergünstigungen können ruhen. Aber Art. 111 BayStVollzG setzt weder die Vorschrift über die Anstaltsverpflegung noch die über die Krankenbehandlung außer Kraft, und auch der Arrest wird in einem Raum vollzogen, der den Anforderungen an einen Haftraum für Tag und Nacht entsprechen muss. Der Staat darf den Gefangenen also zusätzlich disziplinieren. Aber er diszipliniert ihn nicht, indem er ihm seine elementare Versorgung entzieht.

Hausgeld ist nicht Lebensunterhalt

Es gibt auch im Gefängnis eine Geldsanktion, und das muss man offen sagen. Gefangene dürfen grundsätzlich drei Siebtel ihrer Bezüge als sogenanntes Hausgeld verwenden, etwa für zusätzliche Nahrungs- und Genussmittel oder Körperpflegemittel. Dieses Hausgeld und die Einkaufsmöglichkeit können als Disziplinarmaßnahme für bis zu drei Monate beschränkt oder entzogen werden. Das klingt zunächst wie eine Leistungsminderung im SGB II, ist aber etwas grundsätzlich anderes. Das Hausgeld finanziert beim Gefangenen weder den Haftraum noch die normale Verpflegung noch die Krankenbehandlung, denn diese Versorgung besteht unabhängig davon weiter. Es ermöglicht zusätzliche Verfügungen innerhalb einer bereits gewährleisteten Grundversorgung. Beim Erwerbslosen ist der Regelbedarf dagegen die Grundversorgung selbst.

Draußen wird die Versorgung zum Sanktionsgegenstand

§ 20 SGB II sagt selbst, wofür der Regelbedarf bestimmt ist: insbesondere für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne Heizung und Warmwasser sowie für die persönlichen Bedürfnisse des täglichen Lebens. Genau diese Leistung kann gemindert werden. Bei wiederholten Meldeversäumnissen und anderen Pflichtverletzungen beträgt die Minderung 30 Prozent des maßgebenden Regelbedarfs. Und seit 2026 geht das Gesetz weiter: Wer eine zumutbare Arbeit willentlich nicht aufnimmt, obwohl ihre Aufnahme tatsächlich und unmittelbar möglich wäre, kann nach § 31a Abs. 7 SGB II seinen Anspruch in Höhe des gesamten Regelbedarfs verlieren. Die Unterkunftskosten bleiben in diesem Fall bestehen und sollen an den Vermieter gezahlt werden.

Man muss sich diesen Unterschied klarmachen. Dem Gefangenen kann man das Geld für den zusätzlichen Einkauf nehmen – seine Mahlzeit bleibt. Dem Erwerbslosen kann man gerade das Geld nehmen, aus dem er seine Mahlzeit bezahlen soll.

Drei versäumte Termine – und schließlich fällt auch die Wohnung aus dem System

Noch weiter reicht die neue Regelung über die Nichterreichbarkeit. Wer trotz Rechtsfolgenbelehrung drei aufeinanderfolgenden Meldeaufforderungen ohne nachgewiesenen wichtigen Grund nicht nachkommt, gilt nach § 7b Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar. Zunächst gibt es einen Übergangsmonat, in dem der Betroffene noch Grundsicherungsgeld erhält, allerdings ohne Regelbedarf. Meldet er sich auch in diesem Monat nicht persönlich beim Jobcenter, entfällt danach grundsätzlich der gesamte Leistungsanspruch bis zum Ende des Bewilligungszeitraums, es sei denn, er meldet sich vorher persönlich zurück.

Bei einem alleinstehenden Menschen geht es dann nicht mehr nur um Geld für Essen, Kleidung oder Strom. Dann gibt es grundsätzlich auch keine Leistung mehr für die Wohnung. Lebt der Betroffene in einer Bedarfsgemeinschaft, schützt das Gesetz die Unterkunft der anderen dadurch, dass sein Anteil an den Wohnkosten auf die übrigen Mitglieder verteilt werden kann. Für den Alleinstehenden gibt es diesen Schutz naturgemäß nicht.

Ein Strafgefangener kann so schwer gegen die Anstaltsordnung verstoßen, dass er vier Wochen Arrest bekommt. Seinen Haftraum verliert er dadurch nicht. Ein freier, nicht verurteilter Bürger kann nach drei nicht ausreichend entschuldigten Meldeterminen in eine Lage geraten, in der auch die staatliche Finanzierung seiner Wohnung entfällt.

Warum der Wegfall nicht Sanktion heißt

Dass ausgerechnet das dreimalige Fernbleiben von einem Termin härter trifft als die Weigerung, eine Arbeit aufzunehmen, ist kein Versehen. Es folgt aus der Konstruktion. Das Bundesverfassungsgericht hat 2019 entschieden, dass Leistungsminderungen als Eingriff in das Existenzminimum strengen Verhältnismäßigkeitsanforderungen unterliegen (1 BvL 7/16). Minderungen von 30 Prozent hat es gebilligt, höhere Kürzungen in der damaligen Form verworfen, und einen vollständigen Entzug hat es nur für den Fall offengelassen, dass jemand eine tatsächlich verfügbare, existenzsichernde Arbeit ausschlägt. Genau diesen Fall bildet § 31a Abs. 7 SGB II nach, und deshalb bleibt dort die Miete geschützt.

Die Nichterreichbarkeit nach § 7b ist dagegen nicht als Sanktion gebaut, sondern als Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung. Wer nicht erreichbar ist, gilt schlicht nicht mehr als leistungsberechtigt. Damit muss sich der vollständige Wegfall des Anspruchs nicht an den Maßstäben messen lassen, die das Gericht für Minderungen aufgestellt hat – jedenfalls nach der Logik des Gesetzgebers. Ob diese Konstruktion vor dem Bundesverfassungsgericht hält, ist offen und umstritten. Aber sie zeigt, wie das System funktioniert: Wo die Verfassung eine Grenze für das Wegnehmen zieht, wird das Wegnehmen anders benannt.

Und die Krankenversicherung?

Ein Strafgefangener ist für seine medizinische Versorgung nicht darauf angewiesen, dass er sich wohlverhält. Sein Anspruch folgt unmittelbar aus dem Strafvollzugsgesetz, und keine Disziplinarmaßnahme beseitigt ihn. Beim Erwerbslosen dagegen hängt die Krankenversicherung am Leistungsbezug. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V sind Bezieher von Grundsicherungsgeld versicherungspflichtig, die Beiträge trägt der Bund. Endet der Leistungsbezug vollständig, endet nach § 190 Abs. 12 SGB V auch diese Versicherungspflicht mit dem letzten Tag des Bezugs.

Das bedeutet nicht, dass der Betroffene am nächsten Morgen ohne Krankenversicherung dasteht. Wer gesetzlich versichert war, bleibt grundsätzlich über die obligatorische Anschlussversicherung nach § 188 Abs. 4 SGB V als freiwilliges Mitglied versichert, sofern keine Familienversicherung oder andere Absicherung eingreift. Aber die finanzielle Lage ändert sich entscheidend: Die Beiträge eines freiwilligen Mitglieds trägt das Mitglied selbst, und selbst ohne tatsächliches Einkommen gilt nach § 240 SGB V eine Mindestbemessungsgrundlage. Der Arzt verschwindet also nicht. Aber an die Stelle der staatlich finanzierten Pflichtversicherung tritt eine eigene Beitragspflicht – ausgerechnet für jemanden, der nach der Annahme des Gesetzes kein ausreichendes Einkommen hat. Beim Gefangenen bleibt die medizinische Versorgung Teil der staatlichen Verantwortung. Beim Erwerbslosen hängt ihre Finanzierung am Fortbestand des Leistungsanspruchs.

Bei der Arbeit ist der Gefangene eindeutig härter gebunden

Ein ehrlicher Vergleich muss auch dort klar sein, wo er zugunsten des Erwerbslosen ausfällt. In Bayern besteht für arbeitsfähige Strafgefangene eine echte gesetzliche Arbeitspflicht nach Art. 43 BayStVollzG. Der Erwerbslose draußen hat keine vergleichbare Pflicht. Er kann nicht mit Zwang an einen Arbeitsplatz gebracht werden, seine Weigerung hat nur leistungsrechtliche Folgen. Das ist ein wesentlicher Unterschied und darf nicht kleingeredet werden.

Für seine Arbeit erhält der Gefangene allerdings eine Vergütung, deren Eckwert nach Art. 46 BayStVollzG 15 Prozent der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße beträgt. Einen Teil seiner Bezüge darf er als Hausgeld verwenden, aus einem anderen wird nach Art. 51 BayStVollzG ein Überbrückungsgeld gebildet, das seinen Lebensunterhalt und den seiner Unterhaltsberechtigten für die ersten vier Wochen nach der Entlassung sichern soll. Und wer ohne eigenes Verschulden kein Arbeitsentgelt erhält und bedürftig ist, hat nach Art. 54 BayStVollzG auf Antrag Anspruch auf Taschengeld. Das ändert nichts daran, dass Gefängnis Gefängnis bleibt. Es zeigt aber, dass das Gesetz selbst dort nicht nur an Disziplin denkt, sondern zugleich an die materielle Mindestversorgung und an die Zeit danach.

Der eigentliche Unterschied liegt in der Form der Existenzsicherung

Der Strafgefangene erhält seine elementare Versorgung als unmittelbare Sach- und Dienstleistung. Die Anstalt stellt den Raum, die Verpflegung und die medizinische Behandlung, und deshalb kann diese Grundversorgung nicht dadurch gekürzt werden, dass auf einem Konto weniger gutgeschrieben wird. Der Erwerbslose erhält seine Existenzsicherung dagegen in Geld, damit er sich selbst ernährt, kleidet, pflegt und seinen Strom bezahlt. Und weil sie in Geldform erfolgt, kann genau dieser Anspruch zum Instrument der Verhaltenssteuerung werden.

Was der Staat dem Gefangenen unmittelbar zur Verfügung stellt, bleibt auch bei Fehlverhalten Grundversorgung. Was er dem Erwerbslosen als Geld überlässt, kann er bei Fehlverhalten kürzen.

Wo auch dieser Vergleich seine Grenze hat

Niemand sollte daraus den Satz machen, Gefangene hätten es besser als Erwerbslose. Das wäre falsch. Der Strafgefangene hat seine Bewegungsfreiheit verloren, seine Privatsphäre ist massiv eingeschränkt, sein Haftraum kann durchsucht und seine Kontakte können kontrolliert werden, in Bayern ist er zur Arbeit verpflichtet, und bei schwerem Fehlverhalten droht ihm zusätzlich Arrest. Der Erwerbslose lebt dagegen in Freiheit. Er bestimmt grundsätzlich selbst, mit wem er spricht, wann er seine Wohnung verlässt, was er liest und wie er seinen Alltag gestaltet – innerhalb der sozialrechtlichen Erreichbarkeits- und Mitwirkungspflichten.

Der Vergleich fragt deshalb nicht, wer das angenehmere Leben hat. Er fragt: Warum behandelt der Staat die elementare Versorgung eines Gefangenen als eine Verantwortung, die auch bei dessen Fehlverhalten bestehen bleibt – während er beim schuldlosen Bedürftigen gerade die zur Existenzsicherung bestimmte Leistung als Druckmittel einsetzt?

Zwei Menschen – zwei Formen staatlicher Verantwortung

Zum Gefangenen sagt der Staat: Du hast deine Freiheit verloren, deshalb sorgen wir dafür, dass du einen Raum hast, zu essen bekommst und medizinisch versorgt wirst. Wenn du gegen Regeln verstößt, bestrafen wir dich, aber die Grundversorgung bleibt. Zum Erwerbslosen sagt er: Du bist frei und sollst selbst für dich sorgen. Weil du das im Augenblick nicht kannst, geben wir dir die Mittel für deinen notwendigen Lebensunterhalt. Wenn du bestimmte Pflichten verletzt, kürzen wir genau diese Mittel.

Der eine hat eine Straftat begangen und wird bestraft. Der andere hat keine Straftat begangen und erhält eine Sozialleistung. Und doch gibt es einen Bereich, in dem der Strafvollzug die klarere Grenze zieht:

Der Strafgefangene wird bestraft – aber nicht dadurch, dass man ihm das Essen entzieht. Der Erwerbslose wird nicht bestraft – und doch darf der Staat an dem Geld kürzen, aus dem er essen soll.

Ein Sozialstaat, der diese Grenze hinter Gittern einhält, müsste sie erst recht gegenüber dem Menschen in Freiheit kennen. Dass er es nicht tut, sagt weniger über die Erwerbslosen aus als über den Staat, der sie verwaltet.

 

Teil 1: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-1-kontrolle-ohne-tat-warum-ein.html 

Teil 3: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-3-frei-auf-widerruf-wie-der-staat.html 

Montag, 5. Oktober 2026

Teil 1: Kontrolle ohne Tat – Warum ein Mörder auf Bewährung mehr Schutz genießt als ein Erwerbsloser

Was du wissen musst – in 30 Sekunden
Wer nach einer schweren Straftat auf Bewährung entlassen wird, darf vom Staat kontrolliert werden – aber nur, wenn ein Gericht es im Einzelfall anordnet, nur zu dem Zweck, weitere Straftaten zu verhindern, und nie in unzumutbarer Weise. Wer Grundsicherung bezieht, hat nichts verbrochen. Trotzdem gilt für ihn dieselbe Art von Kontrolle als gesetzlicher Regelfall: Konto, Vermögen, Vermieter, Partner, Aufenthaltsort, die Betreuung seines Kleinkindes, seine Krankmeldungen und seine psychische Verfassung. Beim Straftäter ist Kontrolle die begründungsbedürftige Ausnahme. Beim Erwerbslosen ist sie die Normalität.

Ein Mann, der einen Menschen getötet hat und nach fünfzehn oder mehr Jahren aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen wird, ist kein freier Mann wie jeder andere. Er steht nach § 57a StGB fünf Jahre unter Bewährung. Der Staat darf ihn kontrollieren. Aber selbst bei ihm zieht das Gesetz Grenzen: Jede Weisung muss einem Zweck dienen, ein Gericht entscheidet darüber, und das Strafgesetzbuch bestimmt ausdrücklich, dass an seine Lebensführung keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen.

Ein Erwerbsloser hat niemanden getötet. Er hat niemanden beraubt, kein Kind missbraucht, überhaupt keine Straftat begangen. Seine einzige Verfehlung besteht darin, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken kann.

Und genau an diesem Punkt beginnt ein Kontrollapparat, der in Bereiche seines Lebens hineinreicht, die beim entlassenen Schwerverbrecher ohne besonderen Grund unberührt bleiben: sein Konto, sein Vermögen, sein Vermieter, sein Partner, sein Aufenthaltsort, die Betreuung seines Kleinkindes, seine Krankmeldungen und unter Umständen seine Psyche.

Gegen den Straftäter ermittelt man wegen seiner Tat. Gegen den Erwerbslosen ermittelt man wegen seiner Lage.

Darum geht es in diesem Beitrag. Nicht darum, dem Verurteilten etwas wegzunehmen. Dass der Rechtsstaat auch dem Mörder Würde, Schutz vor Willkür und eine zweite Chance garantiert, ist eine zivilisatorische Errungenschaft, die niemand antasten sollte. Die Frage ist eine andere: Wenn der Staat diesen Schutz dem Schuldigen zugesteht – warum verweigert er ihn dem Schuldlosen?

Zwei Wege, Kontrolle zu begründen

Was muss der Staat tun, um einen verurteilten Schwerverbrecher zu kontrollieren? Er braucht ein Gericht. Das Gericht muss den Verurteilten anhören und jede Weisung einzeln anordnen. Die Weisung muss dazu dienen, dass er keine weiteren Straftaten begeht. Und sie darf nach § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unzumutbar sein:

„Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden."

Das Gesetz gibt dem Gericht dabei durchaus weitreichende Möglichkeiten. Es kann Weisungen zu Aufenthalt, Arbeit und Freizeit erteilen, sogar zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse, es kann Kontaktverbote aussprechen und eine Therapie anordnen. Aber jede dieser Maßnahmen ist eine Einzelfallentscheidung, die sich aus der Tat und der Gefahr eines Rückfalls rechtfertigen muss. Wo kein solcher Bezug besteht, darf das Gericht nicht eingreifen.

Was muss der Staat tun, um einen Erwerbslosen zu kontrollieren? In den meisten Bereichen nichts weiter, als festzustellen, dass er Grundsicherung beantragt hat. Die Kontrolle ergibt sich dann aus dem Gesetz selbst, ohne Richter, ohne Einzelfallbegründung, ohne Bezug auf irgendein Fehlverhalten. Und die Zumutbarkeitsregel des § 10 SGB II dreht die Logik des Strafrechts um: Dort ist das Unzumutbare verboten, hier ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, und der Betroffene muss die Ausnahme beweisen.

Dieses Muster zieht sich durch alles, was folgt. Beim Verurteilten: individueller Anlass. Beim Erwerbslosen: gesetzlicher Regelfall.

Das Geld und die Daten

Ein Bewährungsgericht kann einem Verurteilten auferlegen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen – etwa wenn er Schulden angehäuft hat, die ihn zurück in die Kriminalität treiben könnten. Das ist eine gezielte Maßnahme mit einem bestimmten Zweck. Eine routinemäßige Durchleuchtung seiner Finanzen sieht das Bewährungsrecht nicht vor.

Beim Erwerbslosen ist genau diese Durchleuchtung der Normalfall. Einkommen und Vermögen werden vollständig offengelegt, Kontoauszüge gehören zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Dazu kommt ein Apparat, der ohne sein Zutun arbeitet. Nach § 52 SGB II gleicht das Jobcenter die Daten der Leistungsbezieher viermal im Jahr automatisch mit anderen Stellen ab, unter anderem mit der Rentenversicherung, der Minijob-Zentrale und dem Bundeszentralamt für Steuern – ausdrücklich auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die selbst gar keine Leistungen beziehen. Nach § 52a SGB II darf es Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister, dem Melderegister und dem Ausländerzentralregister einholen – über Menschen, die Leistungen beziehen, beantragt haben oder irgendwann einmal bezogen haben. Und über das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung kann es feststellen lassen, welche Konten jemand bei welcher Bank unterhält.

Eine routinemäßige vierteljährliche Abgleichung der Finanz- und Registerdaten sämtlicher Bewährungsprobanden kennt das Bewährungsrecht nicht. Im SGB II ist sie gesetzlich vorgesehen – für jeden, der einen Antrag stellt.

Der Aufenthaltsort

Ein Bewährungsgericht kann einem Verurteilten vorschreiben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder bestimmte Orte zu meiden. Es muss das aber im Einzelfall anordnen und begründen. Ohne eine solche Weisung kann der Mann reisen, wohin er will, solange er seine Meldepflichten erfüllt und einen Wohnsitzwechsel mitteilt.

Beim Erwerbslosen steht die Aufenthaltsbindung schon im Gesetz. Nach § 7b SGB II muss er sich grundsätzlich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und werktäglich in der Lage sein, Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Wer sich außerhalb dieses Bereichs aufhalten will, braucht die Zustimmung des Jobcenters, und ohne wichtigen Grund soll sie in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.

Man muss sich das in Ruhe vergegenwärtigen. Wer braucht für eine längere Reise die Genehmigung einer staatlichen Stelle – der Mann, der einen Menschen getötet hat und auf Bewährung draußen ist, oder der unbescholtene Bürger, der seine Arbeit verloren hat? Beim einen ist es eine mögliche Einzelfallweisung. Beim anderen ist es Gesetz.

Die Wohnung und der Vermieter

Der Bewährungsproband sucht sich seine Wohnung selbst aus. Er muss einen Umzug melden, das ist alles. Wie viel Miete er zahlt und wer mit ihm in der Wohnung lebt, steht in keiner Akte.

Der Erwerbslose ist an die Angemessenheitsgrenzen seines Jobcenters gebunden und braucht für einen Umzug vorher eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, sonst trägt er die Mehrkosten selbst. Ist er jünger als 25, darf er ohne Zustimmung des Jobcenters nicht einmal aus dem Elternhaus ausziehen (§ 22 Abs. 5 SGB II).

Seit dem 1. Juli 2026 kommt eine neue Dimension hinzu. Der Vermieter selbst wird zur Auskunftsquelle. § 60 Abs. 6 SGB II lautet:

„Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."

Reicht die Auskunft nicht, kann das Jobcenter nach § 60 Abs. 7 SGB II vom Vermieter Belege verlangen. Das Gesetz verpflichtet es nicht, zuerst beim Mieter selbst nachzufragen oder ihn auch nur zu informieren. Und die Pflicht reicht sogar in die Vergangenheit: Sie erfasst auch ehemalige Leistungsbezieher, soweit es um eine Unterkunft geht, deren Aufwendungen im Leistungsbezug als Bedarf anerkannt wurden. Den Vermieter eines Bewährungsprobanden befragt niemand.

Der Partner

Mit wem ein Bewährungsproband zusammenlebt, interessiert das Gericht nur, wenn die Person mit seiner Tat zu tun hat – dann kann es ein Kontaktverbot aussprechen. Ansonsten ist seine Beziehung seine Sache.

Lebt ein Erwerbsloser länger als ein Jahr mit einem Partner zusammen, vermutet das Gesetz nach § 7 Abs. 3a SGB II eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Das Einkommen des Partners wird angerechnet, der Partner wird auskunftspflichtig, und seine Daten geraten in den automatischen Abgleich. Wer einen Erwerbslosen liebt, wird Teil seiner Akte. Das Strafrecht kennt diesen Gedanken nicht. Strafe ist streng persönlich; sie trifft den Täter und niemanden sonst.

Das Kind

Bis Juni 2026 durften Eltern im Leistungsbezug bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes Arbeit ablehnen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II die gesetzliche Vermutung, dass die Erziehung durch eine Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird, schon ab dem vollendeten 14. Lebensmonat. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen entsprechend angepasst: Eltern seien grundsätzlich verpflichtet, Kinderbetreuung in dem Umfang sicherzustellen, der eine zumutbare Arbeit ermöglicht. Nur wenn kein konkreter Betreuungsplatz zur Verfügung steht, bleibt die Arbeit unzumutbar.

Eine Mutter auf Bewährung kann ihr Kind so lange selbst betreuen, wie sie es für richtig hält. Eine Weisung, ihr Kleinkind in eine Krippe zu geben, hätte mit ihrer Tat nichts zu tun – und wäre der Musterfall einer unzumutbaren Anforderung an die Lebensführung. Der Staat greift also in die Erziehung des Kleinkindes einer Frau ein, die nichts verbrochen hat. Bei der verurteilten Straftäterin lässt er es sein.

Die Gesundheit

Auch einem Verurteilten kann das Gericht auferlegen, sich psychiatrisch oder psychotherapeutisch betreuen zu lassen (§ 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB). Für Heilbehandlungen mit körperlichem Eingriff und für Entziehungskuren braucht es nach § 56c Abs. 3 StGB seine Einwilligung. Und die Therapieweisung setzt voraus, dass ein Gericht im Einzelfall feststellt, dass sie zur Verhinderung weiterer Straftaten nötig ist – in der Praxis etwa bei Sexual- oder Gewalttätern.

Beim Erwerbslosen genügt seit dem 1. Juli 2026 weit weniger. Nach § 32 Abs. 4 SGB II kann bereits das erste Meldeversäumnis zum Ausgangspunkt einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung beim Dienst der Bundesagentur für Arbeit werden. Voraussetzung ist, dass dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen – etwa aus dem Verhalten, aus Äußerungen oder aus bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen. Ob diese Schwelle erreicht ist und eine Untersuchung veranlasst wird, beurteilt zunächst die Integrationsfachkraft des Jobcenters, nicht ein Gericht. Wer die Untersuchungstermine versäumt, dem wird die Leistung gekürzt.

Beim Verurteilten: richterliche Feststellung, Tatbezug, Rückfallgefahr. Beim Erwerbslosen: ein erster versäumter Termin und Anhaltspunkte, die das Jobcenter selbst bewertet.

Der Apparat

Zu all dem kommt die Institution. Dem Bewährungsprobanden steht ein Bewährungshelfer zur Seite, dessen gesetzlicher Auftrag nach § 56d StGB ausdrücklich auch die Hilfe und Betreuung ist – bei Schulden, bei der Wohnungssuche, bei der Arbeit. Für den Erwerbslosen sieht das Gesetz etwas anderes vor: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II sollen die Träger einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten. Das Gesetz baut also eine eigene Ermittlungseinheit für eine Gruppe von Menschen auf, gegen die als Gruppe kein Verdacht besteht, außer dem, arm zu sein.

Legt man die einzelnen Vorschriften nebeneinander, entsteht ein Bild, das keine von ihnen allein erkennen lässt: ein gesetzlich aufgebautes Kontrollnetz um die Person herum. Der automatische Datenabgleich erfasst sein Einkommen, die Registerabfrage sein Auto, der Kontenabruf seine Banken, die Vermieterauskunft seine Wohnung, die Einstandsvermutung seinen Partner, die Erreichbarkeitspflicht seinen Aufenthaltsort, die Zumutbarkeitsregel sein Kleinkind, die Untersuchungsanordnung seine Psyche. Für den entlassenen Mörder existiert nichts Vergleichbares, solange kein Gericht für jedes einzelne Element einen Grund findet.

Der Verstoß und das Verfahren

Wer zweimal nicht zu seinem Bewährungshelfer kommt, wird in aller Regel ermahnt oder einbestellt. Einen Widerruf der Bewährung wegen eines Weisungsverstoßes lässt § 56f StGB nur zu, wenn der Verurteilte gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Selbst dann muss das Gericht zuerst prüfen, ob mildere Mittel genügen: eine zusätzliche Weisung, ein Bewährungshelfer, eine Verlängerung der Bewährungszeit. Vor der Entscheidung wird der Verurteilte angehört, bei Verstößen gegen Weisungen soll ihm eine mündliche Anhörung ermöglicht werden (§ 453 Abs. 1 StPO). Gegen den Widerruf steht ihm die sofortige Beschwerde zu. Bis der Widerruf rechtskräftig ist, darf das Gericht nach § 453c StPO nur vorläufige Maßnahmen treffen; einen Haftbefehl darf es in dieser Zeit nur erlassen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Gefahr erheblicher Straftaten.

In der Grundsicherung wird die Leistung schon ab dem zweiten versäumten Termin um 30 Prozent gemindert. Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gilt der Betroffene nach § 7b Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar, und sein Anspruch entfällt. Eine Stufe der milderen Mittel, die das Jobcenter zwingend zuerst ausschöpfen müsste, gibt es nicht. Die Anhörung findet im Verwaltungsverfahren statt; auf Verlangen des Betroffenen sowie in bestimmten gesetzlich genannten Fällen soll sie persönlich erfolgen (§ 31a Abs. 2 SGB II). Über die Minderung entscheidet dennoch die Behörde selbst, die zugleich die Leistung bezahlt. Widerspruch und Klage hemmen die Vollziehung nach § 39 SGB II nicht – die Kürzung greift sofort, Haftgründe oder Vergleichbares braucht es dafür nicht. Und die Last liegt beim Betroffenen: Eine Pflichtverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn er einen wichtigen Grund darlegt und nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).

Der Verurteilte bekommt den Richter, die Prüfung milderer Mittel und grundsätzlich die Rechtskraft vor der Vollstreckung. Der Leistungsbezieher bekommt den Verwaltungsakt, den sofortigen Vollzug und muss den wichtigen Grund, der ihn entlastet, selbst darlegen und nachweisen.

Das Ende

Die Bewährung hat ein Ziel und ein Ende. Schon währenddessen kann das Gericht Weisungen aufheben oder ändern, wenn sie nicht mehr nötig sind (§ 56e StGB). Hat sich der Verurteilte bewährt, wird ihm der Strafrest nach § 56g StGB erlassen, und die Kontrolle endet.

Die Grundsicherung kennt kein solches Ende. Wer fünf Jahre lang jede Pflicht erfüllt, jeden Termin wahrgenommen und jede Bewerbung geschrieben hat, unterliegt im sechsten Jahr denselben Pflichten wie am ersten Tag. Es gibt keinen Anspruch auf weniger Kontrolle bei Wohlverhalten. Und selbst wer den Bezug verlässt, ist nicht ganz draußen: Die Registerabfrage nach § 52a und die Vermieterauskunft für die damalige Wohnung erfassen ihn weiterhin – als jemanden, der Leistungen „bezogen hat".

Wo der Vergleich seine Grenzen hat

Ein ehrlicher Vergleich muss sagen, wo er nicht trägt. Dem Bewährungsprobanden droht bei einem Verstoß die Rückkehr in Haft, also der Entzug der Freiheit. Das ist ein Eingriff anderer Art als die Kürzung einer Geldleistung, auch wenn diese im Extremfall die Wohnung kosten kann. Außerdem gibt es Straftäter, deren Kontrolle weit über alles hinausgeht, was das SGB II kennt: Wer wegen schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte verurteilt wurde und seine Strafe voll verbüßt hat, steht unter Führungsaufsicht. Dort sind nach § 68b StGB Aufenthaltsverbote, Kontaktverbote zu Kindern, Therapieweisungen und die elektronische Fußfessel möglich. In der Kontrolle von Bewegung und Kontakten ist dieser Täter stärker eingeschränkt als jeder Erwerbslose.

Und ein entlassener Straftäter ohne Arbeit und ohne Vermögen bezieht selbst Grundsicherung. Dann trägt er beides – die Bewährungsauflagen und sämtliche Pflichten des SGB II. Er wird in diesem Fall nicht besser behandelt als der Erwerbslose, sondern doppelt kontrolliert.

Die These dieses Beitrags lautet deshalb nicht, dass Erwerbslose in jeder Hinsicht schlechter gestellt sind als Straftäter. Sie lautet: Was beim Verurteilten eine richterlich begründete Ausnahme sein muss, ist beim Erwerbslosen gesetzlicher Regelfall. Und wo der Verurteilte Schutzschwellen hat, hat der Erwerbslose keine.

Warum?

Beim Straftäter muss der Staat jeden Eingriff begründen, und die Begründung heißt: Tat. Wo die Tat endet, endet die Kontrolle. Das ist der Kern des Rechtsstaats, und er gilt auch für den, der schwerste Schuld auf sich geladen hat.

Beim Erwerbslosen gibt es keine Tat. Also braucht der Staat einen anderen Grund, und er hat ihn gefunden: den Verdacht. Die Bedürftigkeit selbst wird behandelt wie ein Indiz – dafür, dass jemand Geld verschweigt, mit einem Partner zusammenlebt, seine Miete schönt, sich vor Arbeit drückt oder krank ist, ohne es zu sagen. Aus diesem Verdacht wird kein Ermittlungsverfahren, das irgendwann endet, sondern ein Dauerzustand, der in das Gesetz selbst eingeschrieben ist.

Eine Gesellschaft, die dem Mörder zugesteht, dass sein Konto, sein Vermieter und seine Kinder ihn allein angehen, solange kein Richter einen Grund findet, aber dem arbeitslosen Vater und der arbeitslosen Mutter nicht, hat eine Rangordnung aufgestellt. In dieser Rangordnung steht nicht die Schuld ganz unten. Ganz unten steht die Armut.

Man muss niemandem etwas wegnehmen, um das zu ändern. Man müsste nur dem Erwerbslosen geben, was man dem Verurteilten längst zugesteht: dass jeder Eingriff einen Grund braucht, der in seiner Person liegt – und nicht bloß in seiner Lage.

Teil 2: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-2-selbst-im-gefangnis-bleibt-die.html 

Teil 3: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-3-frei-auf-widerruf-wie-der-staat.html 

Thierry Meyssan: Die historischen Faschisten bereiten ihre Revanche vor

Die Verlierer von 1945 sind wieder da

Was du wissen musst – in 30 Sekunden
Thierry Meyssan warnt davor, dass politische Kräfte mit Wurzeln im Faschismus, Militarismus und radikalen Nationalismus wieder bis in höchste staatliche Positionen vorgedrungen sind. In Japan werden auch verurteilte Kriegsverbrecher geehrt und das Land übernimmt wieder eine stärkere militärische Rolle. In Israel lässt Netanjahu die Geschichte einer früheren bewaffneten nationalistischen Bewegung als Heldengeschichte neu erzählen und will sie in die Schulbücher bringen. In der Ukraine werden Führer des alten radikalen Nationalismus und der Gründer des Asow-Bataillons staatlich geehrt. Meyssans Warnung: Aus politischen Kräften und Ideen, die nach 1945 diskreditiert waren, werden wieder Helden, Vorbilder und Machtfaktoren.

Thierry Meyssan formuliert in seinem Beitrag vom 1. September 2026 eine äußerst harte These. Seine Botschaft lässt sich jedoch einfacher ausdrücken, als es die vielen historischen Namen und Zusammenhänge zunächst vermuten lassen: Nach dem Zweiten Weltkrieg galten Faschismus, aggressiver Militarismus und extreme nationalistische Bewegungen als politisch diskreditiert. Heute, so Meyssan, werden Personen und Bewegungen aus genau dieser Vergangenheit wieder geehrt, ihre Geschichte wird neu erzählt und politische Kräfte, die sich auf diese Traditionen berufen, sitzen wieder an wichtigen Stellen im Staat.

Meyssan sieht diese Entwicklung besonders deutlich in Japan, Israel und der Ukraine. Seine These lautet nicht, dass sich der Zweite Weltkrieg genauso wiederholt. Er warnt vielmehr davor, dass politische Ideen und historische Traditionen, die 1945 besiegt oder später geächtet wurden, Schritt für Schritt wieder gesellschaftsfähig gemacht werden.

Japan: Kriegsverbrecher werden geehrt – und Japan rüstet wieder auf

Japan führte im Zweiten Weltkrieg einen brutalen Eroberungskrieg in Asien. Millionen Menschen starben. Massaker, Folter, Zwangsarbeit und andere schwere Kriegsverbrechen gehören zu dieser Geschichte. Trotzdem werden am Yasukuni-Schrein in Tokio neben Millionen japanischen Kriegstoten auch 14 Männer verehrt, die als Kriegsverbrecher der höchsten Kategorie verurteilt wurden.

Am 15. August 2026, dem Jahrestag der japanischen Kapitulation, besuchten mehrere Mitglieder der Regierung den Schrein. Ministerpräsidentin Sanae Takaichi erschien zwar nicht persönlich, ließ aber eine rituelle Opfergabe überbringen. Verteidigungsminister Shinjiro Koizumi gehörte zu den Besuchern. Über den Vorgang und die heftigen Reaktionen aus China und Südkorea berichtete unter anderem Reuters.

Auch die Haltung der japanischen Regierung zur militärischen Rolle des Landes verändert sich. Meyssan verweist unter anderem auf die Debatte um Ministerpräsidentin Takaichi und Japans bisherige nichtnukleare Grundsätze. Dazu führt er einen Beitrag der japanischen Zeitung Asahi Shimbun an.

Noch deutlicher ist ein anderer Schritt: Am 29. Mai 2026 entsandte Japan vier Angehörige seiner Selbstverteidigungsstreitkräfte zum NATO-Kommando NSATU nach Deutschland. Dieses Kommando sitzt in Wiesbaden und organisiert Ausrüstung und Ausbildung für die ukrainischen Streitkräfte. Die NATO bestätigt die japanische Beteiligung offiziell. Auch das japanische Verteidigungsministerium bestätigt die Entsendung der vier Angehörigen der Selbstverteidigungsstreitkräfte.

Für Meyssan gehören diese Entwicklungen zusammen. Ein Land, das nach 1945 bewusst eine pazifistische Rolle einnahm, übernimmt wieder militärische Aufgaben weit außerhalb des eigenen Staatsgebiets. Gleichzeitig wird die Erinnerung an das alte japanische Kriegsregime nach seiner Auffassung immer weniger von dessen Verbrechen bestimmt. Genau darin sieht er die Rückkehr des japanischen Militarismus in einer neuen Form.

Israel: Eine alte bewaffnete Bewegung wird zur Heldengeschichte

Auch in Israel geht es Meyssan darum, wer heute bestimmt, wie die Vergangenheit erzählt wird. Kurz nach der Gründung Israels kam es 1948 zu einem schweren Konflikt zwischen der neuen Regierung David Ben-Gurions und der Irgun, einer bewaffneten nationalistischen Organisation unter Menachem Begin. Die Irgun hatte eigene Kämpfer und erhielt mit dem Schiff „Altalena“ eine große Waffenlieferung. Ben-Gurions Regierung ließ das Schiff beschießen. Auf beiden Seiten starben Menschen.

Im August 2026 wurde das Wrack der „Altalena“ vor der israelischen Küste wiedergefunden. Über den Fund berichtete unter anderem die Times of Israel.

Benjamin Netanjahu greift diese Geschichte heute bewusst wieder auf. In seiner Rede bezeichnete er Ben-Gurions Entscheidung, auf das Schiff feuern zu lassen, als tragisch. Er stellte Menachem Begin als den Mann dar, der trotz des Beschusses einen Bürgerkrieg verhindert habe. Netanjahu erklärte außerdem, er habe die Bildungsminister aufgefordert, die Geschichte der „Altalena“ in die israelischen Schulbücher aufzunehmen. Das Wrack soll geborgen und zu einem sichtbaren nationalen Symbol werden.

Für Meyssan geht es dabei um viel mehr als um ein altes Schiffswrack. Er sieht darin die Aufwertung jener politischen Tradition, die auf Wladimir Jabotinsky und den sogenannten revisionistischen Zionismus zurückgeht. Netanjahus Vater Benzion Netanjahu war Jabotinskys Privatsekretär. Meyssan vertritt die Auffassung, dass diese Bewegung historisch eng mit dem europäischen Faschismus verbunden gewesen sei und dass ihre politische Tradition heute wieder staatlichen Einfluss besitzt.

Warum Meyssan diese Linie so scharf als faschistisch einordnet, hat er bereits wenige Wochen zuvor ausführlicher dargestellt. In seinem Beitrag „Muss der Staat Israel vom Faschismus befreit werden?“ vom 23. Juni 2026 beschreibt er die Verbindung, die er zwischen Jabotinsky, dem revisionistischen Zionismus, Mussolini und der heutigen Regierung Netanjahus sieht.

Sein entscheidender Punkt lautet: Wer bestimmt, welche Geschichte Kinder in der Schule lernen, entscheidet auch darüber, wer künftig als Held und wer als Täter gilt. Wenn eine früher hoch umstrittene bewaffnete Bewegung Jahrzehnte später vor allem als patriotisches Vorbild dargestellt wird, verändert sich damit auch die politische Erinnerung eines Landes.

Ukraine: Alte Nationalisten werden zu Staatshelden

Am deutlichsten wird Meyssans Argument in der Ukraine. Jewhen Konowalets war einer der Gründer und ersten Führer der Organisation Ukrainischer Nationalisten, der OUN. Diese Bewegung stand für einen radikalen ukrainischen Nationalismus. Meyssan ordnet sie in eine politische Tradition ein, deren Teile später mit den Achsenmächten und dem nationalsozialistischen Deutschland zusammenarbeiteten.

Am 11. August 2026 wurden die sterblichen Überreste von Konowalets auf dem Friedhof Crooswijk in Rotterdam exhumiert. Nach Angaben der ukrainischen Präsidentschaft erfolgten die organisatorischen Vorbereitungen auf Weisung von Präsident Wolodymyr Selenskyj. Die ukrainische Präsidentschaft dokumentiert die Exhumierung und die staatliche Organisation selbst.

Eine Woche später wurde Konowalets auf dem Nationalen Militärgedenkfriedhof bei Kiew neu bestattet. Selenskyj nahm persönlich an der Zeremonie teil. Anwesend waren außerdem der Parlamentspräsident, der Ministerpräsident, der Oberbefehlshaber der Streitkräfte und zahlreiche weitere Vertreter der ukrainischen Staatsspitze. Die Präsidentschaft bezeichnete Konowalets dabei als bedeutenden ukrainischen Staatsmann und vorbildlichen Kämpfer. Die offizielle Mitteilung zur Wiederbestattung ist auf der Internetseite des ukrainischen Präsidenten abrufbar.

Für Meyssan ist das kein gewöhnliches historisches Gedenken. Seine Frage ist einfach: Was sagt es über einen Staat aus, wenn ein Führer einer radikal-nationalistischen Bewegung Jahrzehnte später mit der gesamten Staatsspitze als Nationalheld geehrt wird?

Nur wenige Tage später folgte ein weiterer Vorgang. Präsident Selenskyj verlieh Brigadegeneral Andrij Biletskyj den Titel „Held der Ukraine“ und den Orden des Goldenen Sterns. Ein offizieller Präsidentenerlass vom 24. August 2026 bestätigt die Ernennung Biletskyjs zum „Helden der Ukraine“. Am 26. August überreichte Selenskyj ihm den Orden persönlich. Auch dieser Vorgang wird auf der offiziellen Internetseite des ukrainischen Präsidenten dokumentiert.

Biletskyj gründete 2014 das Asow-Bataillon. Meyssan verweist zudem auf eine ihm zugeschriebene frühere Aussage über die historische Mission der „weißen Rassen“ und einen letzten Kreuzzug

„gegen die von den Semiten angeführten Untermenschen“.

Die von Meyssan genannte Fundstelle existiert tatsächlich. Sie befindet sich in Absatz 360 der Entscheidung Ukraine and the Netherlands v. Russia beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte. Das Verfahren ist in der offiziellen HUDOC-Datenbank des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte abrufbar. Wichtig ist allerdings die genaue Einordnung: Der Gerichtshof gibt an dieser Stelle das Vorbringen der russischen Regierung wieder. Das Zitat ist dort dokumentiert, aber nicht als eigene Tatsachenfeststellung des Gerichtshofs.

Für Meyssans Argument steht ohnehin etwas anderes im Mittelpunkt: Ein Mann, der das Asow-Bataillon gegründet hat und dessen politische Vergangenheit seit Jahren umstritten ist, erhält heute den höchsten Ehrentitel des ukrainischen Staates.

Was Meyssan eigentlich sagen will

Meyssan wirft Japan, Israel und der Ukraine nicht einfach eine falsche Geschichtsschreibung vor. Seine These ist wesentlich radikaler: Politische Kräfte und Ideen, die nach 1945 besiegt und diskreditiert waren, kehren zurück. Sie erscheinen allerdings nicht mehr in denselben Uniformen und unter denselben Namen wie vor 80 Jahren.

Der Weg zurück in die gesellschaftliche Mitte beginnt nach Meyssans Analyse mit der Erinnerung. Ein früherer Extremist wird zum Nationalhelden. Ein verurteilter Kriegsverbrecher wird wieder verehrt. Eine einst bewaffnete radikale Bewegung wird als patriotisches Vorbild dargestellt. Ein umstrittener Militärführer erhält die höchste staatliche Auszeichnung. Kinder sollen eine neue Version alter Konflikte lernen.

Damit verschiebt sich nach und nach die Grenze dessen, was als normal gilt. Menschen und politische Traditionen, die jahrzehntelang wegen ihrer Vergangenheit belastet waren, erscheinen plötzlich wieder als Vorbilder. Genau darin sieht Meyssan die eigentliche Gefahr.

Warum die Geschichte für die Gegenwart wichtig ist

Man könnte fragen, warum uns heute noch interessieren sollte, was vor 80 Jahren geschah. Die Antwort liegt darin, dass Staaten durch ihre Helden und ihre Erinnerungspolitik zeigen, welche Werte sie selbst vertreten wollen. Wer bekommt ein Denkmal? Wer wird auf einem nationalen Militärfriedhof beigesetzt? Wer erhält einen Orden? Welche Geschichte lernen Kinder in der Schule?

Wenn frühere radikale Nationalisten, Militaristen oder politische Bewegungen mit faschistischen Wurzeln wieder zu Vorbildern aufgebaut werden, verändert sich auch das politische Klima der Gegenwart. Was gestern noch als extrem und gefährlich galt, kann morgen wieder als patriotisch und normal erscheinen.

Meyssan behauptet deshalb nicht, dass morgen der Zweite Weltkrieg von vorne beginnt. Seine Warnung lautet vielmehr, dass politische Ideologien und Traditionen, die damals zu Krieg, Unterdrückung und Massenverbrechen beitrugen, in neuer Form wieder Macht gewinnen können.

Die Revanche der Verlierer

Meyssan nennt diese Entwicklung die Revanche der Verlierer des Zweiten Weltkriegs. In Japan sieht er die Rückkehr des alten Militarismus und die schrittweise Abkehr vom Pazifismus der Nachkriegszeit. In Israel sieht er die politische Aufwertung der revisionistisch-zionistischen Tradition um Jabotinsky und Begin. In der Ukraine sieht er die staatliche Rehabilitierung eines radikal-nationalistischen Erbes, das von Konowalets und der OUN bis zu heutigen nationalistischen Bewegungen reicht.

Man kann darüber streiten, ob Meyssan diese drei Entwicklungen zu Recht unter einen gemeinsamen Begriff stellt. Die konkreten Vorgänge sollte deshalb jeder Leser selbst prüfen. Genau dafür sind die Originalquellen in diesem Beitrag verlinkt.

Seine grundlegende Frage bleibt jedoch bestehen: Warum werden ausgerechnet jetzt Personen, Organisationen und politische Traditionen wieder aufgewertet, die jahrzehntelang wegen ihrer Vergangenheit hoch umstritten waren?

Meyssans Antwort ist eindeutig: Es findet ein politischer Kampf um die Geschichte statt. Und wer verändert, wie die Vergangenheit erzählt wird, verändert irgendwann auch, was in der Gegenwart wieder denkbar und politisch möglich wird.


Originalbeitrag: Thierry Meyssan, „Die Geschichte fälschen, um den Dritten Weltkrieg auszulösen – Die historischen Faschisten bereiten sich darauf vor, ihre Rache zu nehmen“, Voltaire Netzwerk, 1. September 2026. Vollständigen Originalbeitrag beim Voltaire Netzwerk lesen.

Weiterführend zu Israel: Thierry Meyssan, „Muss der Staat Israel vom Faschismus befreit werden?“, Voltaire Netzwerk, 23. Juni 2026. Vollständigen Beitrag lesen.

Samstag, 3. Oktober 2026

Bürgergeld ist kein Almosen – es stabilisiert eine ganze Volkswirtschaft

Was du wissen musst – in 30 Sekunden

Der Regelbedarf eines alleinstehenden Erwachsenen beträgt 2026 weiterhin 563 Euro. Dieses Geld verschwindet nicht beim Empfänger – es wird binnen Tagen zu Umsatz, Lohn, Steuer und Sozialbeitrag.

Gechert, Paetz und Villanueva ermitteln für Erhöhungen sozialer Leistungen in Deutschland einen kurzfristigen Multiplikator von rund 1,1; ein IMF-Modell kommt für bedürftigkeitsgeprüfte Transfers an liquiditätsbeschränkte Haushalte sogar auf 1,5. Über indirekte Steuern holt sich der Staat einen erheblichen Teil sofort zurück: Bei den einkommensschwächsten zehn Prozent machen Mehrwert-, Energie- und Verbrauchsteuern rund 23 Prozent des Bruttoeinkommens aus.

Um diesen Geldstrom herum ist ein eigener Apparat gewachsen: 4,7 Milliarden Euro Eingliederungsleistungen und 5,25 Milliarden Euro Verwaltungskosten allein für 2026 – dazu 501.667 Widersprüche und 53.164 Klagen im Jahr 2025.

Und eine Sanktion schafft keinen einzigen Arbeitsplatz. Sie verändert nur, was ein Mensch zu akzeptieren bereit oder gezwungen ist – unter der heutigen Rechtslage notfalls bis zur vollständigen Streichung des Regelbedarfs.

Wenn über Bürgergeld – seit dem 1. Juli 2026 offiziell wieder „Grundsicherung für Arbeitsuchende" beziehungsweise Grundsicherungsgeld – gesprochen wird, entsteht regelmäßig ein merkwürdiges Bild: Auf der einen Seite steht der Staat, der Geld „ausgibt", auf der anderen Seite ein Leistungsempfänger, bei dem dieses Geld angeblich verschwindet. Ökonomisch ist dieses Bild schlicht falsch.

Ein Mensch, der vom Existenzminimum lebt, legt sein Geld in aller Regel nicht auf ein Schweizer Nummernkonto und kauft davon keine Aktien. Er gibt es aus – für Lebensmittel, Strom, Kleidung, Körperpflege, Telefon, Haushaltswaren, Mobilität und für die kleinen Dinge, die überhaupt erst gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen. Das Bundesarbeitsministerium schreibt selbst, dass aus dem Regelbedarf unter anderem Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie und soziale Teilhabe zu finanzieren sind. Diese 563 Euro verschwinden also nicht. Sie werden zu Umsatz.

Vom Jobcenter direkt in die Wirtschaft

Nehmen wir einen einzigen Euro Grundsicherung. Der Empfänger gibt ihn im Supermarkt aus. Der Supermarkt bezahlt davon Mitarbeiter, Lieferanten, Strom, Miete, Logistik und Steuern. Der Lieferant bezahlt seinerseits Beschäftigte, Energie, Fahrzeuge, Versicherungen und eigene Zulieferer. Die Arbeitnehmer kaufen von ihrem Lohn wieder Waren und Dienstleistungen, die Unternehmen bedienen Kredite, investieren und zahlen Steuern und Sozialabgaben. Der ursprüngliche Euro beginnt zu zirkulieren.

Natürlich wird derselbe Euro dadurch nicht auf magische Weise zweimal zu einem Euro. Aber ein staatlicher Transfer kann mehr als einen Euro zusätzliche Wirtschaftsleistung auslösen, weil die Ausgabe des einen zum Einkommen des anderen wird und dieses Einkommen wiederum teilweise ausgegeben wird.

Für Deutschland haben Gechert, Paetz und Villanueva die gesetzlichen Veränderungen bei Sozialleistungen und Sozialbeiträgen von 1970 bis 2018 untersucht. Für Erhöhungen sozialer Leistungen ermitteln sie einen kurzfristigen Multiplikator von ungefähr 1,1 bei einem vergleichsweise anhaltenden Nachfrageeffekt und finden zugleich eine starke Konsumreaktion der Leistungsempfänger. Dass solche Effekte unter bestimmten Bedingungen auch höher ausfallen können, zeigt ein IMF-Modell für China: Bedürftigkeitsgeprüfte Transfers an liquiditätsbeschränkte Haushalte erreichen dort einen kurzfristigen Multiplikator von 1,5. Das lässt sich nicht unmittelbar auf Deutschland übertragen, verdeutlicht aber den Zusammenhang zwischen hoher Konsumneigung und Multiplikatorwirkung – und zeigt, weshalb Transfers an Menschen mit sehr niedrigem Einkommen volkswirtschaftlich anders wirken als Steuersenkungen oder Zahlungen an Haushalte, die zusätzliches Einkommen zurücklegen. Das Bürgergeld ist deshalb nicht nur Sozialpolitik, sondern auch Nachfragepolitik.

Der Staat bekommt einen Teil seines eigenen Geldes zurück

Hinzu kommt ein Effekt, der in der öffentlichen Diskussion erstaunlich selten vorkommt: Der Staat zahlt das Existenzminimum aus – und kassiert bei seiner Verwendung sofort wieder mit. Auf Lebensmittel fällt Umsatzsteuer an, auf Kleidung, Haushaltswaren, Telekommunikation und viele Dienstleistungen ebenfalls. Im Strompreis stecken Umsatzsteuer, Stromsteuer, Abgaben und Umlagen, bei Kraftstoffen kommen Energiesteuern und CO₂-Bepreisung hinzu, bei Tabak ist der staatliche Anteil besonders hoch.

Das Deutsche Institut für Wirtschaftsforschung hat gezeigt, wie stark indirekte Steuern gerade Menschen am unteren Ende der Einkommensverteilung treffen. Bei den einkommensschwächsten zehn Prozent machten Mehrwertsteuer, Energie- und andere Verbrauchsteuern in der Untersuchung rund 23 Prozent des Bruttoeinkommens aus. Indirekte Steuern wirken damit ausgesprochen regressiv: Je niedriger das Einkommen, desto größer ihre relative Bedeutung.

Das bedeutet nicht, dass 23 Prozent jedes Bürgergeld-Euro unmittelbar an den Staat zurückgehen – dafür unterscheiden sich Haushalte und Konsumprofile zu stark. Es bedeutet aber sehr wohl: Der Bruttobetrag einer Sozialleistung ist nicht mit ihrer Nettobelastung für den Staat gleichzusetzen. Ein erheblicher Teil fließt über Steuern und Abgaben zurück, ein weiterer Teil erzeugt Unternehmensumsätze, Lohneinkommen und Gewinne, aus denen wiederum Steuern und Sozialbeiträge entstehen. Wer also sagt, ein Bürgergeldempfänger koste den Staat 563 Euro, beschreibt nur die erste Buchungszeile und ignoriert den anschließenden Wirtschaftskreislauf.

Grundsicherung stabilisiert Unternehmen

Man kann die Sache auch aus einer ganz anderen Perspektive betrachten: Grundsicherung ist indirekt Unternehmensförderung. Der Supermarkt weiß nicht, ob die 80 Euro an der Kasse aus einem Gehalt, einer Rente oder aus Grundsicherung stammen – für ihn sind es 80 Euro Umsatz. Der Vermieter erhält seine Miete, der Stromversorger seine Abschläge, der Mobilfunkanbieter seine Rechnung, der Bäcker verkauft sein Brot. Diese Nachfrage trägt Fixkosten, Löhne, Kredite und Investitionen der Unternehmen mit.

Gerade in wirtschaftlich schwachen Regionen lässt sich leicht ausmalen, was geschähe, wenn man mehreren tausend Haushalten gleichzeitig einen erheblichen Teil ihrer Kaufkraft entzöge. Der Einzelhandel würde es spüren, Dienstleister und Vermieter ebenso, Energieversorger erlebten Zahlungsausfälle, und irgendwann würde auch der Arbeitsmarkt reagieren. Genau hier greift die populäre Vorstellung „weniger Sozialleistungen gleich weniger Staatsausgaben" zu kurz. Man kann eine Ausgabe streichen und gleichzeitig Steuereinnahmen verlieren, Umsätze vernichten, Zahlungsausfälle erzeugen und an anderer Stelle neue Staatsausgaben hervorrufen.

Grundsicherung ist auch eine Untergrenze auf dem Arbeitsmarkt

Die zweite wirtschaftliche Funktion wird noch seltener ausgesprochen: Ein Existenzminimum gibt Arbeitnehmern überhaupt erst die Möglichkeit, zu bestimmten Arbeitsbedingungen Nein zu sagen. Wer weiß, dass er auch morgen noch etwas zu essen hat, muss nicht jede Arbeit zu jedem Preis akzeptieren. Wer dagegen vor der Alternative steht, diese Arbeit anzunehmen oder kein Geld mehr für Lebensmittel zu haben, verhandelt nicht mehr auf Augenhöhe, sondern unter existenziellem Druck.

Genau deshalb ist eine Grundsicherung mittelbar auch eine Untergrenze gegen Lohndumping. Es gibt zwar einen gesetzlichen Mindestlohn – aber auch Mindestlohn, Arbeitszeitgesetze und Arbeitsschutz funktionieren nur dann vollständig, wenn Menschen überhaupt in der Lage sind, unzumutbare Bedingungen zurückzuweisen. Die Grundsicherung stabilisiert daher nicht nur Arbeitslose, sondern auch die Verhandlungsmacht der Beschäftigten.

Nicht jede Ablehnung ist Arbeitsunwilligkeit

Damit ist ein Punkt erreicht, der in der Debatte fast vollständig fehlt: Die Ablehnung eines konkreten Arbeitsangebots ist nicht automatisch Arbeitsunwilligkeit. Sie kann eine vollkommen rationale Reaktion auf schlechte, unsichere oder als entwürdigend empfundene Arbeitsbedingungen sein.

Die Lage ist ohnehin nicht so, dass Millionen passender regulärer Stellen unbesetzt herumlägen. Im August 2026 waren 3,061 Millionen Menschen arbeitslos gemeldet, und die Bundesagentur für Arbeit beschreibt die Arbeitskräftenachfrage selbst als schwach. Ein erheblicher Teil des Problems liegt also auf der Nachfrageseite des Arbeitsmarktes: zu wenige passende Stellen, regionale Unterschiede, Qualifikations-Mismatch und konjunkturelle Schwäche.

Bei der Leiharbeit kommt etwas hinzu. Die Bundesagentur beschreibt die Arbeitnehmerüberlassung selbst als besonders flexibel für die Unternehmen und zugleich als Beschäftigungsform mit überdurchschnittlich hoher Fluktuation und deutlich kürzerer Beschäftigungsdauer. Von den bis Juni 2025 beendeten Leiharbeitsverhältnissen endeten 21 Prozent schon innerhalb eines Monats, weitere 35 Prozent innerhalb von ein bis unter sechs Monaten. Die Behörde schreibt ausdrücklich, dass Leiharbeit für Arbeitnehmer ein höheres individuelles Risiko des Arbeitsplatzverlustes mit sich bringt. Auch beim Entgelt ist der Unterschied erheblich: Vollzeitbeschäftigte insgesamt verdienten zuletzt im Median etwa 4.013 Euro brutto monatlich, Leiharbeitnehmer nur etwa 2.558 Euro. Selbst wenn man Qualifikation, Alter, Geschlecht und Betriebsgröße statistisch herausrechnet, verbleibt nach Angaben der Bundesagentur ein bereinigter Entgeltunterschied von rund 10 Prozent; bei Helfertätigkeiten lag der Median bei etwa 2.248 Euro statt 2.863 Euro.

Wenn ein Mensch vor diesem Hintergrund sagt:

„Ich lasse mich nicht verleihen. Ich möchte ein normales Arbeitsverhältnis bei dem Betrieb, für den ich tatsächlich arbeite."

dann ist das zunächst einmal keine irrationale Haltung. Dahinter stehen vernünftige Interessen: ein fester Arbeitgeber, ein fester Arbeitsplatz, planbare Kollegen und Arbeitswege, betriebliche Zugehörigkeit, bessere Aufstiegschancen, höhere Beschäftigungssicherheit und möglichst gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Der Arbeitnehmer hat seinen Vertrag mit Unternehmen A, arbeitet tatsächlich für Unternehmen B und wird je nach Auftragslage an weitere Einsatzbetriebe überlassen – die Bundesagentur definiert Arbeitnehmerüberlassung genau so: Der Verleiher ist Arbeitgeber und überlässt den Beschäftigten einem Dritten zur Arbeitsleistung.

Entscheidend ist dabei die Verteilung der Flexibilität. Für das Unternehmen ist Zeitarbeit gerade deshalb attraktiv, weil Personal zügig an Auftragsschwankungen angepasst werden kann. Ökonomisch heißt das: Das Unternehmen erhält Flexibilität – der Arbeitnehmer trägt einen beträchtlichen Teil des Unsicherheitsrisikos. Dagegen „Das möchte ich nicht" zu sagen, kann ein ganz normaler Selbstschutzreflex sein.

Genau an dieser Stelle wird die Sanktionsdebatte problematisch. Könnte jemand eine schlechte Beschäftigungsform frei ablehnen, wäre das ein Marktvorgang. Wissen die Arbeitgeber aber, dass im Hintergrund ein Jobcenter steht, das notfalls das Existenzminimum kürzt, verändert sich die Verhandlungssituation erheblich. Das Angebot lautet dann faktisch nicht mehr nur: „Wir bieten Ihnen diese Arbeitsbedingungen an." Es lautet zusätzlich: „Wenn Sie sie nicht akzeptieren, kann Ihnen ein Teil Ihrer Existenzsicherung entzogen werden."

Ein funktionierender Arbeitsmarkt besteht aber nicht nur aus dem Recht des Arbeitgebers, jemanden einzustellen oder eben nicht. Er lebt genauso vom Recht des Arbeitnehmers, ein Angebot abzulehnen. Nur wenn beide Seiten Nein sagen können, gibt es überhaupt einen Marktpreis für Arbeit. Wenn der Arbeitgeber sagen darf „Für 20 Euro stelle ich Sie nicht ein", der Arbeitnehmer aber faktisch nicht sagen darf „Für diese Bedingungen arbeite ich nicht", weil ihm sonst die Existenzsicherung gekürzt wird, dann ist die Verhandlungsmacht asymmetrisch.

Vielleicht ist nicht jeder Mensch, der eine angebotene Stelle ablehnt, arbeitsunwillig. Vielleicht weigert er sich lediglich, seine Arbeitskraft unter Bedingungen zu verkaufen, die er als unsicher, unterbezahlt oder entwürdigend empfindet. In einer Marktwirtschaft sollte auch der Arbeitnehmer das Recht haben, Nein zu sagen. Wird ihm dieses Nein durch den Entzug existenzieller Leistungen faktisch unmöglich gemacht, stellt sich nicht mehr nur die Frage nach „Arbeitsanreizen". Dann stellt sich die Frage nach der Verhandlungsmacht auf dem Arbeitsmarkt.

Ein Blick auf das Jahr 1970

An dieser Stelle lohnt der historische Vergleich, denn er lässt sich mit Zahlen führen. Im Jahresdurchschnitt 1970 waren im Bundesgebiet 148.846 Menschen arbeitslos gemeldet, die Arbeitslosenquote lag bei 0,7 Prozent, und den Arbeitsämtern waren gleichzeitig rund 795.000 offene Stellen gemeldet. Auf einen Arbeitslosen kamen also etwa fünf gemeldete Stellen. Arbeitgeber mussten Arbeitnehmer umwerben, Beschäftigte konnten leichter wechseln oder schlechte Bedingungen zurückweisen, weil Arbeitskraft knapp war.

Entscheidend ist, unter welchen sozialpolitischen Bedingungen das geschah: Diese Vollbeschäftigung existierte nicht in einem Sozialstaat mit besonders niedrigen Leistungen und maximalem Sanktionsdruck, sondern in einer Zeit, in der die soziale Sicherung in wesentlichen Bereichen statuswahrender und großzügiger ausgestaltet war als heute. Arbeitslosengeld und Arbeitslosenhilfe waren stärker statusbezogen und orientierten sich am zuvor erzielten Einkommen; die Arbeitslosenhilfe konnte bei fortbestehender Bedürftigkeit grundsätzlich unbefristet gewährt werden. Erst 2005 wurde sie mit der Sozialhilfe zu einem pauschalen Grundsicherungsbetrag zusammengeführt.

Dabei ist Genauigkeit wichtig, weil sie den Text gegen den naheliegenden Gegenangriff schützt. 1970 lag nicht kurz vor der Agenda 2010 – zwischen beiden Daten liegen mehr als drei Jahrzehnte, zwei Ölpreiskrisen, Deindustrialisierung, die deutsche Einheit und eine vollständig veränderte Weltwirtschaft. Aus diesen Zahlen folgt deshalb keine einfache Kausalität in die Gegenrichtung: Großzügige Leistungen erzeugen nicht von selbst Vollbeschäftigung.

Was sie aber zerstören, ist die behauptete Naturgesetzlichkeit „großzügige Sozialleistungen gleich hohe Arbeitslosigkeit". Wäre dieser Zusammenhang zwingend, hätte es 1970 keine 0,7 Prozent geben können. Heute versucht man das umgekehrte Problem – zu geringe Nachfrage nach Arbeit – teilweise dadurch zu bearbeiten, dass man den Druck auf das Arbeitsangebot erhöht. Das schafft keinen zusätzlichen Bedarf an Arbeitskraft. Es verändert nur, was ein Mensch bereit oder gezwungen ist zu akzeptieren.

Und dann kommen die Sanktionen

Mit dem 13. Gesetz zur Änderung des SGB II sind die Sanktionsregeln erheblich verschärft worden. Seit dem 1. Juli 2026 entfällt die bisherige Staffelung von 10, 20 und 30 Prozent: Bei einer Pflichtverletzung wird der Regelbedarf unmittelbar um 30 Prozent für drei Monate gemindert – bei einem alleinstehenden Menschen 168,90 Euro im Monat. Bereits seit dem 23. April 2026 gilt daneben ein eigener Tatbestand für die Vollsanktion: Wer eine tatsächlich und unmittelbar mögliche zumutbare Arbeit willentlich ablehnt, kann nach § 31a Abs. 7 SGB II den gesamten Regelbedarf verlieren, ohne dass es dafür einer vorherigen Sanktion bedarf; die Minderung endet nach § 31b Abs. 3 SGB II spätestens nach zwei Monaten. Und wer dreimal hintereinander einer Meldeaufforderung ohne wichtigen Grund nicht nachkommt, bei dem wird nach § 7b Abs. 4 SGB II Nichterreichbarkeit angenommen – der Leistungsanspruch entfällt dann grundsätzlich bis zur persönlichen Vorsprache. Das frühere Bürgergeld hatte einen solchen vollständigen Wegfall ausdrücklich ausgeschlossen.

An dieser Stelle muss man aufhören, mit abstrakten Verwaltungsbegriffen zu arbeiten. Was bedeutet „30 Prozent Minderung des Regelbedarfs"? Der Regelbedarf enthält Lebensmittel, Strom, Körperpflege, Kleidung und gesellschaftliche Teilhabe. Der Staat kürzt also kein Komfortbudget, sondern das Geld, aus dem gegessen und der Strom bezahlt werden muss. Und wenn bei der Vollsanktion wegen Arbeitsverweigerung der gesamte Regelbedarf entfällt, bleibt ein Anspruch von einem Euro im Monat – nicht damit der Betroffene davon leben könnte, sondern damit seine Mitgliedschaft in der Kranken- und Pflegeversicherung nicht erlischt (§ 31a Abs. 4 Satz 3 SGB II). Für Ernährung, Strom, Kleidung und Teilhabe steht rechnerisch dieser eine Euro zur Verfügung.

Bei den Folgen muss man die beiden Fälle allerdings auseinanderhalten. Wird der Regelbedarf wegen Arbeitsverweigerung gestrichen, bleiben Unterkunft und Heizung bestehen und sollen direkt an den Vermieter oder einen anderen Empfangsberechtigten gezahlt werden. Bei der Nichterreichbarkeit nach drei versäumten Meldeaufforderungen bleiben Unterkunft, Heizung und Mehrbedarfe dagegen nur für den ersten Monat erhalten; danach kann der gesamte Leistungsanspruch entfallen, bis der Betroffene persönlich vorspricht. Die härtere Rechtsfolge trifft damit nicht die Arbeitsverweigerung, sondern das dreimalige Fernbleiben von einem Termin.

Das ist keine Lebensmittelkarte, die an einer Ausgabestelle eingezogen wird. Ökonomisch muss die Frage aber trotzdem erlaubt sein: Was ist für den betroffenen Menschen der Unterschied, ob man ihm eine Lebensmittelkarte wegnimmt oder das Geld, mit dem er seine Lebensmittel kaufen soll?

Existenznot als arbeitsmarktpolitisches Instrument

Der dahinterliegende Mechanismus ist bemerkenswert. Sanktionen sollen Verhalten verändern; das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung formuliert selbst, dass sie Leistungsberechtigte zur Mitwirkung bewegen sollen. Untersuchungen zeigen zwar, dass Sanktionen kurzfristig Beschäftigungsaufnahmen beschleunigen können. Die langfristigen Ergebnisse sind jedoch wesentlich problematischer: Eine IAB-Untersuchung kommt zu dem Ergebnis, dass sanktionierte Personen langfristig eine geringere Beschäftigungswahrscheinlichkeit und eine schlechtere Beschäftigungsqualität aufweisen als vergleichbare nicht sanktionierte Personen, und dass diese negativen Wirkungen nicht nur vorübergehend, sondern anhaltend sind. Eine weitere IAB-Auswertung stellte fest, dass nur ein kleiner Teil der Sanktionsereignisse überhaupt mit einer späteren Beschäftigungsaufnahme verbunden war.

Damit stellt sich eine grundsätzliche Frage: Geht es um die Schaffung produktiver Arbeitsplätze – oder darum, den Druck auf Menschen so lange zu erhöhen, bis sie Arbeit zu Bedingungen annehmen, die sie ohne diesen Druck nicht annehmen würden? Denn eine Sanktion schafft zunächst keinen Arbeitsplatz. Sie produziert keinen zusätzlichen Auftrag, baut keine Fabrik, eröffnet keinen Laden und erzeugt keine zusätzliche Nachfrage – sie verändert allein die materielle Situation des Arbeitsuchenden.

Was geschieht, wenn man die Existenzsicherung abschafft?

Der Gedanke lässt sich bis zum Ende durchspielen. Angenommen, die Grundsicherung würde vollständig gestrichen. Natürlich würden Menschen reagieren: Ein Teil würde Arbeit finden, ein Teil jede noch so schlechte Arbeit annehmen, ein Teil würde von Angehörigen abhängig, ein Teil verschuldete sich, ein Teil würde schwarzarbeiten, ein Teil verlöre die Wohnung. Und es wäre naiv anzunehmen, dass dabei keinerlei Beschaffungskriminalität entstünde.

Dazu gibt es empirische Hinweise. Eine große US-Untersuchung zum Verlust existenzsichernder Sozialleistungen fand langfristig 20 Prozent mehr strafrechtliche Anklagen; besonders stark nahmen Delikte zu, bei denen die Beschaffung von Einkommen im Vordergrund stand. Die zusätzlichen Kosten für Polizei, Justiz und Haft fraßen einen großen Teil der ursprünglich erzielten fiskalischen Einsparungen wieder auf. Das ist ein anderes Land mit einem anderen Sozialsystem und deshalb nicht eins zu eins übertragbar. Der Mechanismus sollte uns dennoch interessieren.

Denn Menschen hören nicht auf, Nahrung, Unterkunft und Energie zu benötigen, nur weil der Staat die Geldleistung streicht. Die Bedürfnisse bleiben. Es verändert sich lediglich die Art, wie sie befriedigt werden.

Die Verwaltung der Armut ist selbst zu einem Wirtschaftszweig geworden

Bei der volkswirtschaftlichen Betrachtung der Grundsicherung fehlt noch eine Seite der Rechnung. Nicht nur die Leistungsempfänger hängen wirtschaftlich an diesem System – auch ein gewaltiger Verwaltungs-, Beratungs-, Kontroll-, Maßnahme- und Rechtsapparat lebt von seiner Existenz.

Die Bundesagentur für Arbeit beschäftigte Ende 2025 insgesamt 115.931 Menschen, umgerechnet rund 101.277 Vollzeitstellen. Davon ordnete sie selbst rund 39.450 Vollzeitäquivalente unmittelbar dem Bereich Grundsicherung zu. Hinzu kommen die Beschäftigten der Kommunen: Deutschland hatte 2025 insgesamt 404 Jobcenter, 300 davon gemeinsam von Bundesagentur und Kommunen betrieben, weitere 104 vollständig in kommunaler Verantwortung.

Das bedeutet nicht, dass ohne Hartz IV sämtliche Beschäftigten der Bundesagentur arbeitslos wären. Die Behörde existierte lange vor der Agenda 2010 und erfüllt zahlreiche weitere Aufgaben: Arbeitslosenversicherung, Arbeitsvermittlung, Weiterbildung, Berufsberatung, Familienkasse und vieles mehr. Aber es bedeutet sehr wohl: Die Verwaltung der Arbeitslosigkeit und Bedürftigkeit ist selbst zu einem erheblichen Beschäftigungssektor geworden.

Für 2026 stehen allein 5,25 Milliarden Euro Verwaltungskosten der Jobcenter und weitere 4,7 Milliarden Euro für Eingliederungsleistungen zur Verfügung – zusammen fast zehn Milliarden Euro, noch ohne sämtliche kommunalen und sonstigen flankierenden Strukturen. Man kann dafür den polemischen Begriff „Betreuungsindustrie" benutzen. Man sollte allerdings fair bleiben: Nicht jeder dort ausgegebene Euro ist verschwendet. Dort arbeiten Menschen, sinnvolle Weiterbildung kostet Geld, Schuldnerberatung kann helfen, Vermittlung kann funktionieren, und Leistungen müssen nun einmal berechnet, bewilligt und ausgezahlt werden.

Der Vorwurf richtet sich deshalb nicht gegen die Sozialverwaltung als solche. Jedes existenzsichernde System braucht Personal, und ein Teil dieser Arbeit wäre auch bei einer denkbar einfachen Leistung nötig. Zu unterscheiden ist vielmehr zwischen dieser notwendigen Verwaltung und jenem zusätzlichen Kontroll-, Maßnahme- und Streitapparat, den erst die Regelungsdichte selbst hervorbringt: Einkommensanrechnung im Monatsrhythmus, Bedarfsgemeinschaftsprüfung, Mitwirkungs- und Meldepflichten, Eingliederungsvereinbarungen, Sanktionsverfahren und die daraus folgenden Widersprüche und Klagen. Dieser zweite Teil ist kein Naturereignis. Er ist das Ergebnis politischer Entscheidungen und ließe sich durch einfachere Regeln verkleinern, ohne dass ein einziger Leistungsberechtigter schlechter gestellt würde. Die Größenordnung wirft daher eine berechtigte Frage auf: Wie viel Geld wird eigentlich dafür aufgewendet, Menschen zu kontrollieren, zu verwalten, zu aktivieren, zu coachen, zu sanktionieren und durch Maßnahmen zu schleusen – statt ihnen schlicht ein verlässliches Existenzminimum zu garantieren? Die Verwaltungs- und Eingliederungsausgaben liegen beinahe im zweistelligen Milliardenbereich, während gleichzeitig um einzelne Euro beim Lebensunterhalt gestritten wird.

Eine halbe Million Widersprüche in einem Jahr

Und damit endet die Rechnung noch nicht. 2025 gingen gegen Entscheidungen der Jobcenter 501.667 Widersprüche ein – mehr als eine halbe Million. Im selben Jahr wurden 53.164 Klagen erhoben. Von 476.728 erledigten Widersprüchen mussten die Jobcenter ihre ursprüngliche Entscheidung in 147.213 Fällen ändern, und in 42.303 Fällen lag nach Angaben der Bundesagentur selbst eine fehlerhafte Rechtsanwendung durch das Jobcenter vor.

Hinter jeder dieser Zahlen steckt Verwaltungsarbeit. Ein Bescheid wird erstellt, ein Bürger prüft ihn, ein Widerspruch wird geschrieben, die Behörde fordert Akten an, ein Sachbearbeiter prüft, eine Widerspruchsstelle entscheidet. Vielleicht wird ein Rechtsanwalt eingeschaltet, vielleicht folgt ein Eilantrag, vielleicht eine Klage. Dann entstehen Gerichtsakten, Richter beschäftigen sich damit, Geschäftsstellen bearbeiten Schriftsätze, Behörden verfassen Stellungnahmen, Rechtsanwälte antworten darauf, gegebenenfalls folgen Landessozialgericht und Bundessozialgericht. Aus einem Streit über einige hundert Euro Existenzsicherung kann so ein Verwaltungs- und Justizvorgang werden, dessen Bearbeitung selbst erhebliche öffentliche Ressourcen bindet. Und auch diese Beschäftigten zahlen wiederum Einkommensteuer, Sozialabgaben, Miete und konsumieren.

Der Sozialstaat erzeugt damit ein bemerkenswertes Paradox: Ein erheblicher Teil der wirtschaftlichen Aktivität entsteht nicht nur durch die Sozialleistung selbst, sondern durch deren Verwaltung, Kontrolle, Kürzung und gerichtliche Überprüfung.

Hartz IV hat die Sozialgerichte nicht erfunden – aber ihren Aufgabenbereich massiv verändert

Auch historisch sollte man genau sein. Sozialgerichte gibt es in der Bundesrepublik seit 1954. Bis Ende 2004 wurden Streitigkeiten über die damalige Sozialhilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz jedoch grundsätzlich vor den Verwaltungsgerichten ausgetragen. Mit der Einführung von Hartz IV zum 1. Januar 2005 wurde die neue Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II ausdrücklich der Sozialgerichtsbarkeit übertragen; gleichzeitig wechselte auch die Sozialhilfe nach dem neuen SGB XII in diese Gerichtsbarkeit. Damit entstand kein völlig neues Gerichtssystem – aber ein bestehendes erhielt einen gewaltigen neuen Rechts- und Streitkomplex. Heute gehört das SGB II zu den großen Arbeitsgebieten der Sozialgerichtsbarkeit. 2024 gingen bei den deutschen Sozialgerichten über alle Rechtsgebiete hinweg rund 240.000 neue Klageverfahren und rund 27.000 neue Eilverfahren ein.

Hinter der scheinbar simplen politischen Forderung „Wir müssen beim Bürgergeld sparen" steht deshalb ein System, das selbst Milliarden kostet und Zehntausende Menschen beschäftigt.

Der seltsame Wirtschaftskreislauf

Damit wird die gesamte Konstruktion noch widersprüchlicher. Der ausgezahlte Transfer kehrt über Konsum, Umsatz, Lohn und Verbrauchsteuern zu einem erheblichen Teil in die öffentlichen Kassen zurück. Parallel dazu finanziert der Staat Milliarden für Jobcenter, Vermittlung, Maßnahmen und Verwaltung – und wenn Streit entsteht, zusätzlich Behörden, Gerichte und gegebenenfalls einen Teil der Rechtsberatung. Wir unterhalten also einen milliardenschweren Apparat, um einen anderen milliardenschweren Geldstrom zu verwalten und zu kontrollieren.

Die spannende politische Frage lautet deshalb nicht nur: Wie teuer sind die Leistungsbezieher? Sondern genauso: Wie teuer ist eigentlich das System, das wir aufgebaut haben, um Leistungsbezieher zu verwalten? Diese Frage wird erstaunlich selten gestellt.


„Dann erhöhen wir das Bürgergeld einfach immer weiter und niemand arbeitet mehr!"

Dieser Einwand wird kommen. Er klingt schlagfertig, widerlegt aber nichts. Denn niemand behauptet, je höher eine Sozialleistung sei, desto besser für die Volkswirtschaft. Das wäre genauso unsinnig wie die Behauptung, ein Mensch müsse hundert Liter Wasser am Tag trinken, weil Wasser lebensnotwendig ist. Die Frage ist nicht, ob die Grundsicherung beliebig hoch sein sollte. Die Frage lautet: Was bewirkt eine ausreichende Existenzsicherung – und was passiert, wenn man sie unter das notwendige Minimum drückt?

Eine Grundsicherung muss mehrere Aufgaben gleichzeitig erfüllen. Sie muss das Existenzminimum sichern, gesellschaftliche Teilhabe ermöglichen, Menschen die Möglichkeit geben, unzumutbare oder ausbeuterische Arbeit abzulehnen – und sie muss zugleich so ausgestaltet sein, dass zusätzliche Erwerbsarbeit das verfügbare Einkommen tatsächlich erhöht. Genau hier liegt ein wesentlich intelligenterer Ansatz als Sanktionen: Wenn ein Leistungsbezieher von zusätzlich verdienten 100 Euro nur einen kleinen Teil behalten darf, weil Leistungen sofort wieder angerechnet werden, entsteht ein schwacher finanzieller Anreiz zur Ausweitung der Arbeit. Das Institut für Arbeitsmarkt- und Berufsforschung weist selbst darauf hin, dass Reformen der Hinzuverdienst- und Anrechnungsregeln das Arbeitsangebot deutlich erhöhen könnten. Das Problem lässt sich also auch dadurch lösen, dass sich Arbeit finanziell stärker lohnt. Dafür muss man niemandem das Essen wegnehmen.

Ein Existenzminimum und Arbeitsanreize sind kein Gegensatz

Das IAB kommt in seinen zentralen Befunden zum Arbeitsmarkt ausdrücklich zu dem Ergebnis, dass die Höhe der Grundsicherung im Verhältnis zum erzielbaren Erwerbseinkommen bereits monetäre Anreize zur Arbeitsaufnahme setzt. Eine dauerhafte Absenkung der Leistung zur Verstärkung dieser Anreize hält das Institut mit der Sicherung des soziokulturellen Existenzminimums kaum für vereinbar.

Das ist ein entscheidender Punkt. Die politische Alternative lautet eben nicht: entweder Existenzsicherung oder Arbeit. Sie lautet: Wie gestalten wir ein System, in dem die Existenzsicherung gewährleistet ist und zusätzliche Arbeit trotzdem einen deutlichen finanziellen Vorteil bringt? Das ist eine Frage der Freibeträge, der Anrechnung, der Löhne, der Kinderbetreuung, der Qualifikation, der verfügbaren Arbeitsplätze – und vor allem der Nachfrage der Unternehmen nach Arbeitskräften. Die Bundesagentur selbst stellte für 2025 fest, dass die Nachfrage nach Arbeitskräften zu schwach war, um das wachsende Arbeitskräfteangebot aufzunehmen.

Das bedeutet etwas sehr Einfaches: Man kann Arbeitslose sanktionieren, so viel man möchte – erst wenn ein Arbeitgeber tatsächlich zusätzliche Arbeit benötigt, entsteht ein zusätzlicher Arbeitsplatz. Alles andere macht lediglich den Arbeitslosen ärmer.

Eine vernünftige Grundsicherung ist deshalb kein Selbstzweck, sondern ein Fundament. Auf diesem Fundament muss Erwerbsarbeit einen erkennbaren materiellen Vorteil bringen; funktioniert dieses Verhältnis nicht, muss man über Freibeträge, Löhne und Transferentzugsraten sprechen. Aber aus einem möglichen Anreizproblem folgt nicht: Dann machen wir Menschen hungrig. Und aus der stabilisierenden Wirkung der Grundsicherung folgt umgekehrt nicht: Dann verdoppeln wir sie grenzenlos. Zwischen diesen beiden Extremen liegt die eigentliche Wirtschafts- und Sozialpolitik.

Dreifache Stabilisierungspolitik

Ökonomisch stabilisiert die Grundsicherung Nachfrage und Unternehmen. Sozial verhindert sie, dass materielle Not vollständig in Obdachlosigkeit, Hunger, Überschuldung und gesellschaftlichen Ausschluss durchschlägt. Politisch verhindert sie, dass Millionen Menschen den Eindruck gewinnen müssen, für ihre elementarsten Lebensbedürfnisse keinen Platz mehr in dieser Gesellschaft zu haben.

Genau deshalb ist sie mehr als eine Überweisung: Sie ist eine Art automatischer Stabilisator. In einer Krise sinken Einkommen und Beschäftigung, die Sozialausgaben steigen, und dadurch bricht die Nachfrage nicht im selben Umfang zusammen. Bei einer Erholung funktioniert es umgekehrt: Menschen finden Arbeit, Transferausgaben gehen zurück, Steuer- und Beitragseinnahmen steigen. Das ist kein Systemfehler, sondern eine der wichtigsten Funktionen des Systems.

Die eigentliche Frage

Die politische Diskussion sollte daher nicht lauten: „Wie bringen wir Menschen durch noch größere materielle Not dazu, jede Arbeit anzunehmen?" Sie sollte lauten: „Wie schaffen wir genügend produktive, vernünftig bezahlte Arbeitsplätze – und wie sorgen wir dafür, dass Menschen tatsächlich in diese Arbeitsplätze gelangen können?" Das sind vollkommen verschiedene Fragen.

Wer Existenzsicherung kürzt, schafft nicht automatisch Arbeit. Er schafft zunächst Existenzdruck. Und wer diesen Druck bewusst erhöht, um Menschen zu einem bestimmten Arbeitsverhalten zu bewegen, sollte wenigstens offen sagen, welches Instrument er benutzt: nicht zusätzliche Nachfrage, nicht zusätzliche Arbeitsplätze, sondern materielle Not als Disziplinierungsmittel.

Dabei wird zugleich ausgeblendet, was die Grundsicherung jeden Tag leistet. Sie finanziert Konsum, erzeugt Umsatz, stabilisiert Unternehmen, trägt Steuereinnahmen, schützt das Lohngefüge, verhindert einen Teil sozialer Folgekosten – und sie verhindert, dass der Verlust einer Beschäftigung unmittelbar zum Verlust jeder materiellen Verhandlungsmacht führt.

Wer Grundsicherung ausschließlich als „Kostenblock" betrachtet, sieht deshalb nur die Überweisung des Staates. Er sieht nicht, was danach mit dem Geld geschieht. Und genau dort beginnt die eigentliche volkswirtschaftliche Rechnung.