Der Erwerbslose ist frei, sagt das Gesetz. Er darf reisen, wohnen, lieben und leben, wie er will – solange er nicht auf Grundsicherung angewiesen ist. Ist er es, wird jede dieser Freiheiten zur Bedingung, deren Verletzung am Geld für sein Essen ansetzt. Das Bundesverfassungsgericht nennt das Existenzminimum „dem Grunde nach unverfügbar" und erlaubt zugleich, es zu kürzen. Der Gesetzgeber nutzt diesen Widerspruch seit 2026 so konsequent wie nie zuvor. Und mit der Formel „Was krank macht, wird teurer" kommt ein Werkzeug hinzu, das keine Grenze mehr kennt. Am Ende steht ein Mensch, der frei ist im Sinne des Gesetzes – und frei auf Widerruf im Sinne der Wirklichkeit.
Die ersten beiden Teile ( Teil: 1 Teil: 2 ) dieser Reihe haben den Erwerbslosen neben zwei Menschen gestellt, die eine Straftat begangen haben. Der Straftäter auf Bewährung wird nur kontrolliert, soweit seine Tat es rechtfertigt, und für jeden Eingriff braucht es einen Richter. Der Strafgefangene hat seine Freiheit verloren, aber sein Essen, sein Bett und seinen Arzt nimmt ihm niemand, auch nicht, wenn er gegen die Anstaltsordnung verstößt. Der Erwerbslose hat nichts verbrochen. Er ist frei. Und genau diese Freiheit wird gegen ihn gewendet: Weil er frei ist, so die stille Logik des Systems, darf man ihm Bedingungen stellen, die man dem Verurteilten nicht stellen dürfte und dem Gefangenen nicht stellen muss. Dieser dritte Teil fragt deshalb, was diese Freiheit eigentlich ist – und wem sie gehört.
Frei im Sinne des Gesetzes
Niemand sperrt den Erwerbslosen ein. Niemand liest seine Post, niemand verbietet ihm seine Meinung, seinen Glauben oder seine Beziehung. Er darf sogar eine Arbeit ablehnen – kein Polizist wird ihn an eine Werkbank führen. Deshalb, so die herrschende Auffassung, verstoßen die Pflichten des SGB II auch nicht gegen das Verbot des Arbeitszwangs in Art. 12 Abs. 2 GG. Die Begründung ist immer dieselbe: Niemand wird zur Arbeit gezwungen, es wird nur die Leistung gemindert.
In diesem Satz trägt ein einziges Wort die gesamte Konstruktion, und dieses Wort ist eine Lüge durch Untertreibung: „nur". Niemand legt dem Erwerbslosen Handschellen an. Der Zwang wirkt anders, nämlich über das Geld, von dem er lebt. Wer kein Vermögen und kein anderes Einkommen hat, verliert bei einer Kürzung nicht einen Teil seines Überflusses, sondern einen Teil seines Essens. Formal bleibt ihm die Wahl. Materiell bleibt ihm die Wahl zwischen Gehorsam und Mangel. Das ist keine Freiheit, die man gegen den Staat hat. Das ist eine Freiheit, die der Staat einem lässt, solange man sie nicht benutzt.
Was eine Freiheit wert ist, die man nicht benutzen darf
Diese Frage ist so alt wie der moderne Staat. Der Philosoph Isaiah Berlin hat 1958 zwei Begriffe von Freiheit unterschieden: die negative Freiheit, die darin besteht, dass mich niemand hindert, und die positive Freiheit, die darin besteht, dass ich tatsächlich über mein Leben bestimmen kann. Der Erwerbslose besitzt die erste vollständig. Die zweite besitzt er nur zu Bedingungen, die ein anderer setzt, ändert und durchsetzt.
Anatole France hat diese Lücke 1894 in einem Satz festgehalten, der bis heute nichts von seiner Bosheit verloren hat:
„La majestueuse égalité des lois, qui interdit au riche comme au pauvre de coucher sous les ponts, de mendier dans les rues et de voler du pain."
Die majestätische Gleichheit der Gesetze verbietet Reichen wie Armen gleichermaßen, unter Brücken zu schlafen, auf den Straßen zu betteln und Brot zu stehlen. Das Verbot gilt für beide. Treffen kann es nur einen. Lorenz von Stein, einer der Väter des deutschen Sozialstaatsgedankens, hat im 19. Jahrhundert darauf bestanden, dass Freiheit erst für den wirklich ist, der die materiellen Bedingungen ihrer Ausübung besitzt. Und Karl Marx hat den Lohnarbeiter „doppelt frei" genannt: frei von den Fesseln der Leibeigenschaft – und frei von allem, was ihm erlauben würde, sich der Lohnarbeit zu entziehen. Der Erwerbslose im SGB II ist dreifach frei. Frei von Fesseln, frei von Besitz und frei von Arbeit. Was ihm bleibt, ist eine staatliche Leistung, die an Bedingungen hängt. Er ist frei im Sinne des Gesetzes. Im Sinne des Wortes ist er es nicht.
Verbot, Sanktion, Preis
Der Staat hat mindestens drei Wege, das Verhalten eines Menschen zu bestimmen. Er kann verbieten: Du darfst das nicht. Er kann sanktionieren: Du darfst es tun, aber dann verlierst du deine Leistung. Und er kann über den Preis steuern: Du darfst es kaufen, wenn du es dir leisten kannst. Die ersten beiden Wege haben die bisherigen Teile dieser Reihe beschrieben. Der dritte ist der eleganteste, weil er nicht wie ein Eingriff aussieht. Niemand verbietet etwas, niemand wird bestraft. Es wird nur teurer.
Und das ist ausdrücklich gewollt. Lenkungsabgaben sollen Verhalten über den Preis verändern, das ist ihr erklärter Zweck. Die Tabaksteuer soll vom Rauchen abhalten, der CO₂-Preis nach dem Brennstoffemissionshandelsgesetz verteuert Heizöl, Gas, Benzin und mittelbar den Strom, damit weniger verbraucht wird. Und die Koalition hat sich im Zuge des Sparpakets für die gesetzlichen Krankenkassen auf eine Zuckersteuer für gesüßte Erfrischungsgetränke ab 2027 geeinigt, gestaffelt nach Zuckergehalt. Laut Eckpunktepapier des Finanzministeriums soll sie Verhalten lenken, zugleich soll sie die Bundesfinanzen stützen. Der Finanzminister hat das Prinzip in einem Satz zusammengefasst:
„Was krank macht, wird also teurer."
Dieser Satz ist ehrlicher, als ihm lieb sein kann. Denn er enthält keine Grenze. Krank machen kann Zucker, aber ebenso Fett, Salz, Fleisch, Alkohol, Bewegungsmangel, zu viel Sport, Schichtarbeit, Einsamkeit. Wer einmal akzeptiert, dass der Staat die Lebensführung seiner Bürger bewertet und über den Preis bestraft, was er für schädlich hält, hat keinen Maßstab mehr, an dem er Halt machen müsste. Mit dieser Formel lässt sich alles begründen. Wie schnell sie sich ausdehnt, hat das Finanzministerium selbst vorgeführt: Ein internes Arbeitspapier wollte neben Limonade auch Zero-Getränke, Biermischgetränke, Haferdrinks und Fertigkaffee erfassen – noch bevor die Steuer überhaupt beschlossen war. Erst der öffentliche Aufschrei hat diese Ausweitung zurückgedrängt. Vorerst.
Für einen wohlhabenden Menschen bleibt all das eine Preisfrage. Er bezahlt mehr und lebt weiter, wie er will. Für einen Menschen am Existenzminimum wird daraus eine Vorschrift, wie er zu leben hat. Und im Grundsicherungsrecht ist diese Vorschrift längst angelegt: Seit 2011 werden Ausgaben für Alkohol und Tabak bei der Berechnung des Regelbedarfs nicht mehr berücksichtigt, weil der Gesetzgeber sie nicht für existenznotwendig hält. Der Staat entscheidet also schon heute, was ein armer Mensch verbrauchen darf, und rechnet seine Leistung danach. Kommt nun die Verteuerung dessen hinzu, was er dennoch kaufen darf, schließt sich der Kreis. Am Ende steht ein Mensch, dessen Speiseplan nicht er selbst bestimmt, sondern eine Rechnung, die andere für ihn aufgestellt haben – kaloriengerecht verwaltet. Dasselbe Preissignal trifft Reich und Arm formal gleich. Für den einen ist es ein Aufschlag. Für den anderen ist es eine Lebensvorschrift.
Und der Preis muss nicht einmal durch eine Abgabe steigen. Für 2026 wurde der Regelbedarf nicht erhöht, während Lebensmittel, Energie und Dinge des täglichen Bedarfs weiter teurer wurden. Eine Nullrunde ist eine Kürzung der Kaufkraft, die niemand angeordnet, kein Bescheid festgestellt und kein Gericht geprüft hat. Sie trifft jeden Leistungsbezieher, auch den, der jede Pflicht erfüllt hat. Sie ist die Sanktion ohne Pflichtverletzung.
Der norwegische Friedensforscher Johan Galtung hat 1969 für solche Wirkungen den Begriff der strukturellen Gewalt geprägt: keine Person, die einen anderen mit der Faust zwingt, sondern Strukturen, die Menschen systematisch daran hindern, ihre tatsächlichen Möglichkeiten zu verwirklichen. Das ist ein sozialwissenschaftlicher Begriff, kein juristischer – und gerade deshalb trifft er. Denn das Recht kennt nur die Gewalt, die man sehen kann. Die Gewalt, die vor dem Supermarktregal wirkt, wenn das Geld nicht reicht, kennt es nicht. Sie ist trotzdem da.
Der moderne Staat braucht kein Verbot, um Verhalten zu bestimmen. Es genügt, die Alternative unbezahlbar zu machen.
Das Argument der Gegenseite – und warum es nicht trägt
Die Verteidiger des Systems haben eine Antwort, und man sollte sie in ihrer stärksten Form hören, um zu sehen, wo sie bricht. Sie lautet: Wer von der Gemeinschaft lebt, darf von ihr in Pflicht genommen werden. Die Grundsicherung wird aus Steuern bezahlt, oft von Menschen, die selbst zu Löhnen knapp über dem Leistungsniveau arbeiten. Dann ist es nur gerecht, dass der Leistungsbezieher sich bemüht, zu Terminen erscheint und Auskunft gibt. Das ist der Nachranggrundsatz, und das Bundesverfassungsgericht hat ihn 2019 im Grundsatz gebilligt (1 BvL 7/16).
Nur beantwortet dieses Argument eine Frage, die niemand gestellt hat. Dass die Gemeinschaft etwas verlangen darf, bestreitet kein vernünftiger Mensch. Die Frage ist, womit sie es durchsetzt. Und hier ist die Antwort des Systems eindeutig: mit dem Existenzminimum selbst. Nicht mit Beratung, nicht mit Anreizen, nicht mit der Kürzung von Leistungen, die über das Minimum hinausgehen, sondern mit dem Geld für Brot, Strom und Kleidung. Der Strafvollzug beweist, dass ein Staat disziplinieren kann, ohne die Grundversorgung anzutasten. Die Bewährungshilfe beweist, dass er kontrollieren kann, ohne jeden Lebensbereich routinemäßig zu durchleuchten. Wenn der Staat beim Erwerbslosen auf beides verzichtet, dann nicht, weil er muss. Sondern weil er will.
Unverfügbar und kürzbar zugleich
Der Widerspruch steckt in der Rechtsprechung selbst. Im Hartz-IV-Urteil von 2010 (1 BvL 1/09) hat das Bundesverfassungsgericht das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum aus Art. 1 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Sozialstaatsprinzip abgeleitet und es „dem Grunde nach unverfügbar" genannt. Im Sanktionsurteil von 2019 hat es nachgelegt: Die Menschenwürde steht allen zu und geht selbst durch vermeintlich unwürdiges Verhalten nicht verloren.
Was aber unverfügbar ist, kann kein Druckmittel sein. Ein Anspruch, der durch kein Verhalten verloren gehen kann, kann nicht zugleich ein Anspruch sein, den man bei falschem Verhalten kürzt. Das Gericht hat diesen Widerspruch mit einer Unterscheidung überbrückt: Die Minderung sei keine Strafe für vergangenes Fehlverhalten, sondern ein Mittel, um künftige Mitwirkung zu bewirken, damit der Betroffene seine Bedürftigkeit überwindet. Sie sei nur zulässig, soweit sie dafür geeignet, erforderlich und angemessen ist. Dreißig Prozent hat das Gericht gebilligt, höhere Kürzungen in der damaligen Form verworfen, und den vollständigen Entzug nur für den Fall offengelassen, dass jemand eine tatsächlich verfügbare Arbeit ausschlägt, mit der er sich selbst versorgen könnte.
Diese Brücke trägt genau so lange, wie die Kürzung wirklich nur Mittel zur Überwindung der Bedürftigkeit ist. Keine Sekunde länger.
Wann aus einer Obliegenheit ein Befehl wird
Juristisch heißen die Pflichten des SGB II Mitwirkungspflichten und Obliegenheiten. Eine Obliegenheit ist kein Befehl: Niemand kann sie erzwingen, man trägt nur die Folgen, wenn man sie nicht erfüllt. Wer einen Versicherungsschaden zu spät meldet, verliert vielleicht seinen Anspruch, aber er bleibt in seinem Leben frei. Die Obliegenheit setzt einen Menschen voraus, der eine echte Wahl hat.
Genau diesen Menschen gibt es im SGB II nicht. Wenn die Folge der Nichterfüllung das Geld für Essen, Kleidung und Strom ist und im äußersten Fall die Wohnung, dann ist die Obliegenheit ein Befehl, der nicht mit Polizeigewalt vollstreckt wird, sondern am Lebensunterhalt. Man kann es eine Ersatzvollstreckung am Existenzminimum nennen. Erst hier wird das Wort Gehorsam berechtigt – nicht weil der Erwerbslose rechtlich zum Gehorsam verpflichtet wäre, sondern weil ihm faktisch nichts anderes übrig bleibt.
Und diese Befehle betreffen längst nicht mehr nur die Frage, ob er eine Arbeit annimmt. Sie betreffen, ob er zu einem Termin erscheint, ob er sich ärztlich oder psychologisch untersuchen lässt, ob er sich im näheren Bereich des Jobcenters aufhält, ob er sein Kleinkind ab dem 14. Lebensmonat in fremde Betreuung gibt. Mit der Überwindung der Bedürftigkeit, auf der die ganze Rechtfertigung des Gerichts ruht, hat ein versäumter Beratungstermin nichts zu tun. Die Brücke ist längst überlastet.
Wie man eine Verfassungsgrenze umgeht: man benennt sie um
Mit der Reform von 2026 ist sie eingestürzt. Nach § 7b Abs. 4 SGB II kann nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen der gesamte Leistungsanspruch entfallen, beim Alleinstehenden einschließlich der Wohnkosten. Der Gesetzgeber hat das nicht als Sanktion gebaut, sondern als Wegfall einer Anspruchsvoraussetzung: Wer nicht erreichbar ist, gilt einfach nicht mehr als leistungsberechtigt.
Das ist der eigentliche Kunstgriff. Die Unterscheidung, mit der das Bundesverfassungsgericht 2019 den Widerspruch zwischen unverfügbar und kürzbar überbrückt hatte, setzt voraus, dass jeder Entzug am Maßstab der Überwindung der Bedürftigkeit gemessen wird. Heißt der vollständige Entzug aber nicht mehr Sanktion, sondern Wegfall des Anspruchs, entzieht er sich diesem Maßstab – jedenfalls nach der Logik des Gesetzgebers. Das Ergebnis ist absurd und beabsichtigt zugleich: Die härteste Rechtsfolge des ganzen Systems trifft nicht den, der eine Arbeit ausschlägt, mit der er sich selbst versorgen könnte. Sie trifft den, der dreimal nicht zu einem Termin kommt. Wo die Verfassung dem Wegnehmen eine Grenze zieht, wird das Wegnehmen umbenannt. Ob das Bundesverfassungsgericht sich das gefallen lässt, wird sich zeigen. Dass der Gesetzgeber es versucht, zeigt, wie viel ihm diese Grenze wert ist.
Nein sagen können
An anderer Stelle in diesem Blog stand der Satz, dass es nur dann überhaupt einen Marktpreis für Arbeit gibt, wenn beide Seiten Nein sagen können. Das ist dieselbe Frage wie die nach der Freiheit, nur in der Sprache der Ökonomie. Ein Arbeitgeber kann einen Bewerber ablehnen, ohne dass es ihn etwas kostet. Ein Erwerbsloser, der ein Angebot ablehnt, riskiert seine Existenz. Die Freiheit, Nein zu sagen, ist damit einseitig verteilt, und diese Einseitigkeit setzt sich in jedem Lohn, jedem Arbeitsvertrag und jeder Arbeitsbedingung fort – auch für die, die nie einen Cent Grundsicherung bezogen haben. Der Druck auf den Erwerbslosen ist zugleich ein Druck auf jeden, der fürchten muss, morgen einer zu sein. Wer heute über die Sanktionen gegen andere applaudiert, applaudiert über seinen eigenen nächsten Lohn.
Freiheit ist nicht die Abwesenheit von Ketten. Freiheit ist die Möglichkeit, Nein zu sagen, ohne dass das Nein die eigene Existenz kostet. Wer diese Möglichkeit nicht hat, ist nicht frei. Er ist geduldet.
Was dieser Text nicht fordert – und warum das die Sache schlimmer macht
Dieser Text fordert kein bedingungsloses Grundeinkommen. Er bestreitet nicht, dass die Gemeinschaft vom Leistungsbezieher Auskunft und Bemühen erwarten darf. Er behauptet nicht, jeder Sachbearbeiter sei ein Unmensch oder jede Kürzung Willkür. Er fordert etwas viel Bescheideneres: dass der Staat beim schuldlosen Bürger dieselbe Grenze einhält, die er beim Strafgefangenen längst einhält. Dass die Grundversorgung nicht zum Hebel wird. Dass das, was die Verfassung unverfügbar nennt, auch unverfügbar bleibt.
Und gerade darin liegt der Skandal. Es wäre nicht schwer. Die Grenze existiert bereits – hinter Gittern. Dass der Staat sie draußen nicht zieht, ist kein Versehen und keine Notwendigkeit. Es ist eine Entscheidung darüber, wer sie verdient.
Bedingung oder Hebel
Am Ende dieser Reihe steht eine einfache Unterscheidung. Das Existenzminimum kann die Bedingung der Freiheit sein – der Boden, auf dem ein Mensch steht, wenn er Entscheidungen trifft, auch falsche. Dann ist es unantastbar, weil ohne diesen Boden keine Entscheidung frei wäre. Oder es ist der Hebel, mit dem der Staat Entscheidungen erzwingt. Dann ist es verfügbar, und die Freiheit, die darauf steht, ist eine Freiheit auf Widerruf.
Beides zugleich kann es nicht sein. Das Grundgesetz hat sich nach der Lesart seines höchsten Gerichts für das Erste entschieden: unverfügbar, nicht verwirkbar, an die Würde gebunden. Die Gesetzgebung der letzten zwanzig Jahre hat sich für das Zweite entschieden, und die von 2026 so offen wie keine zuvor.
Dem Straftäter auf Bewährung gesteht der Staat zu, dass jeder Eingriff einen Grund in seiner Tat braucht. Dem Gefangenen gesteht er zu, dass sein Essen nicht zum Druckmittel wird. Dem Erwerbslosen gesteht er nur eines zu: dass er frei ist. Wie viel diese Freiheit wert ist, entscheidet der Staat – jeden Monat neu, mit jedem Bescheid, an jeder Ladenkasse.
Teil1: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-1-kontrolle-ohne-tat-warum-ein.html
Teil 2: https://grilleau.blogspot.com/2026/10/teil-2-selbst-im-gefangnis-bleibt-die.html