Das Bundesverfassungsgericht hat am 21. Mai 2026 entschieden: Das strafbewehrte Verbot von Sexpuppen mit kindlichem Erscheinungsbild (§ 184l StGB) ist verfassungsgemäß. Zwei Männer, die sich als pädophil bezeichnen, hatten gegen das seit 2021 geltende Verbot geklagt. Das Gericht gab ihnen mit 6:2 Stimmen nicht recht (Rn. 159) – und räumte dabei selbst ein, dass eindeutige wissenschaftliche Erkenntnisse zu der behaupteten Gefahr bis heute nicht existieren (Rn. 117 f.). Worum es hier eigentlich geht, ist nicht diese eine Sachfrage. Es geht darum, mit welcher Beweisschwelle Gerichte künftig jeden Grundrechtseingriff rechtfertigen können – unabhängig vom Thema.
Worum geht es konkret? Seit 2021 ist es in Deutschland strafbar, Sexpuppen herzustellen, zu verkaufen, zu kaufen oder zu besitzen, die wie Kinder aussehen. Zwei Männer, die eine solche Puppe besaßen und sich als pädophil bezeichnen, klagten dagegen – mit dem Argument, das Verbot verletze ihr Recht auf sexuelle Selbstbestimmung, das im Grundgesetz geschützt ist (Rn. 30–48). Das Bundesverfassungsgericht hat das Verbot jetzt bestätigt. Das ist nicht die überraschende Nachricht. Überraschend ist, wie das Gericht zu diesem Ergebnis kommt – und was das für uns alle bedeutet, auch für Menschen, die mit dem konkreten Thema nichts zu tun haben.
Das Gericht schreibt nämlich selbst in seiner Begründung: Den vorhandenen wissenschaftlichen Studien ließen sich keine eindeutigen Aussagen zu den Wirkungen der Puppennutzung entnehmen; es fänden sich Anhaltspunkte sowohl dafür, dass die Nutzung das Risiko realer Missbrauchstaten erhöhen könnte, als auch dafür, dass sie die Gefahr von Übergriffen reduzieren könnte (Rn. 118). Trotzdem hält das Gericht das Verbot – und den damit verbundenen tiefen Eingriff in die Privatsphäre der Betroffenen – für gerechtfertigt. Genau an diesem Punkt lohnt es sich, langsamer zu lesen.