Wer nach einer schweren Straftat auf Bewährung entlassen wird, darf vom Staat kontrolliert werden – aber nur, wenn ein Gericht es im Einzelfall anordnet, nur zu dem Zweck, weitere Straftaten zu verhindern, und nie in unzumutbarer Weise. Wer Grundsicherung bezieht, hat nichts verbrochen. Trotzdem gilt für ihn dieselbe Art von Kontrolle als gesetzlicher Regelfall: Konto, Vermögen, Vermieter, Partner, Aufenthaltsort, die Betreuung seines Kleinkindes, seine Krankmeldungen und seine psychische Verfassung. Beim Straftäter ist Kontrolle die begründungsbedürftige Ausnahme. Beim Erwerbslosen ist sie die Normalität.
Ein Mann, der einen Menschen getötet hat und nach fünfzehn oder mehr Jahren aus einer lebenslangen Freiheitsstrafe entlassen wird, ist kein freier Mann wie jeder andere. Er steht nach § 57a StGB fünf Jahre unter Bewährung. Der Staat darf ihn kontrollieren. Aber selbst bei ihm zieht das Gesetz Grenzen: Jede Weisung muss einem Zweck dienen, ein Gericht entscheidet darüber, und das Strafgesetzbuch bestimmt ausdrücklich, dass an seine Lebensführung keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden dürfen.
Ein Erwerbsloser hat niemanden getötet. Er hat niemanden beraubt, kein Kind missbraucht, überhaupt keine Straftat begangen. Seine einzige Verfehlung besteht darin, dass er seinen Lebensunterhalt nicht aus eigener Kraft decken kann.
Und genau an diesem Punkt beginnt ein Kontrollapparat, der in Bereiche seines Lebens hineinreicht, die beim entlassenen Schwerverbrecher ohne besonderen Grund unberührt bleiben: sein Konto, sein Vermögen, sein Vermieter, sein Partner, sein Aufenthaltsort, die Betreuung seines Kleinkindes, seine Krankmeldungen und unter Umständen seine Psyche.
Gegen den Straftäter ermittelt man wegen seiner Tat. Gegen den Erwerbslosen ermittelt man wegen seiner Lage.
Darum geht es in diesem Beitrag. Nicht darum, dem Verurteilten etwas wegzunehmen. Dass der Rechtsstaat auch dem Mörder Würde, Schutz vor Willkür und eine zweite Chance garantiert, ist eine zivilisatorische Errungenschaft, die niemand antasten sollte. Die Frage ist eine andere: Wenn der Staat diesen Schutz dem Schuldigen zugesteht – warum verweigert er ihn dem Schuldlosen?
Zwei Wege, Kontrolle zu begründen
Was muss der Staat tun, um einen verurteilten Schwerverbrecher zu kontrollieren? Er braucht ein Gericht. Das Gericht muss den Verurteilten anhören und jede Weisung einzeln anordnen. Die Weisung muss dazu dienen, dass er keine weiteren Straftaten begeht. Und sie darf nach § 56c Abs. 1 Satz 2 StGB nicht unzumutbar sein:
„Dabei dürfen an die Lebensführung des Verurteilten keine unzumutbaren Anforderungen gestellt werden."
Das Gesetz gibt dem Gericht dabei durchaus weitreichende Möglichkeiten. Es kann Weisungen zu Aufenthalt, Arbeit und Freizeit erteilen, sogar zur Ordnung der wirtschaftlichen Verhältnisse, es kann Kontaktverbote aussprechen und eine Therapie anordnen. Aber jede dieser Maßnahmen ist eine Einzelfallentscheidung, die sich aus der Tat und der Gefahr eines Rückfalls rechtfertigen muss. Wo kein solcher Bezug besteht, darf das Gericht nicht eingreifen.
Was muss der Staat tun, um einen Erwerbslosen zu kontrollieren? In den meisten Bereichen nichts weiter, als festzustellen, dass er Grundsicherung beantragt hat. Die Kontrolle ergibt sich dann aus dem Gesetz selbst, ohne Richter, ohne Einzelfallbegründung, ohne Bezug auf irgendein Fehlverhalten. Und die Zumutbarkeitsregel des § 10 SGB II dreht die Logik des Strafrechts um: Dort ist das Unzumutbare verboten, hier ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, und der Betroffene muss die Ausnahme beweisen.
Dieses Muster zieht sich durch alles, was folgt. Beim Verurteilten: individueller Anlass. Beim Erwerbslosen: gesetzlicher Regelfall.
Das Geld und die Daten
Ein Bewährungsgericht kann einem Verurteilten auferlegen, seine wirtschaftlichen Verhältnisse zu ordnen – etwa wenn er Schulden angehäuft hat, die ihn zurück in die Kriminalität treiben könnten. Das ist eine gezielte Maßnahme mit einem bestimmten Zweck. Eine routinemäßige Durchleuchtung seiner Finanzen sieht das Bewährungsrecht nicht vor.
Beim Erwerbslosen ist genau diese Durchleuchtung der Normalfall. Einkommen und Vermögen werden vollständig offengelegt, Kontoauszüge gehören zu den Mitwirkungspflichten nach § 60 SGB I. Dazu kommt ein Apparat, der ohne sein Zutun arbeitet. Nach § 52 SGB II gleicht das Jobcenter die Daten der Leistungsbezieher viermal im Jahr automatisch mit anderen Stellen ab, unter anderem mit der Rentenversicherung, der Minijob-Zentrale und dem Bundeszentralamt für Steuern – ausdrücklich auch für Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft, die selbst gar keine Leistungen beziehen. Nach § 52a SGB II darf es Auskünfte aus dem Zentralen Fahrzeugregister, dem Melderegister und dem Ausländerzentralregister einholen – über Menschen, die Leistungen beziehen, beantragt haben oder irgendwann einmal bezogen haben. Und über das Kontenabrufverfahren nach § 93 Abs. 8 der Abgabenordnung kann es feststellen lassen, welche Konten jemand bei welcher Bank unterhält.
Eine routinemäßige vierteljährliche Abgleichung der Finanz- und Registerdaten sämtlicher Bewährungsprobanden kennt das Bewährungsrecht nicht. Im SGB II ist sie gesetzlich vorgesehen – für jeden, der einen Antrag stellt.
Der Aufenthaltsort
Ein Bewährungsgericht kann einem Verurteilten vorschreiben, sich an einem bestimmten Ort aufzuhalten oder bestimmte Orte zu meiden. Es muss das aber im Einzelfall anordnen und begründen. Ohne eine solche Weisung kann der Mann reisen, wohin er will, solange er seine Meldepflichten erfüllt und einen Wohnsitzwechsel mitteilt.
Beim Erwerbslosen steht die Aufenthaltsbindung schon im Gesetz. Nach § 7b SGB II muss er sich grundsätzlich im näheren Bereich des Jobcenters aufhalten und werktäglich in der Lage sein, Mitteilungen zur Kenntnis zu nehmen. Wer sich außerhalb dieses Bereichs aufhalten will, braucht die Zustimmung des Jobcenters, und ohne wichtigen Grund soll sie in der Regel für insgesamt längstens drei Wochen im Kalenderjahr erteilt werden.
Man muss sich das in Ruhe vergegenwärtigen. Wer braucht für eine längere Reise die Genehmigung einer staatlichen Stelle – der Mann, der einen Menschen getötet hat und auf Bewährung draußen ist, oder der unbescholtene Bürger, der seine Arbeit verloren hat? Beim einen ist es eine mögliche Einzelfallweisung. Beim anderen ist es Gesetz.
Die Wohnung und der Vermieter
Der Bewährungsproband sucht sich seine Wohnung selbst aus. Er muss einen Umzug melden, das ist alles. Wie viel Miete er zahlt und wer mit ihm in der Wohnung lebt, steht in keiner Akte.
Der Erwerbslose ist an die Angemessenheitsgrenzen seines Jobcenters gebunden und braucht für einen Umzug vorher eine Zusicherung nach § 22 Abs. 4 SGB II, sonst trägt er die Mehrkosten selbst. Ist er jünger als 25, darf er ohne Zustimmung des Jobcenters nicht einmal aus dem Elternhaus ausziehen (§ 22 Abs. 5 SGB II).
Seit dem 1. Juli 2026 kommt eine neue Dimension hinzu. Der Vermieter selbst wird zur Auskunftsquelle. § 60 Abs. 6 SGB II lautet:
„Wer jemandem, der Leistungen nach diesem Buch beantragt hat, bezieht oder bezogen hat, eine Unterkunft zur Verfügung stellt, für die Aufwendungen als Bedarf nach § 22 Absatz 1 anerkannt werden, hat dem zuständigen Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende auf Verlangen hierüber Auskünfte zu erteilen, insbesondere über die Höhe etwaiger Entgelte, Dauer der Rechtsbeziehung, Anzahl der die Unterkunft Nutzenden und Abrechnungsmodalitäten, soweit dies zur Durchführung der Aufgaben nach diesem Buch erforderlich ist."
Reicht die Auskunft nicht, kann das Jobcenter nach § 60 Abs. 7 SGB II vom Vermieter Belege verlangen. Das Gesetz verpflichtet es nicht, zuerst beim Mieter selbst nachzufragen oder ihn auch nur zu informieren. Und die Pflicht reicht sogar in die Vergangenheit: Sie erfasst auch ehemalige Leistungsbezieher, soweit es um eine Unterkunft geht, deren Aufwendungen im Leistungsbezug als Bedarf anerkannt wurden. Den Vermieter eines Bewährungsprobanden befragt niemand.
Der Partner
Mit wem ein Bewährungsproband zusammenlebt, interessiert das Gericht nur, wenn die Person mit seiner Tat zu tun hat – dann kann es ein Kontaktverbot aussprechen. Ansonsten ist seine Beziehung seine Sache.
Lebt ein Erwerbsloser länger als ein Jahr mit einem Partner zusammen, vermutet das Gesetz nach § 7 Abs. 3a SGB II eine Verantwortungs- und Einstehensgemeinschaft. Das Einkommen des Partners wird angerechnet, der Partner wird auskunftspflichtig, und seine Daten geraten in den automatischen Abgleich. Wer einen Erwerbslosen liebt, wird Teil seiner Akte. Das Strafrecht kennt diesen Gedanken nicht. Strafe ist streng persönlich; sie trifft den Täter und niemanden sonst.
Das Kind
Bis Juni 2026 durften Eltern im Leistungsbezug bis zum dritten Geburtstag ihres Kindes Arbeit ablehnen. Seit dem 1. Juli 2026 gilt nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 SGB II die gesetzliche Vermutung, dass die Erziehung durch eine Erwerbstätigkeit nicht gefährdet wird, schon ab dem vollendeten 14. Lebensmonat. Die Bundesagentur für Arbeit hat ihre Fachlichen Weisungen entsprechend angepasst: Eltern seien grundsätzlich verpflichtet, Kinderbetreuung in dem Umfang sicherzustellen, der eine zumutbare Arbeit ermöglicht. Nur wenn kein konkreter Betreuungsplatz zur Verfügung steht, bleibt die Arbeit unzumutbar.
Eine Mutter auf Bewährung kann ihr Kind so lange selbst betreuen, wie sie es für richtig hält. Eine Weisung, ihr Kleinkind in eine Krippe zu geben, hätte mit ihrer Tat nichts zu tun – und wäre der Musterfall einer unzumutbaren Anforderung an die Lebensführung. Der Staat greift also in die Erziehung des Kleinkindes einer Frau ein, die nichts verbrochen hat. Bei der verurteilten Straftäterin lässt er es sein.
Die Gesundheit
Auch einem Verurteilten kann das Gericht auferlegen, sich psychiatrisch oder psychotherapeutisch betreuen zu lassen (§ 56c Abs. 2 Nr. 6 StGB). Für Heilbehandlungen mit körperlichem Eingriff und für Entziehungskuren braucht es nach § 56c Abs. 3 StGB seine Einwilligung. Und die Therapieweisung setzt voraus, dass ein Gericht im Einzelfall feststellt, dass sie zur Verhinderung weiterer Straftaten nötig ist – in der Praxis etwa bei Sexual- oder Gewalttätern.
Beim Erwerbslosen genügt seit dem 1. Juli 2026 weit weniger. Nach § 32 Abs. 4 SGB II kann bereits das erste Meldeversäumnis zum Ausgangspunkt einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung beim Dienst der Bundesagentur für Arbeit werden. Voraussetzung ist, dass dem Jobcenter zu diesem Zeitpunkt hinreichende Anhaltspunkte für eine psychische Erkrankung vorliegen – etwa aus dem Verhalten, aus Äußerungen oder aus bereits eingereichten ärztlichen Unterlagen. Ob diese Schwelle erreicht ist und eine Untersuchung veranlasst wird, beurteilt zunächst die Integrationsfachkraft des Jobcenters, nicht ein Gericht. Wer die Untersuchungstermine versäumt, dem wird die Leistung gekürzt.
Beim Verurteilten: richterliche Feststellung, Tatbezug, Rückfallgefahr. Beim Erwerbslosen: ein erster versäumter Termin und Anhaltspunkte, die das Jobcenter selbst bewertet.
Der Apparat
Zu all dem kommt die Institution. Dem Bewährungsprobanden steht ein Bewährungshelfer zur Seite, dessen gesetzlicher Auftrag nach § 56d StGB ausdrücklich auch die Hilfe und Betreuung ist – bei Schulden, bei der Wohnungssuche, bei der Arbeit. Für den Erwerbslosen sieht das Gesetz etwas anderes vor: Nach § 6 Abs. 1 Satz 2 SGB II sollen die Träger einen Außendienst zur Bekämpfung von Leistungsmissbrauch einrichten. Das Gesetz baut also eine eigene Ermittlungseinheit für eine Gruppe von Menschen auf, gegen die als Gruppe kein Verdacht besteht, außer dem, arm zu sein.
Legt man die einzelnen Vorschriften nebeneinander, entsteht ein Bild, das keine von ihnen allein erkennen lässt: ein gesetzlich aufgebautes Kontrollnetz um die Person herum. Der automatische Datenabgleich erfasst sein Einkommen, die Registerabfrage sein Auto, der Kontenabruf seine Banken, die Vermieterauskunft seine Wohnung, die Einstandsvermutung seinen Partner, die Erreichbarkeitspflicht seinen Aufenthaltsort, die Zumutbarkeitsregel sein Kleinkind, die Untersuchungsanordnung seine Psyche. Für den entlassenen Mörder existiert nichts Vergleichbares, solange kein Gericht für jedes einzelne Element einen Grund findet.
Der Verstoß und das Verfahren
Wer zweimal nicht zu seinem Bewährungshelfer kommt, wird in aller Regel ermahnt oder einbestellt. Einen Widerruf der Bewährung wegen eines Weisungsverstoßes lässt § 56f StGB nur zu, wenn der Verurteilte gröblich oder beharrlich verstößt und dadurch Anlass zu der Besorgnis gibt, dass er erneut Straftaten begehen wird. Selbst dann muss das Gericht zuerst prüfen, ob mildere Mittel genügen: eine zusätzliche Weisung, ein Bewährungshelfer, eine Verlängerung der Bewährungszeit. Vor der Entscheidung wird der Verurteilte angehört, bei Verstößen gegen Weisungen soll ihm eine mündliche Anhörung ermöglicht werden (§ 453 Abs. 1 StPO). Gegen den Widerruf steht ihm die sofortige Beschwerde zu. Bis der Widerruf rechtskräftig ist, darf das Gericht nach § 453c StPO nur vorläufige Maßnahmen treffen; einen Haftbefehl darf es in dieser Zeit nur erlassen, wenn Fluchtgefahr besteht oder die Gefahr erheblicher Straftaten.
In der Grundsicherung wird die Leistung schon ab dem zweiten versäumten Termin um 30 Prozent gemindert. Nach drei aufeinanderfolgenden Meldeversäumnissen gilt der Betroffene nach § 7b Abs. 4 SGB II als nicht erreichbar, und sein Anspruch entfällt. Eine Stufe der milderen Mittel, die das Jobcenter zwingend zuerst ausschöpfen müsste, gibt es nicht. Die Anhörung findet im Verwaltungsverfahren statt; auf Verlangen des Betroffenen sowie in bestimmten gesetzlich genannten Fällen soll sie persönlich erfolgen (§ 31a Abs. 2 SGB II). Über die Minderung entscheidet dennoch die Behörde selbst, die zugleich die Leistung bezahlt. Widerspruch und Klage hemmen die Vollziehung nach § 39 SGB II nicht – die Kürzung greift sofort, Haftgründe oder Vergleichbares braucht es dafür nicht. Und die Last liegt beim Betroffenen: Eine Pflichtverletzung liegt nur dann nicht vor, wenn er einen wichtigen Grund darlegt und nachweist (§ 31 Abs. 1 Satz 2 SGB II).
Der Verurteilte bekommt den Richter, die Prüfung milderer Mittel und grundsätzlich die Rechtskraft vor der Vollstreckung. Der Leistungsbezieher bekommt den Verwaltungsakt, den sofortigen Vollzug und muss den wichtigen Grund, der ihn entlastet, selbst darlegen und nachweisen.
Das Ende
Die Bewährung hat ein Ziel und ein Ende. Schon währenddessen kann das Gericht Weisungen aufheben oder ändern, wenn sie nicht mehr nötig sind (§ 56e StGB). Hat sich der Verurteilte bewährt, wird ihm der Strafrest nach § 56g StGB erlassen, und die Kontrolle endet.
Die Grundsicherung kennt kein solches Ende. Wer fünf Jahre lang jede Pflicht erfüllt, jeden Termin wahrgenommen und jede Bewerbung geschrieben hat, unterliegt im sechsten Jahr denselben Pflichten wie am ersten Tag. Es gibt keinen Anspruch auf weniger Kontrolle bei Wohlverhalten. Und selbst wer den Bezug verlässt, ist nicht ganz draußen: Die Registerabfrage nach § 52a und die Vermieterauskunft für die damalige Wohnung erfassen ihn weiterhin – als jemanden, der Leistungen „bezogen hat".
Wo der Vergleich seine Grenzen hat
Ein ehrlicher Vergleich muss sagen, wo er nicht trägt. Dem Bewährungsprobanden droht bei einem Verstoß die Rückkehr in Haft, also der Entzug der Freiheit. Das ist ein Eingriff anderer Art als die Kürzung einer Geldleistung, auch wenn diese im Extremfall die Wohnung kosten kann. Außerdem gibt es Straftäter, deren Kontrolle weit über alles hinausgeht, was das SGB II kennt: Wer wegen schwerer Gewalt- oder Sexualdelikte verurteilt wurde und seine Strafe voll verbüßt hat, steht unter Führungsaufsicht. Dort sind nach § 68b StGB Aufenthaltsverbote, Kontaktverbote zu Kindern, Therapieweisungen und die elektronische Fußfessel möglich. In der Kontrolle von Bewegung und Kontakten ist dieser Täter stärker eingeschränkt als jeder Erwerbslose.
Und ein entlassener Straftäter ohne Arbeit und ohne Vermögen bezieht selbst Grundsicherung. Dann trägt er beides – die Bewährungsauflagen und sämtliche Pflichten des SGB II. Er wird in diesem Fall nicht besser behandelt als der Erwerbslose, sondern doppelt kontrolliert.
Die These dieses Beitrags lautet deshalb nicht, dass Erwerbslose in jeder Hinsicht schlechter gestellt sind als Straftäter. Sie lautet: Was beim Verurteilten eine richterlich begründete Ausnahme sein muss, ist beim Erwerbslosen gesetzlicher Regelfall. Und wo der Verurteilte Schutzschwellen hat, hat der Erwerbslose keine.
Warum?
Beim Straftäter muss der Staat jeden Eingriff begründen, und die Begründung heißt: Tat. Wo die Tat endet, endet die Kontrolle. Das ist der Kern des Rechtsstaats, und er gilt auch für den, der schwerste Schuld auf sich geladen hat.
Beim Erwerbslosen gibt es keine Tat. Also braucht der Staat einen anderen Grund, und er hat ihn gefunden: den Verdacht. Die Bedürftigkeit selbst wird behandelt wie ein Indiz – dafür, dass jemand Geld verschweigt, mit einem Partner zusammenlebt, seine Miete schönt, sich vor Arbeit drückt oder krank ist, ohne es zu sagen. Aus diesem Verdacht wird kein Ermittlungsverfahren, das irgendwann endet, sondern ein Dauerzustand, der in das Gesetz selbst eingeschrieben ist.
Eine Gesellschaft, die dem Mörder zugesteht, dass sein Konto, sein Vermieter und seine Kinder ihn allein angehen, solange kein Richter einen Grund findet, aber dem arbeitslosen Vater und der arbeitslosen Mutter nicht, hat eine Rangordnung aufgestellt. In dieser Rangordnung steht nicht die Schuld ganz unten. Ganz unten steht die Armut.
Man muss niemandem etwas wegnehmen, um das zu ändern. Man müsste nur dem Erwerbslosen geben, was man dem Verurteilten längst zugesteht: dass jeder Eingriff einen Grund braucht, der in seiner Person liegt – und nicht bloß in seiner Lage.