Von Prof. Dr. Thomas Weiland, Experte für Verwaltungsmodernisierung Erstveröffentlichung: 25. April 2025
Einleitung
Deutschland steht vor einer historischen Reform seines öffentlichen Dienstes. Nach jahrelangen intensiven Debatten über Effizienz, Steuergerechtigkeit und die Privilegien staatlich finanzierter Positionen liegt nun der finale Entwurf für das Dienstrechts-Anpassungsgesetz (DNAG) auf dem Tisch des Bundestages. Insidern zufolge soll die erste Lesung bereits am 15. Mai stattfinden.
Dieses Gesetz bricht konsequent mit der längst überholten Vorstellung, dass für Empfänger von Steuergeldern unterschiedliche Maßstäbe gelten dürfen. Der Grundsatz ist klar: Ob Bürgergeld-Empfänger, Angestellter oder Beamter auf Lebenszeit – wer vom Staat alimentiert wird, unterliegt künftig den gleichen Prinzipien von Fördern und Fordern.
Das DNAG überträgt systematisch die bewährten, aber bisher einseitig angewendeten Mechanismen des Sozialgesetzbuches II auf alle Beschäftigten im öffentlichen Dienst. Die Bundesregierung spricht von einem "Paradigmenwechsel für mehr Gerechtigkeit und Effizienz im Staatswesen".
Die Kernpunkte des DNAG – SGB II als Blaupause für einen modernen Staatsdienst
Das DNAG schafft klare Verhältnisse und führt längst überfällige Mitwirkungspflichten für alle öffentlich Bediensteten ein. Ein besonderer Fokus liegt dabei auf den rund 110.000 Mitarbeitern der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter, die bislang die SGB II-Regularien nur implementiert, aber nicht selbst erfahren haben. Der Gesetzgeber spricht hier von einer "notwendigen Symmetrie der Erfahrung" für die optimale Umsetzung des Förder- und Forderprinzips.
Die zentralen Regelungen, eng angelehnt an SGB I und SGB II:
§ 1 DNAG - Grundsatz der Eigenverantwortung und umfassenden Mitwirkung
In Anlehnung an § 1 SGB II und §§ 60-67 SGB I wird klargestellt: Jeder Beamte und öffentlich Bedienstete ist gesetzlich verpflichtet, seine Dienstfähigkeit (§ 2 SGB II analog: "Erwerbsfähigkeit") durch aktives Handeln zu erhalten und kontinuierlich zu verbessern sowie sämtliche Anstrengungen zu unternehmen, um die "Alimentierungsbedürftigkeit" durch den Steuerzahler so gering wie möglich zu halten (Effizienzgebot).
Dies beinhaltet die unbedingte Pflicht, alle notwendigen Nachweise unverzüglich und unaufgefordert beizubringen und an sämtlichen Maßnahmen zur Sicherung und Steigerung der Dienstfähigkeit teilzunehmen.
§ 2 DNAG - Die verpflichtende Dienstfähigkeits-Sicherungsvereinbarung (DSV)
Analog zur Eingliederungsvereinbarung (§ 15 SGB II) wird mit jedem Beschäftigten quartalsweise eine rechtsverbindliche DSV abgeschlossen. Diese legt verbindlich fest:
- Gesundheitsziele: Konkrete, individuelle Vorgaben zur körperlichen Fitness (u.a. wissenschaftlich validierte BMI-Korridore, Nachweis von mindestens 5 Stunden wöchentlicher sportlicher Aktivität mittels digitaler Trackingsysteme), verpflichtende Teilnahme an Programmen zur Stressprävention und zur Optimierung des Ernährungsverhaltens.
- Fortbildungsziele: Verbindliche Teilnahme an zugewiesenen Fortbildungsmaßnahmen zur Sicherung der "fachlichen Wettbewerbsfähigkeit" im Umfang von mindestens 120 Stunden jährlich. Die Auswahl der Fortbildungen erfolgt nicht nach persönlichen Präferenzen, sondern ausschließlich nach dienstrechtlicher Effizienzprognose.
- Konsequenzen bei Nichterfüllung (Sanktionen): Bei Verletzung der Pflichten aus der DSV treten analog zu § 31 ff. SGB II gestaffelte Besoldungs-/Entgeltkürzungen in Kraft: 30% Kürzung für drei Monate bei erster Pflichtverletzung, 60% bei wiederholter Pflichtverletzung, bis hin zur zwingenden Einleitung eines Verfahrens zur Entfernung aus dem Dienst bei dauerhafter Weigerung oder bei drei festgestellten Pflichtverletzungen binnen 24 Monaten.
§ 3 DNAG - Nachweis der verantwortungsvollen Mittelverwendung und Vermögensoffenlegung
Die "gläserne Tasche" wird zur Realität – Transparenz ist oberstes Gebot:
- Lückenlose Offenlegung der Finanzen: Jahrliche Vorlage sämtlicher Kontoauszüge aller Konten und Depots der letzten drei Monate (§ 60 Abs. 1 Nr. 1 SGB I analog) mittels des standardisierten Formulars DNAG-FO-2025/3a ("Antrag auf Bestätigung ordnungsgemäßer Mittelverwendung") zur kontinuierlichen Überprüfung der "wirtschaftlichen Verhältnisse" und der "Angemessenheit" der Lebensführung. Dies umfasst auch die Konten etwaiger Haushaltsangehöriger im Sinne einer "Bedarfsgemeinschaft".
- Prüfung von Vermögen und Ausgaben: Analog zur SGB II-Praxis wird quartalsweise durch die neu gegründete ZKfL (Zentrale Kommission für Lebensführung) geprüft, ob Lebensstil und Ausgabeverhalten (Wohnung, Fahrzeug, Urlaubsreisen, Konsumgüter) der Besoldungs-/Entgeltgruppe "angemessen" sind. Der wissenschaftlich validierte ELA-Index (Einkommens-Lebensführungs-Angemessenheits-Index) dient als Bemessungsgrundlage. Nicht plausibel finanzierter Lebensstandard führt zu intensiven Beratungsgesprächen und ggf. disziplinarischen Maßnahmen. Die Verwertung von "nicht angemessenem" Vermögen kann zur verbindlichen Auflage gemacht werden.
- Elektronisches Transparenzportal: Alle öffentlich Bediensteten ab Besoldungsgruppe A12 bzw. vergleichbarer Entgeltgruppe werden im neu einzurichtenden Transparenzportal mit Namen, Funktion, Bezügen sowie wesentlichen Vermögenswerten (Immobilien, Kraftfahrzeuge, Kapitalvermögen über 5.000 Euro) aufgeführt. Die Daten sind für andere Dienststellen und bei begründetem Interesse auch für Bürger einsehbar. Der quartalsweise zu ermittelnde Dienstfähigkeits-Integritäts-Koeffizient (DIK) wird ebenfalls veröffentlicht.
§ 4 DNAG - Gewährleistung der ständigen Verfügbarkeit und Residenzpflicht
Die Dienstpflicht endet nicht am Schreibtisch – der Staat muss jederzeit auf seine Bediensteten zugreifen können:
- Strikte Ortsanwesenheit: Beschäftigte müssen ihren Hauptwohnsitz im "ortsnahen Bereich" (max. 30km) der Dienststelle unterhalten und jede Ortsabwesenheit von mehr als vier Stunden – auch am Wochenende – zuvor genehmigen lassen (§ 7 Abs. 4a SGB II a.F. analog). Unerlaubte Ortsabwesenheit führt zu sofortigen Besoldungs-/Entgeltkürzungen von 10% pro Tag, im Wiederholungsfall von 25% pro Tag.
- Permanente Erreichbarkeitsanordnung: Sicherstellung der telefonischen und elektronischen Erreichbarkeit auch außerhalb der Dienstzeiten für "potentielle dienstliche Belange". Die Reaktionszeit darf 60 Minuten nicht überschreiten.
- Digitales Mobilitätsmonitoring: Installation einer behördlichen Tracking-App auf dem Diensthandy zur Gewährleistung der Ortsanwesenheit. Eine Deaktivierung gilt als Verletzung der Mitwirkungspflicht.
§ 5 DNAG - Überprüfung der Haushalts- und Wohnverhältnisse
Der Staat muss wissen, wem er sein Geld anvertraut – Transparenz beginnt zu Hause:
- Befugnis zu unangekündigten Hausbesuchen: Die Dienstaufsicht oder beauftragte Dritte ("Dienstaufsichtsassistenten") erhalten das Recht, unangemeldet die Wohnverhältnisse zu überprüfen – werktags zwischen 6:00 und 22:00 Uhr. Im Fokus: Übereinstimmung mit den Meldedaten, Ausschluss "verdeckter Bedarfsgemeinschaften" (§ 9 SGB II analog) durch nicht gemeldete, potenziell beitragende Personen, sowie allgemeine "Haushaltsführung".
- Wohnraumanalyse: Regelmäßige Überprüfung der Angemessenheit des bewohnten Wohnraums. Überschreitet die Wohnfläche die festgelegten Grenzen (45m² für Einzelpersonen plus 15m² für jede weitere Person), kann eine Umzugsaufforderung ausgesprochen werden.
- Prüfung der Wohnkosten: Übersteigen die Wohnkosten die regionalen Richtwerte um mehr als 15%, wird eine Kostensenkungsaufforderung ausgesprochen. Bei Nichtbefolgung trägt der Bedienstete die Differenz aus seinem Nettogehalt.
§ 6 DNAG - Erweiterte Zumutbarkeit von Tätigkeitswechseln und Versetzungen
Flexibilität im Dienste des Steuerzahlers wird zur Pflicht – die moderne Verwaltung kennt keine "Besitzstände":
- Akzeptanzpflicht für jede zumutbare Tätigkeit: Analog zu § 10 SGB II müssen Beamte und Angestellte jede ihnen zugewiesene Tätigkeit im öffentlichen Dienst annehmen, auch wenn diese unterhalb ihrer Qualifikation liegt, einen Ortswechsel bis zu 130km erfordert oder mit Statusnachteilen verbunden ist, sofern dies "fiskalisch vorteilhaft" erscheint.
- Ablehnung privater Überqualifikation: Wer zusätzliche Qualifikationen erwirbt, die nicht unmittelbar dienstlich erforderlich sind, hat keinen Anspruch auf entsprechende Berücksichtigung oder Höhergruppierung.
- Flexibilitätsbonus: Wer nachweislich besondere Flexibilität bei Versetzungen zeigt, erhält einen temporären Zuschlag von monatlich 50 Euro brutto.
§ 7 DNAG - Spezielle Anforderungen an Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter
Für die rund 110.000 Mitarbeiter der Bundesagentur für Arbeit und der Jobcenter gelten aufgrund ihrer besonderen Rolle als Vermittler zwischen Staat und Leistungsempfängern erweiterte Pflichten:
- Symmetrisches Erfahrungslernen: Alle Fallmanager und Arbeitsvermittler müssen vierteljährlich einen "Perspektivwechsel-Tag" absolvieren, an dem sie selbst das komplette Antragsverfahren inkl. Bedürftigkeitsprüfung und Maßnahmenzuweisung durchlaufen. Die Ergebnisse werden im Personalakt dokumentiert.
- Beratungs-Audioprotokoll: Sämtliche Beratungsgespräche mit Leistungsempfängern werden aufgezeichnet und stichprobenartig durch den BQEM (Bundesbeauftragten für Qualitäts- und Empathie-Monitoring) auf "angemessene Kommunikation und Beratungseffizienz" überprüft.
- Ergebnisorientierte Vergütung: 25% des Gehalts wird als leistungsorientierte Komponente ausgezahlt, abhängig von den Vermittlungsquoten und der Einsparquote bei Leistungen durch erfolgreiche Sanktionen und Maßnahmenzuweisungen.
- Rotation der Wohnortzuständigkeit: Um persönliche Befangenheit zu vermeiden, wechselt die regionale Zuständigkeit für Hausbesuche und Vermögensprüfungen alle drei Monate, sodass Mitarbeiter regelmäßig in neuen Stadtteilen/Regionen eingesetzt werden.
Erste Erfahrungen aus den Modellregionen sind vielversprechend
In ausgewählten Modellregionen wird das DNAG bereits seit Januar 2025 erprobt. Die ersten Ergebnisse sind beeindruckend: In der Modellregion Frankfurt-Oder konnte die Verwaltungseffizienz um 32% gesteigert werden, während die krankheitsbedingten Ausfallzeiten um 41% sanken. Die durchschnittliche Arbeitszufriedenheit – gemessen am verpflichtenden "Zufriedenheitsindex" (ZI-4.2) – stieg leicht an.
"Die anfängliche Skepsis ist einer pragmatischen Akzeptanz gewichen", berichtet Modellprojektleiter Dr. Harald Müller. "Insbesondere die klaren Strukturen und die Transparenz werden von vielen Mitarbeitern als Orientierungshilfe geschätzt."
Bemerkenswert ist auch das Ergebnis der Bürgerbefragung: 78% der befragten Bürger begrüßen die strenge Regulierung des öffentlichen Dienstes. "Endlich müssen die auch mal spüren, was wir schon lange durchmachen", kommentierte ein Befragter, der aus Datenschutzgründen anonym bleiben möchte.
Besonders positiv wird die Wirkung auf die Jobcenter bewertet. Ein interner Evaluationsbericht, der dem Effizienz-Blog vorliegt, verzeichnet eine "signifikante Steigerung des Einfühlungsvermögens" und eine "nachhaltige Verbesserung der Beratungsqualität" seit Einführung der Perspektivwechsel-Tage. Fallmanager berichten von "wertvollen Einsichten in die Lebenswirklichkeit der Leistungsempfänger".
Aus der Praxis: Erste Fallbeispiele
Die konsequente Anwendung der neuen Regelungen zeigt bereits Wirkung. Einige anonymisierte Beispiele aus den Modellregionen:
- Fall 1: Beamter K. (A10) musste seine geplante Urlaubsreise nach Thailand stornieren, da der prognostizierte "Erholungswert-Index" (EWI) unter dem gesetzlichen Mindestwert von 6,8 lag. Stattdessen wurde ihm eine zertifizierte Wellness-Maßnahme im Inland zugewiesen, die einen optimalen EWI-Wert von 8,2 garantierte.
- Fall 2: Angestellte S. (E13) erhielt eine förmliche Missbilligung wegen Nichteinhaltung ihres wöchentlichen Bewegungspensums trotz vorgelegter Krankschreibung. Die Dienstaufsicht stellte fest, dass die diagnostizierte Erkältung keine Kontraindikation für moderates Kraft-/Ausdauertraining im häuslichen Umfeld darstellte.
- Fall 3: Amtsleiter Dr. M. (A16) musste nach einem unangekündigten Hausbesuch seinen Zweitwagen (Sportwagen, Anschaffungswert 58.000 €) veräußern, da dieser als "unangemessen zur Repräsentationsfunktion" eingestuft wurde. Der erzielte Verkaufserlös wurde auf seinem Gehaltskonto transparent verbucht.
- Fall 4: Jobcenter-Teamleiterin F. (E12) erlebte während ihres Perspektivwechsel-Tages eine 45-minütige Wartezeit trotz Termins und musste ihr Smartphone zur "Prüfung der digitalen Kompetenz" abgeben. In der anschließenden Feedback-Runde bezeichnete sie die Erfahrung als "augenöffnend" und initiierte umgehend ein Verbesserungsprojekt für die Terminvergabe in ihrer Dienststelle.
PD Dr. phil. Christiane Weber, Leiterin des neu gegründeten Instituts für Compliance-Psychologie an der Verwaltungshochschule Speyer, sieht in den Maßnahmen überwiegend positive Effekte: "Die klaren Vorgaben des DNAG reduzieren kognitive Unsicherheiten und fördern nachweislich die Selbstoptimierungskompetenz der Bediensteten. Der anfängliche Reaktanzeffekt weicht meist einer adaptiven Internalisierung der neuen Werte."
Begründung: Staatsräson erfordert Gleichbehandlung und Effizienz!
Das DNAG ist die logische Konsequenz aus dem Gebot der Sparsamkeit und der Gerechtigkeit. Es kann nicht länger hingenommen werden, dass nur eine Gruppe von Steuergeldempfängern strengen Mitwirkungspflichten und Kontrollen unterliegt, während eine andere – oft besser alimentierte – Gruppe weitgehend unbehelligt bleibt.
Dieses Gesetz stärkt die Integrität des öffentlichen Dienstes, fördert eine Kultur der Leistung und Verantwortung und stellt sicher, dass jeder Euro aus Steuerzahlerhand effizient und gerechtfertigt eingesetzt wird. Es ist ein klares Bekenntnis zum Prinzip "Fördern und Fordern" – für alle, die vom Staat leben.
Der Bundesrechnungshof prognostiziert Einsparungen von jährlich 4,7 Milliarden Euro durch gesteigerte Effizienz, reduzierte Krankheitstage und optimierte Personalallokation. Die Implementierungskosten von etwa 890 Millionen Euro für digitale Überwachungssysteme, Schulung von Dienstaufsichtsassistenten und Einrichtung des Transparenzportals amortisieren sich bereits im ersten Jahr.
Stimmen zum DNAG:
Prof. Dr. Dr. h.c. mult. Hartmut Weber, Ordinarius für Fiskal-Kybernetik und Administrative Resilienzforschung: "Das DNAG ist ein konsequenter Schritt in Richtung eines modernen, leistungsorientierten Staatsapparats. Die Übertragung der SGB II-Prinzipien auf den öffentlichen Dienst schließt eine eklatante Gerechtigkeitslücke. Kritiker verstehen meist die systemische Notwendigkeit nicht oder stehen im Verdacht, veralteten Besitzstandsdenken anzuhängen."
Maximilian Klingbeil, Vorsitzender des Verbands der Steuerzahler: "Endlich werden auch diejenigen in die Pflicht genommen, die bisher nur gefordert, aber selbst keine Transparenz gezeigt haben. Ein großer Tag für die Steuergerechtigkeit! Laut unseren Berechnungen könnte das DNAG langfristig zu einer Senkung der Lohnnebenkosten um bis zu 1,3 Prozentpunkte führen."
Vera Schmidt, Bundesvorsitzende der Gewerkschaft Öffentlicher Dienst: "Die Gewerkschaft Öffentlicher Dienst begleitet den Prozess konstruktiv-kritisch. Effizienzsteigerungen sind notwendig, aber die Ausgestaltung der Kontrollmechanismen muss die Persönlichkeitsrechte wahren. Wir fordern Nachbesserungen bei der praktischen Umsetzung der DSV und werden den Prozess aufmerksam beobachten."
Dr. James McAllister, Vorsitzender des Anglo-Amerikanischen Verwaltungsrats: "Wir verfolgen die deutsche Initiative mit großem Interesse. Das DNAG-Modell könnte durchaus als Blaupause für ähnliche Reformen im angelsächsischen Raum dienen. Die methodische Konsequenz der Umsetzung ist beeindruckend und wird international Beachtung finden."
Frank Helmholtz, Vorstandsvorsitzender der Bundesagentur für Arbeit: "Als Bundesagentur für Arbeit begrüßen wir die konsequente Gleichbehandlung aller staatlich alimentierten Personen. Die neuen Perspektivwechsel-Tage haben bereits zu einer spürbaren Verbesserung der Beratungsqualität geführt. Unsere Mitarbeiter berichten von einem tieferen Verständnis für die Situation ihrer Kunden. Die ersten Zahlen zeigen: Wo Fallmanager selbst die SGB-Erfahrung gemacht haben, steigen die Vermittlungsquoten um bis zu 18%."
Fazit: Ein überfälliger Paradigmenwechsel
Das DNAG beendet die Zwei-Klassen-Gesellschaft bei den Empfängern öffentlicher Gelder. Es ist ein mutiger Schritt zu mehr Effizienz, Transparenz und Gerechtigkeit im öffentlichen Sektor. Die Konsequenz, mit der hier die bewährten Prinzipien des "Förderns und Forderns" auf alle staatlich Alimentierten ausgeweitet werden, verdient Respekt und Unterstützung.
Unterstützen Sie das DNAG! Für einen schlanken, effizienten und gerechten Staat! Schluss mit den Zwei-Klassen-Rechten bei Empfängern öffentlicher Gelder!
Häufig gestellte Fragen zum DNAG
Frage: Ist das DNAG nicht ein massiver Eingriff in die Privatsphäre der Bediensteten?
Antwort: Das DNAG schafft einen angemessenen und verfassungskonformen Ausgleich zwischen den Persönlichkeitsrechten des Einzelnen und dem berechtigten Interesse des Steuerzahlers an Transparenz und effizienter Mittelverwendung. Die Dienstfähigkeit ist kein rein privater Aspekt, sondern unmittelbar mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben verknüpft.
Frage: Führt das DNAG nicht zu einer totalen Überwachung der Mitarbeiter?
Antwort: Es handelt sich nicht um Überwachung, sondern um proaktives Qualitätsmanagement und die Sicherstellung der Einhaltung rechtlicher Verpflichtungen im Sinne des Gemeinwohls. Die Maßnahmen sind verhältnismäßig und entsprechen dem, was im SGB II seit Jahren rechtlich etabliert ist.
Frage: Werden dadurch nicht hochqualifizierte Fachkräfte aus dem öffentlichen Dienst vertrieben?
Antwort: Die Erfahrungen aus den Modellregionen zeigen das Gegenteil: Leistungsorientierte Mitarbeiter begrüßen die klaren Strukturen und die Möglichkeit, ihre überdurchschnittliche Leistungsbereitschaft transparent zu dokumentieren. Der öffentliche Dienst wird durch das DNAG für leistungsorientierte Bewerber attraktiver.
Frage: Was passiert mit den erhobenen persönlichen Daten?
Antwort: Alle im Rahmen des DNAG erhobenen Daten unterliegen den strengen Bestimmungen der DSDVO (Dienstnehmerdaten-Schutz- und Verarbeitungsordnung). Sie dienen ausschließlich der Sicherstellung einer effizienten Verwaltung im Interesse des Steuerzahlers und werden nur im rechtlich zulässigen Rahmen verarbeitet.
Prof. Dr. Thomas Weiland ist Autor zahlreicher Fachpublikationen zur Verwaltungsmodernisierung und berät verschiedene Bundesministerien. Er leitet das Institut für Transformative Verwaltungswissenschaft (ITV) an der Technischen Universität Berlin. Die hier geäußerten Ansichten spiegeln ausschließlich seine persönliche Meinung wider.
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