Dienstag, 5. November 2019

Das Bundesverfassungsgericht hat die neoliberale Agenda 2010 nicht abgeschafft. Im Gegenteil!

Was das Urteil bewirkt hat – die Härtefälle der Totalsanktionen sind abgeschafft. So weit, so gut – so richtig. BVerfG: Hartz-IV-Sanktionen teilweise verfassungswidrig zu BVerfG , Urteil vom 05.11.2019 - 1 BvL 7/16

1.) https://rsw.beck.de/aktuell/meldung/bverfg-hartz-iv-sanktionen-teilweise-verfassungswidrig

2.) https://www.sueddeutsche.de/wirtschaft/hartz-bundesverfassungsgericht-sanktionen-1.4668259

Für 99 % der Hartz IV Empfänger hat sich nichts geändert, weil diese weiterhin mit 30 % sanktioniert werden, aber diesmal nicht mit starren Monatsregelungen, weil diese nicht mehr sein dürfen, laut Bundesverfassungsgericht, sondern die Sanktion kann so lang aufrechterhalten werden, bis der Kunde sich dem Fallmanager beugt. Es wird weiterhin in die Armutsindustrie gegen den Willen deportiert um Arbeit zu simuliert. Denn wer nicht arbeitet, bekommt nur noch 296,80 - Ende! Im Gegenzug beschäftigen wir 10 Millionen Osteuropäer, die sich ihren Lebensunterhalt in der BRD verdienen, im selben Atemzug leisten wir uns 6,7 Millionen Arbeitslose. Dazu gesellt sich noch, dass man Asylsuchende umetikettiert, soll heißen: Man macht aus ihnen Migranten also Einwanderer, die man dann in Konkurrenz in den ersten Arbeitsmarkt in Stellung bringt. Wir leben in einer Welt, die von Irren bestimmt und verwaltet wird.

Der Paritätische Wohlfahrtsverband und sein Gaukler - Ulrich Schneider wird vom Bundesverfassungsgericht also bestätigt, dass Sanktionen weiterhin bestehen bleiben müssen.

296,80 € im Monat für Frühstück, Mittag- und Abendessen inklusive Getränke, Telefon, Strom, Gesundheitspflege, Verkehr, Bildung, Bekleidung, Freizeit, Unterhaltung usw. Ein Ulrich Schneider vom Paritätischen Wohlfahrtsverband der lacht sich einen Ast, denn wird er bestätigt, dass Sanktionen weiterhin bestehen bleiben müssen, er sagte einst: Sanktionen sind ein geeignetes Mittel um dieses System aufrechtzuerhalten, weil die, die dieses System bezahlen müssen also - Hartz IV, in dieser Form nicht mehr akzeptieren würden. Sinngemäß. https://www.youtube.com/watch?v=WZI-xoDRXq8

Mehr hier über jene, denen ihre Tröge gefüllt werden, über die Armut.

http://grilleau.blogspot.com/2016/02/der-paritatische-wohlfahrtsverband-und.html

Dieses Urteil bestätigt die Sozialrassisten und ist ein Schlag ins Gesicht, für all jene, die im Leben nichts zu lachen haben. Deutschland beschäftigt ca. 10 Millionen Wanderarbeiter aus dem osteuropäischen Raum – über 6,7 Millionen Menschen sind arbeitslos. 3 Millionen Hausfrauen suchen einen Ganztagsjob und finden keinen – da braucht man dann Sanktionen, um weiterhin die Menschen in die Demütigungsindustrie zu deportieren, um Arbeit zu simulieren. Dazu gesellt sich noch, dass man Asylsuchende umetikettiert, soll heißen: Man macht aus ihnen Migranten also Einwanderer, die man dann in Konkurrenz in den ersten Arbeitsmarkt in Stellung bringt. Wir leben in einer Welt, die von Irren bestimmt und verwaltet wird.

Die Sozialindustrie hat mit über zwei Millionen Beschäftigten fast dreimal so viele Menschen im Arbeitsverhältnis wie die Autoindustrie, jeder sechste Steuer-Euro wird mittlerweile an die Caritas, Diakonie oder Arbeiterwohlfahrt weitergeleitet. Der Deutsche Caritasverband ist mit rund 590.000 hauptamtlichen Mitarbeitern und rund 500.000 ehrenamtliche Helfern der mit Abstand größte private Arbeitgeber in Deutschland. Damit hat die Sozialindustrie in der BRD nicht nur eine gewaltige ökonomische Bedeutung, sondern auch politisch ist sie eine Macht, die in den Parteien und Parlamenten massiv vertreten ist. Das stetige Wachstum der Sozialindustrie geht einher mit der fortschreitenden Entgrenzung des Kreises der Empfangsberechtigten. Teil der Sozialindustrie ist die Integrationsindustrie oder auch Asyl-Industrie.

Wie jede Bürokratie lebt auch die Sozialbürokratie davon, ihren Bedarf selbst zu schaffen und zu vermehren. Sie hat potentiell gar kein Interesse daran, ihre vorgeblichen Ziele zu erreichen und Hilfe- oder Integrationsbedürftige auf eigene Beine zu stellen, denn dann verlöre sie ja auf Dauer ihre Existenzberechtigung. Der verantwortungsbewusste Bürger ist ihr suspekt, sie bevorzugt den unmündigen Betreuungsfall. Der Umsatz der Gesamtbranche liegt, Rechnungen des IW zufolge, bei 55 Milliarden Euro. Über 80 Prozent der Einnahmen stammen aus dem Füllhorn des Sozialstaats, aus dem sich die Wohltäter meisterhaft zu bedienen wissen. [...] Der Sozialstaat nährt die Wohlfahrtsindustrie bestens.

http://de.wikimannia.org/Sozialindustrie



Aber dem ist noch nicht genug:


Hartz IV: Sanktionen zur Durchsetzung von Mit­wirkungs­pflichten bei Bezug von Arbeitslosengeld II teilweise verfassungswidrig .... ABER ...

Vollständiger Leistungsentzug kann bei Verweigerung einer tatsächlich existenzsichernden und zumutbaren Erwerbstätigkeit gerechtfertigt sein

Unabhängig davon hat der Gesetzgeber auch im Fall eines vollständigen Wegfalls des Arbeitslosengeldes II dafür Sorge zu tragen, dass die Chance realisierbar bleibt, existenzsichernde Leistungen zu erhalten, wenn zumutbare Mitwirkungspflichten erfüllt werden oder, falls das nicht möglich ist, die ernsthafte und nachhaltige Bereitschaft zur Mitwirkung tatsächlich vorliegt. Anders liegt dies, wenn und solange Leistungsberechtigte es selbst in der Hand haben, durch Aufnahme einer ihnen angebotenen zumutbaren Arbeit ihre menschenwürdige Existenz tatsächlich und unmittelbar durch die Erzielung von Einkommen selbst zu sichern. Wird eine solche tatsächlich existenzsichernde und zumutbare Erwerbstätigkeit ohne wichtigen Grund verweigert, obwohl im Verfahren die Möglichkeit bestand, dazu auch etwaige Besonderheiten der persönlichen Situation vorzubringen, kann ein vollständiger Leistungsentzug zu rechtfertigen sein.
Maßnahmen bleiben bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung eingeschränkt anwendbar

Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung bleibt die - für sich genommen verfassungsrechtlich nicht zu beanstandende - Leistungsminderung in Höhe von 30 % nach § 31 a Abs. 1 Satz 1 SGB II mit der Maßgabe anwendbar, dass eine Sanktionierung nicht erfolgen muss, wenn dies im konkreten Einzelfall zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. Die gesetzlichen Regelungen zur Leistungsminderung um 60 % sowie zum vollständigen Leistungsentzug (§ 31 a Abs. 1 Sätze 2 und 3 SGB II) sind bis zu einer Neuregelung mit der Maßgabe anwendbar, dass wegen wiederholter Pflichtverletzung eine Leistungsminderung nicht über 30 % des maßgebenden Regelbedarfs hinausgehen darf und von einer Sanktionierung auch hier abgesehen werden kann, wenn dies zu einer außergewöhnlichen Härte führen würde. § 31 b Abs. 1 Satz 3 SGB II zur zwingenden dreimonatigen Dauer des Leistungsentzugs ist bis zu einer Neuregelung mit der Einschränkung anzuwenden, dass die Behörde die Leistung wieder erbringen kann, sobald die Mitwirkungspflicht erfüllt wird oder Leistungsberechtigte sich ernsthaft und nachhaltig bereit erklären, ihren Pflichten nachzukommen.

https://www.kostenlose-urteile.de/BVerfG_1-BvL-716_Hartz-IV-Sanktionen-zur-Durchsetzung-von-Mitwirkungspflichten-bei-Bezug-von-Arbeitslosengeld-II-teilweise-verfassungswidrig.news28047.htm 


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