Wenn der Sanktionsparagraf
31 SGB II nicht gegen die Menschenrechte verstößt, dann muss
zwangsläufig die Todesstrafe menschenrechtskonform sein - denn mit
derselben Begründung, dass man keine Sanktionen befürchten muss,
wenn man sich an die Regeln hält, so könnte man auch die
Todesstrafe einführen, denn, wenn man sich immer an Recht und
Ordnung hält, braucht man auch keine Todesstrafe zu fürchten - aber
was weiß ich schon!
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