Der Paritätische Gesamtverband lädt zu einer Veranstaltung darüber ein, wie weit gemeinnützige Organisationen politisch gehen dürfen. In der Ankündigung werden „rechtsextreme Verunsicherungsstrategien" und Forderungen nach politischer Neutralität in einen einzigen Satz gespannt. Damit erbt jede Neutralitätsfrage den Extremismusverdacht – unabhängig davon, wer sie stellt. Das Verfahren ist eingeübt: Schon zuvor wurden Haushaltskürzungen mit der Zunahme diskriminierender Ideologien verknüpft. Neu ist nur die Zielrichtung: Jetzt trifft es die Kritik am Verband selbst. Der Paritätische ist einer von sechs Spitzenverbänden der Freien Wohlfahrtspflege – eines Sektors mit über 100 Milliarden Euro Umsatz und mehr als zwei Millionen Beschäftigten – und finanziert sich selbst zu 94 Prozent aus staatlichen Mitteln. Er kritisiert die Agenda nicht, er trägt sie; protokolliert im Fernsehauftritt seines langjährigen Hauptgeschäftsführers. Die Klammer schützt nicht die Demokratie. Sie schützt den Etat.
Am 8. Oktober 2026 findet eine anderthalbstündige Zoom-Veranstaltung des Paritätischen Gesamtverbands statt, Titel: „Wie politisch darf gemeinnützig sein? Politisches Engagement rechtssicher gestalten". Referentin ist eine Fachanwältin einer auf Nonprofit-Recht spezialisierten Kanzlei, moderiert wird aus einem Verbandsprojekt zur Demokratiebildung, gefördert wird das Ganze durch die Glücksspirale. Zielgruppe sind, so die Ankündigung, die haupt- und ehrenamtlichen Mitarbeitenden der Freien Wohlfahrtspflege.
Man könnte das für harmlose Fortbildung halten. Es ist ein Dokument – über den Mechanismus, mit dem ein Apparat sich gegen Widerspruch immunisiert.
Die Klammer
Im zweiten Absatz der Ankündigung steht der entscheidende Satz. Dort ist die Rede davon, dass „rechtsextreme Verunsicherungsstrategien und Forderungen nach einer vermeintlichen politischen ‚Neutralität'" immer wieder Fragen nach den Grenzen politischen Engagements aufwürfen.
Man muss sich ansehen, was dieser Satz konstruktiv tut. Er setzt zwei Größen nebeneinander und verbindet sie mit einem schlichten „und": auf der einen Seite rechtsextreme Strategien, auf der anderen Seite Forderungen nach Neutralität. Beide werden zu einem einzigen Subjekt zusammengefasst, das dieselbe Wirkung erzeugt – nämlich Verunsicherung. Dann wird die zweite Größe zweifach entwertet: durch das Adjektiv „vermeintlich" und durch Anführungszeichen um das Wort Neutralität selbst. Es bleibt keine Lesart übrig, in der die Neutralitätsfrage eine eigenständige, ernstzunehmende Frage wäre. Sie ist grammatisch und semantisch an den Rechtsextremismus geklammert.
Nirgendwo steht der Satz „wer uns kritisiert, ist rechtsextrem". Das ist der Trick. Der Satz wird nicht behauptet, er wird verfügbar gemacht. Wer künftig fragt, ob ein zu 94 Prozent aus öffentlichen Mitteln finanzierter Verband in eigener Sache neutral sein kann, steht in der Reihe, die dieser Satz eröffnet hat – ohne dass ihn jemand hineingestellt hätte und ohne dass jemand dafür haftbar wäre. Es ist eine Klammer, kein Vorwurf. Vorwürfe kann man widerlegen.
Die Klammer ist nicht neu
Wer diese Technik für einen Ausrutscher hält, hat die Öffentlichkeitsarbeit der Freien Wohlfahrtspflege nicht verfolgt. Das Verfahren ist erprobt. Als die Bundesarbeitsgemeinschaft der Freien Wohlfahrtspflege – der Dachverband der sechs Spitzenverbände, dem auch der Paritätische angehört – im Frühjahr 2026 vor Kürzungen im Sozialbereich warnte, verknüpfte sie diese ausdrücklich mit einer Zunahme diskriminierender politischer Ideologien. Damit war jede Sparbemühung des Staates nicht mehr haushaltspolitisch, sondern demokratiepolitisch zu bewerten: Wer kürzt, stärkt die Feinde der Demokratie.
Die Konstruktion ist identisch, nur das Ziel wechselt. Erst wurde der Etatkürzer an den Extremismus geklammert, nun der Neutralitätsfrager. In beiden Fällen entfällt die Notwendigkeit, in der Sache zu antworten. Und in beiden Fällen ist der Gegenstand, der geschützt wird, derselbe.
Sind die denn irre?
Nein. Und das ist der unangenehmere Befund. Eine Entgleisung könnte man korrigieren. Diese Konstruktion ist funktional, sie erledigt eine Aufgabe.
Die Aufgabe lautet: Die Neutralitätsfrage darf nicht gestellt werden, weil sie beantwortbar ist. Sie hat mit politischen Lagern nichts zu tun. Sie lautet in ihrer nüchternen Form: Kann eine Organisation, die zugleich Leistungserbringerin und selbsternannte Interessenvertreterin der Leistungsempfänger ist, in dem Konfliktfall unbefangen sein, in dem beides auseinanderfällt? Also genau dann, wenn das Interesse des Betroffenen gegen die Refinanzierung des Trägers steht?
Diese Frage lässt sich nicht mit „vermeintlich" erledigen. Man kann sie nur unstellbar machen. Genau das leistet die Klammer.
Die Größenordnung
Es hilft, sich zu vergegenwärtigen, wovon hier die Rede ist – und dabei die Ebenen zu trennen. Die Freie Wohlfahrtspflege besteht aus sechs Spitzenverbänden: Arbeiterwohlfahrt, Caritas, Diakonie, Deutsches Rotes Kreuz, Der Paritätische und die Zentralwohlfahrtsstelle der Juden in Deutschland. Zusammen mit ihren Landes-, Kreis- und Mitgliedsorganisationen setzt dieser Sektor über 100 Milliarden Euro im Jahr um und beschäftigt mehr als zwei Millionen Menschen. Das ist größer als die meisten DAX-Konzerne. Die Mittel fließen überwiegend nicht als Zuwendung, sondern als abgerechnetes Leistungsentgelt: jede Beratungsstunde, jede Pflegeminute, jeder Betreuungstag fakturiert.
Innerhalb dieses Sektors unterscheiden sich die Verbände erheblich in ihrer Staatsnähe. Beim Deutschen Roten Kreuz liegt der Anteil öffentlicher Finanzierung bei 62,5 Prozent, bei der Diakonie bei 83 Prozent – und beim Paritätischen bei 94. Der Verband, der nun zur Klärung der Frage einlädt, wie politisch man sein darf, ist also derjenige der sechs, der am vollständigsten von jener öffentlichen Hand lebt, deren Sozialpolitik er kritisch begleiten will.
Der Sprung in diese Größenordnung ist datiert. Die staatlichen Finanzhilfen an Organisationen ohne Erwerbszweck lagen im Jahr 2000 bei rund 1,1 Milliarden Euro. 2010 waren es 16,9 Milliarden. Dazwischen liegt die Agenda 2010. Was für die Betroffenen der größte sozialpolitische Einschnitt der Nachkriegszeit war, war für die Wohlfahrtsindustrie ein Konjunkturprogramm.
Abgesichert wird diese Stellung gesetzlich. § 17 Abs. 1 SGB II bestimmt, dass die Träger eigene Einrichtungen und Dienste nicht neu schaffen sollen, soweit geeignete Einrichtungen Dritter vorhanden sind. § 5 SGB XII regelt das Verhältnis zur freien Wohlfahrtspflege im selben Sinne. Das ist das Subsidiaritätsprinzip in seiner praktischen Gestalt: ein gesetzlich verankerter Vorrang vor privaten Anbietern. Kein Wirtschaftsunternehmen der Republik hat einen vergleichbaren Konkurrenzschutz.
Er widerspricht der Agenda nicht – er trägt sie
Die Ankündigung stellt den Verband als Akteur dar, der auf Missstände aufmerksam macht und sich für bessere Rahmenbedingungen einsetzt. Das setzt eine Außenposition voraus: hier der Apparat, dort die kritische Instanz. Diese Außenposition existiert nicht, und man muss sie nicht mühsam widerlegen. Der Paritätische hat sie selbst dementiert.
In einer Sendung bei Sandra Maischberger sagte Ulrich Schneider, langjähriger Hauptgeschäftsführer des Paritätischen Gesamtverbands, über die Hartz-IV-Sanktionen:
„Im Grundsatz sagen wir: Ganz abschaffen können wir die Sanktionen nicht, weil sonst dieses System Hartz IV nicht mehr akzeptiert würde von denen, die es finanzieren. Das ist so. Und das ist unsere Haltung."
Das ist keine sozialpolitische Begründung. Es ist eine betriebswirtschaftliche. Die Bestrafung von Leistungsberechtigten wird verteidigt, weil sie die Akzeptanz des Systems bei denen sichert, die es bezahlen – und damit den Geldfluss, von dem der Verband lebt. Der Sanktionierte ist in diesem Satz kein Schutzbefohlener, sondern eine Bedingung des Geschäftsbetriebs. Der Mitschnitt ist aus den öffentlich-rechtlichen Mediatheken und den gängigen Videoplattformen verschwunden; gesichert ist er hier.
Es blieb nicht bei der Haltung. Die Mitgliedsorganisationen desselben Verbands waren als Maßnahmeträger vertraglich verpflichtet, Fehlzeiten von Leistungsbeziehern an die Jobcenter zu melden – und lösten damit genau jene Sanktionen aus, die ihr Dachverbandschef vor der Kamera als systemnotwendig bezeichnete und Jahre später, unter veränderten Finanzierungsbedingungen, mit der Prügelstrafe verglich. Die Sozialpädagogen der Verbände waren der Auslöser der Leistungskürzung. Nicht deren Kritiker.
Das ist die Mitträgerschaft in ihrer konkretesten Form. Sie setzt sich fort in den Arbeitsgelegenheiten: 1,50 bis 2,00 Euro Stundenvergütung für den Zugewiesenen, bis zu 500 Euro Maßnahmekostenpauschale pro Kopf und Monat für den Träger. Bei zwanzig Teilnehmern sind das 10.000 Euro monatlich für Arbeitskräfte, die den Träger faktisch nichts kosten. Und sie setzt sich fort in den Gremien: § 18d Satz 3 SGB II nennt die Träger der freien Wohlfahrtspflege ausdrücklich als Vorschlagsberechtigte für den örtlichen Beirat, der die Jobcenter bei Auswahl und Gestaltung der Eingliederungsinstrumente berät.
Der darauffolgende Satz 4 ist der eigentliche Beleg. Danach dürfen Vertreter von Beteiligten, die selbst Eingliederungsleistungen anbieten, dem Beirat nicht angehören. Der Gesetzgeber kennt den Interessenkonflikt also. Er hat ihn gesehen und an genau dieser einen Stelle abgedichtet – und nirgendwo sonst. Für alles Übrige gilt weiterhin: Wer die Maßnahme verkauft, meldet die Fehlzeit, berät über das Instrument, vertritt den Teilnehmer und erklärt anschließend öffentlich, was sozialpolitisch nötig sei.
Wie diese Kritik aussieht
Die Verbände kritisieren durchaus, laut und regelmäßig. Man sehe sich nur an, in welche Richtung. Gefordert werden höhere Regelsätze, bessere Personalschlüssel, auskömmliche Refinanzierung, mehr Mittel für Beratungsstrukturen. Manches davon ist richtig. Alles davon hat eine Eigenschaft gemeinsam: Jede einzelne Forderung vergrößert den Apparat, der sie erhebt.
Was systematisch fehlt, ist die Struktur selbst. Nicht die Höhe der Sanktion, sondern die Sanktionsbefugnis. Nicht die Qualität der Maßnahme, sondern die Zwangszuweisung in sie. Nicht die Ausstattung der Beratungsstellen, sondern die Frage, warum ein Rechtsstaat Menschen in eine Beratung schickt, statt ihnen ihr Recht zu geben. Wo es einmal ernst wurde, war die Antwort eindeutig – und sie kam von einem anderen der sechs Verbände: Als 2021 ein allgemeinverbindlicher Tarifvertrag für die Altenpflege Hunderttausenden höhere Löhne gebracht hätte, scheiterte er am Veto der Caritas, weil er deren eigenen Lohnabstand als Wettbewerbsvorteil bei der Personalgewinnung eingeebnet hätte. Nächstenliebe endet dort, wo der Wettbewerbsvorteil beginnt.
Der Satz aus der Ankündigung, politisches Engagement gehöre zum Kern des Auftrags, ist deshalb wörtlich zu nehmen. Es gehört zum Kern des Auftrags, weil der Auftrag ein Vertrag ist.
Das Steuerrecht als Alibi
An einer Stelle muss man dem Verband Recht geben, der Sache wegen. Die rechtliche Unsicherheit besteht tatsächlich. Seit dem Attac-Urteil des Bundesfinanzhofs vom 10. Januar 2019 (V R 60/17) ist allgemeinpolitische Betätigung außerhalb der Satzungszwecke geeignet, die Gemeinnützigkeit zu gefährden. Was bleibt, ist eine Verwaltungsregelung im Anwendungserlass zur Abgabenordnung, die vereinzelte Stellungnahmen für unschädlich erklärt. Verwaltungspraxis, kein Gesetz.
Die versprochene Klarstellung stand 2024 im Referentenentwurf zum zweiten Jahressteuergesetz, als neue Nummer 11 des § 58 der Abgabenordnung: unschädlich sollte sein, wenn eine steuerbegünstigte Körperschaft außerhalb ihrer Satzungszwecke gelegentlich zu tagespolitischen Themen Stellung nimmt. Der Entwurf ist untergegangen. Der Paragrafenplatz wurde trotzdem besetzt: Seit dem 1. Januar 2026 steht in § 58 Nr. 11 AO, dass Errichtung und Betrieb von Photovoltaikanlagen die Gemeinnützigkeit nicht gefährden.
Der Gesetzgeber hatte die Nummer frei und hat sie an Solarmodule vergeben. Das ist die reale Rechtslage – und sie taugt hervorragend als Alibi. Denn nun lässt sich jede Selbstbeschränkung als Zwang darstellen: Nicht wir schweigen, das Steuerrecht bindet uns. Dass ein Verband mit 94 Prozent staatlicher Finanzierung längst eine ganz andere Bindung hat, muss dann nicht mehr erwähnt werden.
Die Kanzlei für uns
Für die eigene steuerliche Risikolage kauft der Verband eine spezialisierte Fachanwältin ein, stellt sie anderthalb Stunden lang den eigenen Mitarbeitenden zur Verfügung und lässt die Veranstaltung aus Lotteriemitteln fördern. Für die Menschen, deren Belange zu vertreten er als Kern seines Auftrags bezeichnet, existiert diese Infrastruktur nicht.
Sie könnte existieren. Verbände dürfen nach § 73 Abs. 2 SGG vor den Sozialgerichten vertreten; die Befugnis ist da. Sie wird nur ungleich seltener aktiviert als die zum Selbstschutz. Eine Veranstaltung mit dem Titel „Wie vertrete ich einen Widerspruchsführer gegen den Kostenträger, der mich finanziert?" wird es nicht geben – nicht aus rechtlichen Gründen, sondern weil sie die Titelfrage in der falschen Richtung beantworten würde.
Wer im Widerspruchsverfahren allein dasteht, weiß, wie diese Vertretung praktisch aussieht: Sie ist nicht vorhanden. Nicht weil es an gutem Willen fehlte, sondern weil jede ernsthafte Vertretung den Verband gegen die Stelle richten müsste, die seine Rechnungen bezahlt.
Schelsky hatte mal wieder recht
Helmut Schelsky hat 1975 beschrieben, wie sich eine Schicht etabliert, die ihre Macht nicht aus Produktion bezieht, sondern daraus, dass sie für andere spricht und deren Bedürfnisse deutet. Er nannte das Priesterherrschaft und gab dem Buch den Titel, der die ganze Analyse enthält: Die Arbeit tun die anderen.
Ein Sektor mit über 100 Milliarden Euro Umsatz und mehr als zwei Millionen Beschäftigten, gesetzlich vor Konkurrenz geschützt, entstanden aus der Verwaltung von Bedürftigkeit und ohne sie nicht existent, ist der ausgebaute Fall. Er lebt nicht davon, dass Armut endet, sondern davon, dass sie bearbeitet wird. Und wie jede Priesterherrschaft verteidigt er nicht seine Interessen, sondern seine Weihe: Er erklärt den Zweifel an seiner Unbefangenheit zur Verunsicherungsstrategie, den Zweifler zum Objekt der Sorge und sich selbst zur bedrohten Instanz.
Die Veranstaltung am 8. Oktober ist kein Skandal. Sie ist ein Protokoll. Eine Organisation lässt sich juristisch beraten, wie viel Widerspruch sie sich leisten kann, ohne ihre Stellung zu gefährden, klammert vorsorglich jeden Widerspruch gegen sich selbst an den Rechtsextremismus und nennt beides zusammen Demokratiearbeit. Die Betroffenen, in deren Namen das geschieht, sind zu der Sitzung nicht eingeladen.
Sie sind auch nicht gemeint.
Keine Kommentare:
Kommentar veröffentlichen