Die Welt wird immer verrückter. Wenn Sie tätlich angegriffen werden und
dadurch nicht mehr der Lage sind zu arbeiten und das
Opferentschädigungsgesetz in Anspruch nehmen, haben Sie die Rechnung
ohne den Wirt gemacht. Ihre private Unfallrente zum Beispiel, die Sie
abgeschlossen haben wird in diesem Fall angerechnet.
Argumentiert wird, dass die Unfallrente auf die
Opfer-Entschädigungsleistung angerechnet werden muss. D. h. im Klartext
Sie bekommen gar keine Opferentschädigung. Ist das nicht klasse?
Gerichte
argumentieren folgendermaßen: eine private Unfallrente mindert den
schädigungsbedingten Einkommensverlust nach einem tätlichen Angriff,
solange die private Unfallrente aus Einkünften aus einer früheren
Erwerbstätigkeit des Opfers erwirtschaftet wurde.
Das bedeutet im
Klartext: wenn Sie eine Unfallrente aus Ihrer eigenen Tasche
finanzieren und Sie Opfer einer Straftat werden und dadurch
arbeitsunfähig und das Opferentschädigungsgesetz in Anspruch nehmen
wollen – keinen Cent aus der Kasse der Opferentschädigung bekommen.
Das ist kein Witz.
Schließt
jedoch ein Bekannter, ein Freund oder die Ehefrau oder der Ehemann eine
private Unfallrente für Sie ab und zahlt die auch jeden Monat – dann
handelt es sich nicht um anrechnungsfähige Einnahmen aus Ihren
Einkünften. Dann – dürfen Sie die Opferentschädigung ohne Abzüge
behalten – aber nur dann.
Das muss man sich alles mal auf der Zunge zergehen lassen.
(Aktenzeichen B 9 V 1/20 R)
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