Leihmutterschaft ist in Deutschland nicht nur unerwünscht, sie ist strafbewehrt: Die Vermittlung ist nach § 13c AdVermiG verboten, die Werbung nach § 13d, beides nach § 14b unter Strafe gestellt – bei gewerbsmäßigem Handeln bis zu drei Jahre. Unabhängig davon stellt § 236 Abs. 2 StGB die entgeltliche Vermittlung mit dem Ziel, dass ein Dritter ein Kind auf Dauer bei sich aufnimmt, unter Strafe. Trotzdem bewirbt die Kinderwunschmesse „Wish for a Baby" – März 2026 in Berlin, Oktober 2026 in Köln – ausdrücklich „Agenturen für Leihmutterschaft", führt „Leihmutterschaft" und „Leihmutterschaftsrecht" als eigene Ausstellerkategorien und kündigt Seminare über internationale Möglichkeiten der Leihmutterschaft samt Gesprächen mit Leihmüttern an. Das ist keine Gesetzeslücke, sondern eine offene Frage der Rechtsdurchsetzung – und im April 2024 hat eine Regierungskommission empfohlen, altruistische Leihmutterschaft zuzulassen. Zuerst wird nicht verfolgt, dann wird die Nichtverfolgung zum Argument für die Freigabe. Wie ein Vorgang aus dem Bereich des Strafbaren herausdefiniert wird, bevor er legalisiert wird, hat Edward Bernays schon 1928 beschrieben.
Über Leihmutterschaft wird in Deutschland geredet, als sei sie eine offene Frage. Sie ist es nicht. Der Gesetzgeber hat entschieden, mehrfach und mit Strafandrohung. Die eigentliche Frage lautet, warum diese Entscheidung folgenlos bleibt – und warum ausgerechnet ihre Folgenlosigkeit inzwischen als Argument dafür dient, sie aufzugeben.
Was das Gesetz sagt
Die Rechtslage ist eindeutig, und sie ist es an vier Stellen gleichzeitig.
§ 1591 BGB bestimmt: Mutter eines Kindes ist die Frau, die es geboren hat. Ausnahmslos, unabänderlich, auch dann, wenn die Eizelle von einer anderen stammt. Das Embryonenschutzgesetz stellt es unter Strafe, einer Frau einen Embryo zu übertragen, die ihn nach der Geburt abgeben will. § 13c des Adoptionsvermittlungsgesetzes verbietet die Ersatzmuttervermittlung, § 13d das Werben dafür, § 14b stellt beides unter Strafe – bei gewerbs- oder geschäftsmäßigem Handeln mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren.
Bemerkenswert ist dabei, wen das Gesetz ausdrücklich nicht bestraft: Nach § 14b Abs. 3 AdVermiG bleiben die Ersatzmutter und die Bestelleltern straflos. Der Gesetzgeber zielt also präzise auf den Markt und nicht auf die Beteiligten. Er wollte keine Frau kriminalisieren. Er wollte das Geschäft verhindern.
Hinzu kommt eine Norm, die in der Debatte fast nie genannt wird. § 236 StGB trägt die Überschrift Kinderhandel. Nach Absatz 2 wird bestraft, wer eine Vermittlungstätigkeit ausübt, die zum Ziel hat, dass ein Dritter eine Person unter achtzehn Jahren auf Dauer bei sich aufnimmt, und dabei gegen Entgelt oder in Bereicherungsabsicht handelt – Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren. Wer aus Gewinnsucht oder gewerbsmäßig handelt, fällt in einen deutlich schärferen Rahmen. Anders als bei Absatz 1, der die überlassende Person betrifft, verlangt Absatz 2 keine grobe Vernachlässigung der Fürsorgepflicht. Es genügt: Vermittlung, dauerhafte Aufnahme durch einen Dritten, Entgelt.
Das ist keine Analogie und keine Zuspitzung. Das ist das Geschäftsmodell einer Leihmutterschaftsagentur, Tatbestandsmerkmal für Tatbestandsmerkmal.
Was trotzdem stattfindet
Wie offen dieser Markt inzwischen auch in Deutschland beworben wird, zeigt die Kinderwunschmesse „Wish for a Baby". Sie fand am 7. und 8. März 2026 im Estrel Berlin statt; die nächste Ausgabe ist für den 17. und 18. Oktober 2026 in den Sartory-Sälen in Köln angekündigt, eine weitere für März 2027 wieder in Berlin. Veranstalterin ist die britische Five Senses Media. Der Eintritt ist kostenlos.
Der Veranstalter benennt das Angebot selbst und ohne Umschweife. Auf der Ausstellerseite für Köln heißt es, die Besucher erwarteten weltweit führende Kinderwunschkliniken, spezialisierte Fachanwältinnen und Fachanwälte, Samen- und Eizellbanken sowie Agenturen für Leihmutterschaft und Adoption. Unter den Suchkategorien der Ausstellerliste stehen „Leihmutterschaft" und „Leihmutterschaftsrecht" als eigene Rubriken. Zum angekündigten Seminarprogramm gehören die internationalen Möglichkeiten der Leihmutterschaft, rechtliche Beratung und Gespräche mit Leihmüttern.
Und die Aussteller sind namentlich abrufbar, mit Herkunftsland und Standnummer. Für Köln 2026 finden sich unter anderem eine kanadische Agentur, die den Zusatz International Surrogacy im Namen führt, eine schwedische, mehrere US-amerikanische Anbieter mit Bezeichnungen wie Surrogacy oder Surro im Firmennamen, eine ukrainische Agentur und eine Klinik aus Georgien. Dazu US-Kanzleien, die auf Fertility Law spezialisiert sind. Neben jedem Eintrag steht eine Schaltfläche, über die sich vorab ein Termin am Stand vereinbaren lässt.
Das ist keine Grauzone. Eine Grauzone entsteht, wo eine Norm unklar ist. Hier ist keine Norm unklar.
Die Frage, die sich daran anschließt, ist eine rechtliche, und ich stelle sie als Frage, weil ihre Beantwortung nicht mir zusteht: Wie verhält sich ein solcher Auftritt zum Werbeverbot des § 13d AdVermiG und zum Vermittlungsverbot des § 13c, beide strafbewehrt nach § 14b? Und wie zu § 236 Abs. 2 StGB, der die entgeltliche Vermittlung mit dem Ziel dauerhafter Aufnahme eines Kindes durch Dritte erfasst? Dass der Veranstalter im Ausland sitzt und die Aussteller ebenfalls, ändert nichts daran, dass die Messe in Berlin und Köln stattfindet.
Beantwortet hat diese Frage bislang, soweit ersichtlich, niemand. Das ist der Punkt, an dem die eigentliche Untersuchung beginnt. Nicht: Warum ist das erlaubt? Sondern: Warum sieht niemand, was öffentlich angekündigt ist?
Der Werkzeugkasten von 1928
Edward Bernays, Neffe Sigmund Freuds und Erfinder dessen, was heute Public Relations heißt, veröffentlichte 1928 ein Buch mit dem Titel „Propaganda". Es beginnt mit der Feststellung, die bewusste Beeinflussung der Gewohnheiten und Meinungen der Massen sei ein wesentlicher Bestandteil demokratischer Gesellschaften – nicht als Vorwurf formuliert, sondern als Berufsbeschreibung. Später nannte er das Verfahren „Engineering of Consent": die Herstellung von Zustimmung.
Sein berühmtester Auftrag zeigt, wie das praktisch aussieht. 1929 sollte Bernays für den American Tobacco Trust den Zigarettenabsatz bei Frauen steigern. Frauen rauchten damals auf offener Straße nicht; es galt als unschicklich. Bernays griff also nicht das Produkt an, sondern die Regel. Er ließ bei der Osterparade auf der Fifth Avenue junge Frauen aus guten Häusern mitlaufen und ihre Zigaretten öffentlich anzünden. Der Begriff, unter dem die Presse darüber berichtete, war vorher an die Redaktionen gegeben worden: Fackeln der Freiheit. Rat hatte er sich bei einer Feministin geholt.
Aus einem Konsumakt wurde ein Emanzipationsakt. Wer widersprach, verteidigte nicht mehr die Gesundheit, sondern eine Bevormundung. Und der Auftraggeber kam im Bild nicht vor.
Zwei Einschränkungen gehören dazu. Erstens ist in der Forschung umstritten, wie stark diese eine Aktion tatsächlich gewirkt hat; das Rauchen bei Frauen nahm in den zwanziger Jahren ohnehin zu. Belegbar ist die Technik, nicht ihr alleiniger Erfolg. Zweitens hat Bernays sich später von den Tabakkampagnen distanziert und erklärt, er habe die Schädlichkeit nicht gekannt. Ob man ihm das glaubt, mag jeder selbst entscheiden – die Technik läuft unabhängig vom Gewissen ihres Erfinders weiter.
Das Vokabular
Denn genau diese Technik ist der Grund, warum ein Messestand nicht wie eine Straftat aussieht.
Aus Auftraggebern sind „Wunscheltern" geworden. Aus der Frau, die austrägt, eine „gestational carrier" – eine Trägerin. Aus dem Vertragsverhältnis eine „journey", eine Reise. Aus der Zahlung eine „compensation", eine Entschädigung. Aus der Vermittlung eine „Beratung".
Diese Wörter sind nicht gewachsen. Sie stammen aus der Kommunikation von Agenturen und Kliniken und wurden von Redaktionen übernommen, weil sie freundlicher klingen als das, was sie bezeichnen. Wer die Wörter liefert, liefert die Bewertung gleich mit. Ein Tatbestand, der „entgeltliche Vermittlung mit dem Ziel dauerhafter Aufnahme" heißt, ist strafbar. Eine „Beratung für Wunscheltern auf ihrer Journey" ist ein Messestand.
Bezeichnend ist der Begriff „Trägerin". Er sagt bereits alles über die gedachte Funktion: Kapazität auf Zeit. § 1591 BGB sagt das Gegenteil, und zwar mit Absicht.
Die Einbettung ins Gewöhnliche
Der zweite Mechanismus ist unauffälliger und wirksamer als jede Kampagne: die Aufnahme in gewöhnliche Strukturen.
Im Januar 2025 kündigte der Krankenversicherer Cigna eine Zusammenarbeit mit Progyny an, um erweiterte Fertilitäts- und Familienleistungen anzubieten – Kostenerstattung für Leihmutterschaft eingeschlossen, als Teil arbeitgeberfinanzierter Zusatzleistungen. Damit wird die Sache zu einem Benefit wie die Zahnzusatzversicherung. Nichts normalisiert wirksamer als eine Position im Leistungskatalog. Was erstattungsfähig ist, ist nicht mehr strittig, sondern ein Anspruch – und wer den Anspruch bestreitet, nimmt etwas weg.
Dazu kommen die Vorbilder. Ein prominenter Fall, ein Foto mit Kinderwagen, eine warmherzige Reportage. Dafür muss niemand eine Kampagne kaufen; die Redaktionen liefern sie kostenlos, weil sich die Geschichte gut liest. Die Frage verschiebt sich lautlos von „darf man das" zu „warum eigentlich nicht".
Der deutsche Anschluss
Am 15. April 2024 hat die von der Bundesregierung eingesetzte Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin empfohlen, altruistische Leihmutterschaft unter engen Voraussetzungen rechtlich zulässig zu gestalten.
Das ist der Punkt, an dem aus einem Verbot eine Regelungsfrage wird. Und die Ausnahme, mit der es beginnt, heißt fast immer „altruistisch".
Wie belastbar dieses Etikett ist, lässt sich an zwei Stellen ablesen. Louisiana und Nebraska lassen ausschließlich unbezahlte Leihmutterschaft zu – dort findet praktisch nichts statt. Großbritannien erlaubt seit Jahrzehnten die altruistische Variante und ersetzt nur „angemessene Auslagen"; die Law Commission wertete 2019 zweiundfünfzig Familiengerichtsakten aus und fand einen Median von 14.795 Pfund, in den seltensten Fällen überhaupt aufgeschlüsselt. Ein britisches Upper Tribunal hat solche Zahlungen inzwischen als Einkommen eingestuft, weil sie in Erwartung einer Gegenleistung erfolgten: eines Kindes.
Beides zusammen ergibt einen eindeutigen Befund. Wo die Bezahlung wirklich unterbunden ist, geschieht fast nichts. Wo vermittelt wird, taucht das Geld als Aufwandsersatz wieder auf. Der Vorgang existiert nicht ohne Geld – er existiert nur mit Etikett oder ohne.
Was sich nicht belegen lässt
An dieser Stelle muss ich die Grenzen meines eigenen Arguments benennen, sonst wäre es nichts wert.
Es gibt keinen Auftraggeber, der diese Entwicklung gesteuert hat. Es gibt keinen Bernays der Reproduktionsindustrie, keinen Plan, keine Sitzung, in der beschlossen wurde, aus „Ersatzmutter" „Wunscheltern" zu machen. Wer das behauptet, behauptet mehr, als er zeigen kann – und macht die These damit unwiderlegbar und wertlos.
Belegbar ist die Mechanik, und sie genügt vollkommen: benennbare Akteure mit benennbarem wirtschaftlichem Interesse, ein Vokabular, das ihrer Kommunikation entstammt, ein Versicherer mit Datum, eine Kommission mit Datum, ein Gesetz mit Paragraphen. Das ist keine Verschwörung. Das ist ein Markt, der tut, was Märkte tun – und eine Öffentlichkeit, die seine Wörter übernimmt.
Und es ist auch nicht so, dass die Nachfrage erfunden wäre. Der Wunsch nach einem Kind ist echt, alt und tief, und wer ihn seit Jahren vergeblich verfolgt, empfindet ihn nicht als Marketingprodukt. Genau darin liegt die Wirksamkeit: Ein Markt, der auf dem tiefsten Wunsch aufsetzt, den Menschen haben, braucht keine Überredung. Er muss nur ein Angebot machen und das Wort dafür bereitstellen.
Was zu tun wäre
Aus alldem folgt nicht die Forderung, Deutschland müsse irgendetwas weltweit durchsetzen. Es genügt, es in Deutschland durchzusetzen.
Die Norm existiert. Die Messestände existieren. Was fehlt, ist die Verbindung zwischen beidem. Deshalb ist die entscheidende Frage keine rechtspolitische, sondern eine ganz einfache: Ist wegen dieser Messeauftritte jemals ein Ermittlungsverfahren nach § 14b AdVermiG oder § 236 Abs. 2 StGB eingeleitet worden?
Ich werde diese Frage den zuständigen Staatsanwaltschaften stellen. Kommt eine Antwort, ist sie ein Befund. Kommt keine, ist auch das einer.
Angaben zur Messe nach den offiziellen Seiten des Veranstalters: Ausstellerliste Köln 2026 (wishforababy.de/koeln/2026/ausstellerliste/) sowie den Terminseiten für Köln 2026 und Berlin 2027, abgerufen am 7. August 2026. – Rechtsgrundlagen: §§ 13c, 13d, 14b Adoptionsvermittlungsgesetz; § 236 Strafgesetzbuch; §§ 138, 1591 BGB; Embryonenschutzgesetz. – Empfehlung der Kommission zur reproduktiven Selbstbestimmung und Fortpflanzungsmedizin vom 15. April 2024. – Edward L. Bernays, „Propaganda" (1928) und „The Engineering of Consent" (1947). – Zu den britischen Zahlen: Law Commission of England and Wales, Auswertung von 52 Gerichtsakten (2019), sowie eine Entscheidung des Upper Tribunal zur Anrechnung von Auslagen als Einkommen. – Zur Vertragspraxis: Rachel Rebouché, „Contracting Pregnancy", Iowa Law Review Bd. 105 (2020).
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