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Mittwoch, 27. September 2023

Wurden Anti-Raucherkampagnen ins Leben gerufen, um Ansprüche, insbesondere Entschädigungsansprüche, von Arbeitnehmern, die gesundheitliche Schäden durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden, abzulehnen?

Diese Frage ist von großer Bedeutung und wirft die Debatte über die Absichten und Auswirkungen solcher Kampagnen auf.

Ein jüngstes Urteil im Fall des Schweißers zeigt, dass in bestimmten Fällen Arbeitnehmer noch einmal Glück haben könnten, wenn sie lange Zeit vor dem Rauchen aufgehört haben. Hätte der Schweißer weitergeraucht, könnte dies möglicherweise dazu geführt haben, dass ihm Entschädigungsansprüche verwehrt worden wären.

Das Urteil in diesem Fall hebt die Bedeutung der zeitlichen Abstände zwischen dem Rauchverhalten und der Diagnose einer berufsbedingten Krankheit hervor. In diesem speziellen Fall konnte nachgewiesen werden, dass die berufliche Einwirkung auf gesundheitsschädliche Substanzen trotz vorherigen Rauchens als Hauptursache für die Erkrankung angesehen wurde. Glück gehabt, kann man hier nur sagen.

Dennoch wirft dieser Fall wichtige Fragen auf hinsichtlich der Gerechtigkeit und Fairness bei der Anerkennung von beruflichen Gesundheitsschäden. Es stellt sich die Frage, ob Arbeitnehmer, die durch gefährliche Arbeitsbedingungen geschädigt werden, möglicherweise aufgrund ihres vorherigen Rauchverhaltens benachteiligt werden.

» Pressemitteilung - Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern - Sitzung 2. Senat am 27.09.2023

Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern

Die Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat der 2. Senat des Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).

Der 1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt. Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.

Anders als das Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung einer Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen Richtkonzentration (TRK-Wert).

Das Bundessozialgericht hat dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen. Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des Klägers.«

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