Diese Frage ist von großer Bedeutung und wirft die Debatte über die Absichten und Auswirkungen solcher Kampagnen auf.
Ein
jüngstes Urteil im Fall des Schweißers zeigt, dass in bestimmten Fällen
Arbeitnehmer noch einmal Glück haben könnten, wenn sie lange Zeit vor
dem Rauchen aufgehört haben. Hätte der Schweißer weitergeraucht, könnte
dies möglicherweise dazu geführt haben, dass ihm Entschädigungsansprüche
verwehrt worden wären.
Das Urteil in diesem Fall hebt die
Bedeutung der zeitlichen Abstände zwischen dem Rauchverhalten und der
Diagnose einer berufsbedingten Krankheit hervor. In diesem speziellen
Fall konnte nachgewiesen werden, dass die berufliche Einwirkung auf
gesundheitsschädliche Substanzen trotz vorherigen Rauchens als
Hauptursache für die Erkrankung angesehen wurde. Glück gehabt, kann man
hier nur sagen.
Dennoch wirft dieser Fall wichtige Fragen auf
hinsichtlich der Gerechtigkeit und Fairness bei der Anerkennung von
beruflichen Gesundheitsschäden. Es stellt sich die Frage, ob
Arbeitnehmer, die durch gefährliche Arbeitsbedingungen geschädigt
werden, möglicherweise aufgrund ihres vorherigen Rauchverhaltens
benachteiligt werden.
» Pressemitteilung - Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern - Sitzung 2. Senat am 27.09.2023
Krebs als Berufskrankheit auch bei ehemaligen Rauchern
Die
Harnblasenkrebserkrankung eines Schweißers kann wegen der beruflichen
Einwirkung aromatischer Amine trotz langjährigen Rauchens als
Berufskrankheit anerkannt werden, wenn der Nikotinkonsum nach
jahrelanger Abstinenz nicht mehr hinreichend wahrscheinlich die
Krebserkrankung verursacht hat. Dies hat der 2. Senat des
Bundessozialgerichts heute entschieden (Aktenzeichen B 2 U 8/21 R).
Der
1956 geborene Kläger war von 1998 bis 2013 als Schweißer beschäftigt.
Zur Rissprüfung von Schweißnähten verwendete der Kläger
azofarbstoffhaltige Sprays mit dem kanzerogenen aromatischen Amin
o-Toluidin. 2014 wurde bei ihm Harnblasenkrebs diagnostiziert. Die
beklagte Berufsgenossenschaft lehnte die Feststellung einer
Berufskrankheit ab. Der langjährige Nikotinkonsum des Klägers habe zu
einer Verdoppelung des Erkrankungsrisikos geführt.
Anders als das
Sozialgericht hat das Landessozialgericht die Klage auf Anerkennung
einer Berufskrankheit Nummer 1301 der Anlage 1 zur
Berufskrankheiten-Verordnung abgewiesen. Die Einwirkungsdosis an
o-Toluidin erreiche nicht annähernd Werte in Höhe der Technischen
Richtkonzentration (TRK-Wert).
Das Bundessozialgericht hat
dagegen die Entscheidung des Sozialgerichts zugunsten des Klägers
bestätigt. Die Berufskrankheit Nummer 1301 setzt keine
Mindesteinwirkungsdosis aromatischer Amine voraus. Konkrete
außerberufliche Ursachen der Erkrankung sind ausgeschlossen.
Insbesondere ist mit seiner Aufgabe im Jahr 2000 das Rauchen nicht mehr
hinreichend wahrscheinlich eine Ursache der Krebserkrankung des
Klägers.«
"Es gibt viele Arten zu töten. Man kann einem ein Messer in den Bauch stechen, einem das Brot entziehen, einen von einer Krankheit nicht heilen, einen in eine schlechte Wohnung stecken, einen durch Arbeit zu Tode schinden, einen zum Suizid treiben, einen in den Krieg führen usw. Nur weniges davon ist in unserem Staat verboten." Bertolt Brecht
Mittwoch, 27. September 2023
Wurden Anti-Raucherkampagnen ins Leben gerufen, um Ansprüche, insbesondere Entschädigungsansprüche, von Arbeitnehmern, die gesundheitliche Schäden durch ihre berufliche Tätigkeit erleiden, abzulehnen?
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