Die Sozialgerichte melden für 2025 wieder über 300.000 Eingänge, die Eilverfahren stiegen um 47 Prozent auf knapp 40.000. Als Ursache wird die Künstliche Intelligenz benannt, mit der unvertretene Kläger ihre Schriftsätze schreiben. Wer keine Kanzlei findet, wird auf die Rechtsantragstelle des Sozialgerichts verwiesen. Die darf eine Klage zu Protokoll nehmen – aber nicht beraten, nicht begründen, nicht vertreten und den Rechtsstreit nicht führen. Sie beendet die Debatte, statt das Problem zu lösen. Und während vor der KI gewarnt wird, erklärt niemand, wie man sie richtig benutzt.
Die Sozialgerichte melden für das Jahr 2025 erstmals seit 2021 wieder mehr als 300.000 Eingänge. Die Eilverfahren stiegen um 47 Prozent auf knapp 40.000, in Nordrhein-Westfalen allein um 55,79 Prozent. Die Deutung dieser Zahlen ist bemerkenswert einhellig: Schuld sei die Künstliche Intelligenz. Menschen ohne Anwalt reichten seitenlange, mit Sprachmodellen erzeugte Schriftsätze ein, voller erfundener Fundstellen und untauglicher Anträge.
Und was sollen diese Menschen stattdessen tun? Sie sollen sich kurz fassen, ihre Belege ordnen – und zur Rechtsantragstelle gehen. Damit ist das Gespräch beendet. Genau das ist die Funktion dieses Verweises.
Was diese Stelle ist
Die Rechtsantragstelle ist keine Beratungsstelle. Sie ist eine Geschäftsstelle des Gerichts, besetzt mit einem Urkundsbeamten. Nach § 90 des Sozialgerichtsgesetzes kann eine Klage schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten erhoben werden; dasselbe gilt für Berufung und Eilantrag. Er hält fest, wer gegen wen wegen welchen Bescheides was begehrt, achtet auf die Angaben des § 92 SGG und stellt sicher, dass die Frist gewahrt ist.
Das ist nicht nichts. Für jemanden, dem heute die Leistung eingestellt wurde und dessen Frist in vier Tagen abläuft, ist diese Stelle möglicherweise die wichtigste Adresse der Stadt. Eine versäumte Frist ist der einzige Fehler im Sozialrecht, der praktisch nicht mehr zu heilen ist.
Nur ist Fristwahrung nicht dasselbe wie Rechtsschutz. Der Urkundsbeamte darf keine parteiliche Beratung leisten. Er sagt einem nicht, welcher Anspruch der richtige ist, welche Rechtsprechung dagegensteht, ob der Streitgegenstand zu weit oder zu eng gefasst ist. Er darf es nicht, weil er kein Bevollmächtigter ist – und er wäre in einer eigentümlichen Lage, wenn er es dürfte: Er gehört zu demselben Gericht, das anschließend entscheidet. Er wertet kein Gutachten aus, er widerspricht keinem Sachverständigen, er formuliert keine Auseinandersetzung mit den Gründen eines Urteils, er begleitet niemanden in die Verhandlung. Und beim Bundessozialgericht, wo Vertretungszwang herrscht, endet der Weg ohnehin.
Die Rechtsantragstelle nimmt den Rechtsstreit auf. Führen muss man ihn selbst.
Das zweite Argument, das an dieser Stelle kommt, ist die Amtsermittlung: Das Gericht erforsche den Sachverhalt nach § 103 SGG von Amts wegen und habe nach § 106 SGG auf sachdienliche Anträge hinzuwirken. Beides stimmt und ersetzt trotzdem keine Vertretung, aus einem einfachen Grund: Wer hinweist, ist derselbe, der entscheidet. Ein Anwalt hat genau eine Aufgabe, nämlich das Interesse seines Mandanten. Ein Gericht hat die Aufgabe, den Streit zu beenden. Das ist etwas anderes – und es ist gut, dass es etwas anderes ist.
Die Frage, die nicht gestellt wird
Die gesamte Debatte handelt davon, wer die Schriftsätze schreibt. Sie handelt mit keiner Zeile davon, wer die Bescheide schreibt, gegen die sie sich richten.
Eine Klage entsteht nicht am Schreibtisch des Klägers. Sie entsteht in der Behörde. Die Verfahrenszahl ist eine Funktion der Fehlerquote der Verwaltung, nicht des Textprogramms. Und auch die zweite Behauptung hält nicht stand – dass es weniger Klagen gäbe, wenn es mehr Anwälte gäbe. Das Gegenteil ist wahrscheinlicher. Anwälte klagen dort, wo Betroffene aufgeben. Die hohen Erfolgsquoten bei Widersprüchen und Klagen im Sozialrecht zeigen nicht, dass zu viel geklagt wird, sondern dass zu viel falsch beschieden wird – und sie sagen nichts über die weitaus größere Zahl derer, die es gar nicht erst versuchen.
Der einzige belastbare Punkt der Justiz bleibt: Ein Anwalt schreibt zwölf Seiten, wo ein Sprachmodell dreihundertvierzig produziert. Das ist ein Argument für den Zugang zu Vertretung – und keines gegen das Werkzeug derer, denen dieser Zugang verwehrt ist.
Die Asymmetrie
Es lohnt sich, kurz zu fragen, wer eigentlich alles KI benutzt. Redaktionen strukturieren damit ihre Texte, Kanzleien recherchieren damit, Behörden erproben sie in der Vorgangsbearbeitung, und in der Justiz wird sie zur Vorsortierung eingehender Schriftsätze diskutiert – von denselben Stellen, die ihre Unzuverlässigkeit beklagen. Dort heißt das Arbeitserleichterung.
Benutzt sie ein Mensch, der von Grundsicherung lebt, um überhaupt einen lesbaren Schriftsatz zustande zu bringen, heißt es Mehrbelastung der Gerichte. Dasselbe Werkzeug, zwei Bewertungen. Der Unterschied liegt nicht in der Technik, sondern darin, wer sie benutzt.
Was fehlt
Artikel 19 Absatz 4 des Grundgesetzes garantiert nicht die Existenz eines Gerichtsgebäudes, sondern dass staatliches Handeln tatsächlich, wirksam und rechtzeitig überprüft werden kann. Ein Rechtsweg, den nur begehen kann, wer ihn allein begehen kann, ist kein Rechtsweg, sondern ein Angebot.
Der Fehler liegt nicht bei der Rechtsantragstelle. Der Urkundsbeamte tut genau das, wofür er da ist. Der Fehler liegt in ihrer Verwendung als Antwort auf eine Frage, die sie nicht beantworten kann. Wer Menschen ohne Vertretung dorthin schickt, hat ihnen nicht geholfen – er hat sich selbst aus der Verlegenheit geholfen, keine Antwort zu haben.
Und es gibt eine zweite Auslassung, die schwerer wiegt als die erste. Es existieren inzwischen unzählige Warnungen vor der falschen KI-Nutzung. Prüfe die Fundstellen, gib keine Gesundheitsdaten preis, verlass dich nicht auf erfundene Urteile, fass dich kürzer. Alles richtig, alles negativ formuliert – und alles endet dort, wo die Arbeit beginnt. Eine Anleitung, wie man es richtig macht, gibt es nicht.
Deshalb steht sie im nächsten Beitrag.
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