Auszug aus BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Ersten Senats vom 22. Juni 2018
- 1 BvR 2083/15 -, Rn. 1-35,
"Die
mögliche Konfrontation mit beunruhigenden Meinungen, auch wenn sie in
ihrer gedanklichen Konsequenz gefährlich, und selbst wenn sie auf eine
prinzipielle Umwälzung der geltenden Ordnung gerichtet sind, gehört zum
freiheitlichen Staat. Der Schutz vor einer "Vergiftung des geistigen
Klimas" ist ebenso wenig ein Eingriffsgrund wie der Schutz der
Bevölkerung vor einer Kränkung ihres Rechtsbewusstseins durch totalitäre
Ideologien oder eine offenkundig falsche Interpretation der Geschichte.
Eine Verharmlosung des Nationalsozialismus als Ideologie oder eine
anstößige Geschichtsinterpretation dieser Zeit allein begründen eine
Strafbarkeit nicht (BVerfG, aaO Rn.25)."
Mittwoch, 17. Juli 2024
So viel zu dem Verbot von COMPACT!
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