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Freitag, 20. Februar 2026

Das Demontage-Programm: Acht Forderungen, die den Sozialstaat abwickeln

Geforderte Gesetzesänderungen im Überblick: Was Prof. Dr. Schlegel konkret fordert – und was das bedeutet

 Dieser Beitrag ist Teil einer Serie. Die historische und strukturelle Analyse findet sich in:

Teil I: „Selbstverschuldete Bedürftigkeit" – Das Gutachten und die Geschichte, die es nicht kennen will → Teil II: Die Ökonomie des Elends – Wer an der Verelendung verdient


Es gibt Gutachten, die Probleme analysieren. Und es gibt Gutachten, die Aufträge ausführen.

Das Gutachten von Prof. Dr. Rainer Schlegel, verfasst im Oktober 2025 im Auftrag der Initiative Neue Soziale Marktwirtschaft (INSM), gehört zur zweiten Kategorie. Sein Ergebnis stand vor seiner Erkenntnis fest.

Was folgt, ist keine Meinung. Es ist eine Auflistung dessen, was Schlegel schwarz auf weiß fordert – Punkt für Punkt, Paragraph für Paragraph. Wer das liest und glaubt, es gehe um die Bekämpfung von Missbrauch, sollte Punkt 2 besonders aufmerksam lesen.


1. Totalsanktion: Vollständiger Wegfall aller Leistungen

Was Schlegel fordert: Bei willentlicher, wiederholter Arbeitsverweigerung soll der Anspruch auf Bürgergeld vollständig entfallen – nicht nur der Regelsatz, sondern auch die Kosten der Unterkunft (Miete, Heizung).

Rechtliche Konstruktion: Schlegel argumentiert, das Bundesverfassungsgericht habe den vollständigen Leistungsentzug nicht generell verboten. Wer arbeiten könnte, aber nicht will, sei schlicht nicht „bedürftig" im Rechtssinn – die Hilfebedürftigkeit sei selbst herbeigeführt.

Bisheriges Recht: Das BVerfG hatte 2019 (1 BvL 7/16) Sanktionen über 30% als verfassungswidrig eingestuft. Schlegel will diese Grenze durch die Konstruktion der „selbstverschuldeten Nicht-Bedürftigkeit" juristisch umgehen.

Konsequenz: Kein Regelsatz. Keine Miete. Keine Heizung. Nur Härtefallregelungen als Gnadenakt – kein Rechtsanspruch.


2. Verlust der Krankenversicherung

Was Schlegel fordert: Mit dem Wegfall des Bürgergelds endet automatisch auch die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Krankenversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB V). Die Auffangversicherung (§ 5 Abs. 1 Nr. 13 SGB V) soll ebenfalls nicht greifen – weil die Notlage selbstverschuldet sei.

Konsequenz: Nur noch Notfallversorgung: akute Schmerzzustände, Schwangerschaft. Chronische Erkrankungen, Vorsorge, Medikamente – entfällt.

Besonders bemerkenswert: Schlegel diskutiert selbst, ob sogar die Notfallversorgung eingeschränkt werden könnte, wenn die Hilfebedürftigkeit nicht mehr anerkannt wird. Er lässt diese Frage bewusst offen.


3. Gesetzliche Vermutungsregelungen mit Beweislastumkehr

Was Schlegel fordert: Einführung gesetzlicher „Vermutungsregelungen mit Regelbeispielen". Bestimmte Verhaltensweisen sollen automatisch vermuten lassen, dass jemand keine Arbeit sucht – und damit nicht bedürftig ist.

Wörtlich genannte Regelbeispiele aus dem Gutachten:

Wenn jemand in seinem Verhalten oder Auftreten" beim Arbeitgeber den Eindruck erweckt, nicht arbeiten zu wollen, oder unrealistische Entgeltvorstellungen" äußert. In der Praxis der Jobcenter bedeutet dieses falsche Auftreten" genau das: die falsche Kleidung, das falsche Auftreten, ein falsches Wort.

Rechtliche Wirkung: Der Betroffene muss beweisen, dass er das Verhalten nicht absichtlich gezeigt hat. Die Beweislast liegt beim Leistungsempfänger – nicht beim Jobcenter.


4. Sanktionen ohne zeitliche Begrenzung

Was Schlegel fordert: Die diskutierte Begrenzung von Sanktionen auf zwei Bezugsmonate lehnt er ab. Wörtlich im LTO-Interview 2024: „Ich sehe darüber hinaus auf sachlichen keinen Grund für eine Begrenzung auf zwei Monate."

Konsequenz: Sanktionen können theoretisch unbegrenzt andauern.


5. Pauschalierung der Wohnkosten – Zwangsumzug inklusive

Was Schlegel fordert: Statt individueller Prüfung der „Angemessenheit" von Mieten sollen regionale Pauschalen eingeführt werden. Wer darüber liegt, zahlt die Differenz aus dem Regelsatz – oder zieht um.

Zusätzlich: Schlegel hält es für „vertretbar", Leistungsbeziehende in Regionen mit niedrigeren Mieten umzusiedeln. Zwangsumzug aus dem sozialen Umfeld, weg von Ärzten, Unterstützungsnetzwerken, vertrauter Infrastruktur – für Schlegel: vertretbar.


6. Generalverdacht bei Krankmeldungen

Was Schlegel fordert: Fällt eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung zeitlich mit einem Jobcenter-Termin zusammen, soll das Jobcenter sofort eine Überprüfung durch den Medizinischen Dienst oder Amtsarzt verlangen dürfen.

Konsequenz: Wer krank wird und gleichzeitig einen Meldetermin hat, steht unter Verdacht. Das ärztliche Attest gilt nicht mehr als Beweis – es gilt als Motiv.


7. Arbeitgeber als Meldeinstanz

Was Schlegel fordert: Arbeitgeber sollen berechtigt und ermutigt werden, auffälliges Verhalten bei Vorstellungsgesprächen direkt an das Jobcenter zu melden. Der Sachbearbeiter entscheidet dann über die Sanktion.

Kein Richter. Keine Anklage. Keine Verteidigung. Der Arbeitgeber meldet. Die Behörde entscheidet.


8. Abbau des Einzelfallprinzips

Übergreifendes Prinzip im Gutachten: Schlegel kritisiert durchgehend den „Aufwand" der individuellen Prüfung. Er plädiert für Pauschalen und Vermutungen statt Einzelfallgerechtigkeit.

Konsequenz: Der konkrete Mensch – mit Behinderung, chronischer Erkrankung, Pflegebedarf, sozialem Umfeld – verschwindet aus dem Rechtsrahmen. Was zählt, ist die Kategorie. Wer nicht hineinpasst, bekommt nichts.

Zusammenfassung: Was sich konkret ändert

Bereich Heute Schlegel-Forderung
Maximale Sanktionshöhe 30% (BVerfG 2019) 100% – vollständiger Entzug

 

Krankenversicherung

 

Bleibt bei Sanktionen

 

Entfällt bei „selbstverschuldeter" Not

 

Beweislast

 

Jobcenter muss Verweigerung beweisen

 

Betroffener muss Unschuld beweisen

 

Sanktionsdauer

 

Max. 2 Monate diskutiert

 

Unbegrenzt

 

Wohnkosten

 

Individuelle Angemessenheitsprüfung

 

Pauschale – Zwangsumzug möglich

 

Krankmeldungen

 

Gilt als Beleg

 

Unter Generalverdacht

 

Meldewesen

 

Jobcenter entscheidet

 

Arbeitgeber kann direkt melden

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