Zu
dem unten stehenden Urteil eines Sozialgerichtes, dass Sanktionen nicht
verfassungswidrig sein können, kann nur aus einem Hirn entspringen,
geimpft mit dem Ungeist von Margaret Thatcher und Roland Reagan, die
ohne große Überzeugungsarbeit die europäische Elite davon überzeugt,
dass diese neoliberale Doktrin des disziplinierenden Staates der
Rettungsanker für die Wirtschaft schlechthin sei.
Über diesen Druck, in dem es möglich ist, den Lebensberechtigungsschein komplett zu entziehen haben es die Neoliberalen geschafft, eine entrechtete Reservearmee aufzubauen, die ähnlich der 300 Millionen chinesischen Wanderarbeiter ihr tägliches bisschen Leben unter noch so schlechten Lohn- und Arbeitsbedingungen verramschen lassen.
Um den Befürwortern von Sanktionen vor Augen zu führen, in welchem geistigen Umfeld sie sich bewegen – schließlich ist selbst das Regierungsmotto von CDU und CSU- "sozial ist, was Arbeit schafft" – der nationalistischen Propaganda entlehnt, wo es hieß: – "Sozial ist, wer Arbeit schafft" hier ein älterer Beitrag dazu: http://grilleau.blogspot.de/…/hartz-iv-und-die-strukturelle…
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 2017 – Az.: S 172 AS 14857/15.
Die Regelung über die Absenkung des Alg II bei Pflichtverletzungen (§§ 31 ff. SGB II) sind nicht verfassungswidrig. Der Staat hat das soziokulturelle Existenzminimum nicht voraussetzungslos zu gewähren. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines bestimmten Leistungsniveaus.
Die Möglichkeit der Gewährung von Lebensmittelgutscheinen durch das Jobcenter (§ 31a Abs. 3 SGB II) stellt die Basis für die Verfassungsmäßigkeit der aus den §§ 31 ff. SGB II hervorgehenden Sanktionsregelungen dar. Dies schließt einen Verfassungsverstoß unmittelbar durch das Gesetz und damit die Verfassungswidrigkeit dieser Sanktionsbestimmungen aus.
Die Einlösung von Gutscheinen, z. B. im Supermarkt, stellt keine Demütigung oder Entwürdigung sanktionierter Personen dar.
Der Bezug von Alg II, der durch die Einreichung von Gutscheinen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Läden wie auch an der gleichen Kasse wartenden Kundinnen und Kunden bekannt wird, ist in keiner Weise ehrenrührig, da eine Angweisenheit auf öffentliche Mittel nichts Außergewöhnliches ist. Auch andere Kundschaft bezahlt im Supermarkt mit Guscheinen.
Die Alternative, nämlich die Ausgabe von Lebensmitteln durch das Jobcenter selbst, wäre viel eher problematisch. Die Vergabe von Gutscheinen entsprechend § 31a Abs. 3 SGB II dient der Anerkennung der Individualität und Selbstbestimmtheit des Leistungsempfängers. Dieser kann selbst entscheiden, welche Lebensmittel er in welchem Geschäft erwerben möchte.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel Quelle: http://www.sozialticker.com/s-172-as-1485715-kommentar-soz…/
Dazu: Kommentar zu den angeblich verfassungskonformen Sanktionen gegen Erwerbslose
Über diesen Druck, in dem es möglich ist, den Lebensberechtigungsschein komplett zu entziehen haben es die Neoliberalen geschafft, eine entrechtete Reservearmee aufzubauen, die ähnlich der 300 Millionen chinesischen Wanderarbeiter ihr tägliches bisschen Leben unter noch so schlechten Lohn- und Arbeitsbedingungen verramschen lassen.
Um den Befürwortern von Sanktionen vor Augen zu führen, in welchem geistigen Umfeld sie sich bewegen – schließlich ist selbst das Regierungsmotto von CDU und CSU- "sozial ist, was Arbeit schafft" – der nationalistischen Propaganda entlehnt, wo es hieß: – "Sozial ist, wer Arbeit schafft" hier ein älterer Beitrag dazu: http://grilleau.blogspot.de/…/hartz-iv-und-die-strukturelle…
Sozialgericht Berlin, Urteil vom 7. Juli 2017 – Az.: S 172 AS 14857/15.
Die Regelung über die Absenkung des Alg II bei Pflichtverletzungen (§§ 31 ff. SGB II) sind nicht verfassungswidrig. Der Staat hat das soziokulturelle Existenzminimum nicht voraussetzungslos zu gewähren. Das Grundrecht auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gewährleistet keinen von Mitwirkungsobliegenheiten und Eigenaktivitäten unabhängigen Anspruch auf Sicherung eines bestimmten Leistungsniveaus.
Die Möglichkeit der Gewährung von Lebensmittelgutscheinen durch das Jobcenter (§ 31a Abs. 3 SGB II) stellt die Basis für die Verfassungsmäßigkeit der aus den §§ 31 ff. SGB II hervorgehenden Sanktionsregelungen dar. Dies schließt einen Verfassungsverstoß unmittelbar durch das Gesetz und damit die Verfassungswidrigkeit dieser Sanktionsbestimmungen aus.
Die Einlösung von Gutscheinen, z. B. im Supermarkt, stellt keine Demütigung oder Entwürdigung sanktionierter Personen dar.
Der Bezug von Alg II, der durch die Einreichung von Gutscheinen den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern von Läden wie auch an der gleichen Kasse wartenden Kundinnen und Kunden bekannt wird, ist in keiner Weise ehrenrührig, da eine Angweisenheit auf öffentliche Mittel nichts Außergewöhnliches ist. Auch andere Kundschaft bezahlt im Supermarkt mit Guscheinen.
Die Alternative, nämlich die Ausgabe von Lebensmitteln durch das Jobcenter selbst, wäre viel eher problematisch. Die Vergabe von Gutscheinen entsprechend § 31a Abs. 3 SGB II dient der Anerkennung der Individualität und Selbstbestimmtheit des Leistungsempfängers. Dieser kann selbst entscheiden, welche Lebensmittel er in welchem Geschäft erwerben möchte.
Quelle: Kommentar Dr. Manfred Hammel Quelle: http://www.sozialticker.com/s-172-as-1485715-kommentar-soz…/
Dazu: Kommentar zu den angeblich verfassungskonformen Sanktionen gegen Erwerbslose
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